Rechtliches zum Brennholzverkauf
Gewerberecht
Die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion ist von der Gewerbeordnung ausgenommen. Zusätzlich zur eigenen forstwirtschaftlichen Produktion ermöglicht die Gewerbeordnung auch Zukaufsbefugnisse im jeweiligen Betriebszweig.
Als Betriebszweig gelten zum Beispiel die Forstwirtschaft und die Christbaumproduktion. Forstwirte können daher forstwirtschaftliche Urprodukte zukaufen, wobei der Einkaufswert nicht mehr als 25% des Verkaufswertes aller selbst erzeugten forstwirtschaftlichen Urprodukte betragen darf. Verarbeitete Produkten, wie zum Beispiel gehobelte Bretter, darf man nicht für den Weiterverkauf zukaufen. Die zugekauften Forsterzeugnisse müssen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum stammen. Die Urprodukteverordnung qualifiziert "Brennholz", "Hackschnitzel" und "Holzspäne" als Urprodukte, auch wenn mehrere Verarbeitungsschritte erforderlich sind.
Als Betriebszweig gelten zum Beispiel die Forstwirtschaft und die Christbaumproduktion. Forstwirte können daher forstwirtschaftliche Urprodukte zukaufen, wobei der Einkaufswert nicht mehr als 25% des Verkaufswertes aller selbst erzeugten forstwirtschaftlichen Urprodukte betragen darf. Verarbeitete Produkten, wie zum Beispiel gehobelte Bretter, darf man nicht für den Weiterverkauf zukaufen. Die zugekauften Forsterzeugnisse müssen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum stammen. Die Urprodukteverordnung qualifiziert "Brennholz", "Hackschnitzel" und "Holzspäne" als Urprodukte, auch wenn mehrere Verarbeitungsschritte erforderlich sind.
Ein Beispiel
Wenn ein Forstwirt im letzten Jahr Rundholz, Brennholz und Hackschnitzel aus dem eigenen Wald um 10.000 Euro verkauft hat, kann er Holz für die Brennholzerzeugung um 2.500 Euro zukaufen und weiterveräußern. Darüber hinaus ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich.
Steuerrecht
Ähnlich ist die Regelung im Steuerrecht. Vermarktet ein Forstbetrieb neben selbst erzeugten Produkten auch zugekaufte Erzeugnisse, so ist auch im Steuerrecht ein einheitlicher forstwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen, wenn der Einkaufswert der zugekauften (Forst-)Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25% des Netto-Umsatzes dieses Betriebs oder Betriebsteiles beträgt.
Wird diese Zukaufsgrenze nachhaltig überschritten, entsteht ein steuerlicher Gewerbebetrieb. Ein einmaliges Überschreiten ändert die Einkunftsart nicht. Einkaufsrechnungen für zugekaufte Waren müssen aufbewahrt werden.
Umsatzsteuer bei Brennholzverkauf
Beim Verkauf von Brennholz, Hackschnitzeln und Holzspänen gilt immer ein Umsatzsteuersatz von dreizehn Prozent, unabhängig davon, ob der Betrieb der Umsatzsteuerpauschalierung oder Regelbesteuerung unterliegt und an wen der Verkauf erfolgt.
Auch umsatzsteuerpauschalierte Forstwirte sind berechtigt, Rechnungen zu legen und die Umsatzsteuer auszuweisen. Soweit Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, ist auch der umsatzsteuerpauschalierte Forstwirt zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung verpflichtet.
Gewinnermittlung
Soweit der Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt wird und die Umsatzsteuerpauschalierung angewendet wird, besteht beim Barkauf von forstwirtschaftlichen Urprodukten wie Brennholz keine Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.
Wird der Gewinn aber in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen ermittelt (Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Buchführung) und/oder ist der Betrieb in der Umsatzsteuer regelbesteuert, ist die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht umfassend zu beachten.