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12.06.2023 | von BauernJournal

Neue Anforderungen für Arbeitsstätten und Unterkünfte

Mit 1. Juni treten schrittweise neue Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen zur baulichen Ausführung von Arbeitsstätten und Vorgaben für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte für Arbeiterinnen und Arbeiter in Kraft. Weitere Neuerungen werden mit 1. Jänner 2028 sowie 1. Jänner 2035 wirksam.

Neue Regelungen bei Wohnraum für Erntehelfer
Die maximale Belagszahl von vier Personen ab 1. Jänner 2035 entspricht den Vorgaben der Bauarbeiterschutzverordnung und ist somit auch in der Baubranche anwendbar. © AdobeStock/ Elnur
Im Zuge des bundesweit einheitlichen Landarbeitsgesetzes wurde auch die Zusammenführung aller Arbeitnehmerschutz-Verordnungen in einer österreichweiten Regelung (BGBl II 122/2023) beschlossen. Diese löst die jeweiligen Verordnungen der Länder mit zwar ähnlichen, aber dennoch unterschiedlichen Bestimmungen ab und hat mit 1. Juni ihre Gültigkeit. Sie enthält neben Anforderungen zur baulichen Ausführung von Arbeitsstätten auch Vorgaben für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte für Saisonarbeiter. Die Neuregelungen treten zum Schutz bereits getätigter Investitionen schrittweise am 1. Juni 2023, am 1. Jänner 2028 und am 1. Jänner 2035 in Kraft und sehen insbesondere Quadratmeterangaben und eine maximale Personenanzahl im Schlafraum vor.

Neuerungen ab 1. Juni 2023

  •  Neu errichtete Schlafräume dürfen mit maximal vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belegt werden.
  • Neu errichtete Wohnräume müssen eine von den Schlafräumen getrennte Küche enthalten, wenn diese von mehr als drei Personen benutzt wird.
  • Bei neu errichteten Wohnräumen müssen nach Geschlechtern getrennte Duschräume und Toiletten vorgesehen werden, wenn diese von mehr als acht Personen genutzt werden.
  • Bei der Unterbringung in Containern müssen mindestens 5 m² Bodenfläche pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
  • Ein Standardcontainer (13,88 m²) darf grundsätzlich nur mit zwei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern belegt werden.
  • Ein Standardcontainer (13,88 m²) darf für maximal drei Wochen pro Jahr mit höchstens drei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern belegt werden, wenn dies außergewöhnliche Umstände erforderlich machen. Die außergewöhnlichen Umstände, die Namen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Dauer der Maßnahme müssen vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Bei einer Kontrolle ist diese Dokumentation vorzuweisen.
Neuregelung bei Wohnraum für Erntehelfer
Die Gültigkeit der Neuregelungen beginnt mit 1. Juni 2023, 1. Jänner 2028 sowie mit 1. Jänner 2035. Sie sehen vor allem Mindestquadratmetervorgaben und die maximale Personenanzahl im Schlafraum vor. © AdobeStock/Studio Harmony

Neuerungen ab 1. Jänner 2028

  • Pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen mindestens 11 m² Bodenfläche in den Gesamträumlichkeiten (Wohn- und Aufenthaltsraum, Schlafraum, Küche, Sanitäranlagen, Wasch- und Trockenraum, Vorzimmer) oder mindestens 6 m² Bodenfläche im Schlafraum zur Verfügung stehen. Vor dem 1. Juni 2023 errichtete Wohnräume dürfen bis zum 31. Dezember 2034 um maximal 10% von diesen Vorgaben abweichen.
  • Auch in Unterkünften, die vor dem 1. Juni 2023 errichtet wurden, dürfen maximal sechs Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in einem Schlafraum untergebracht werden.
  • Wenn Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen von mehr als drei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern benutzt werden, sind diese auch in Unterkünften, die vor dem 1. Juni 2023 errichtet wurden, getrennt von den Schlafräumen einzurichten.
  • Duschräume und Toiletten sind jedenfalls nach Geschlechtern getrennt vorzusehen, soweit sie von mehr als acht Personen genutzt werden.

Neuerungen ab 1. Jänner 2035

  • Keine Abweichungsmöglichkeit bei den Raumgrößen für Unterkünfte, die vor dem 1. Juni 2023 errichtet wurden.
  • In Unterkünften dürfen generell maximal vier Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in einem Schlafraum untergebracht werden.

Bisher vorgegebene Standards bei Wohnräumen

  • Sie müssen ihrem Zweck entsprechend benutzbar, in hygienisch einwandfreiem Zustand (frei von Schimmel und Ungeziefer und mit verputzten Wänden) sein sowie keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit darstellen.
  • Direkt ins Freie führendes Fenster, ausreichend beleuchtbar, auf mindestens 21 °C beheizbar und mit angemessenen Schutzvorkehrungen vor Lärm.
  • Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
  • Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und einer Stromsteckdose für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer ausgestattet sein.
  • Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 10 m³ betragen.
  • Für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer müssen ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten, Schlafkapseln oder Schlafkojen sind nicht zulässig. In Tirol und Vorarlberg dürfen Etagenbetten noch bis zum 1. Jänner 2032 verwendet werden.
  • Schlafräume müssen versperrbar und nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein sowie gesonderte Zugänge haben.
  • Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
  • Erste-Hilfe-Mittel
  • Geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung
  • Sofern Rauchende und Nichtrauchende nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
  • Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen geeignete, ohne Erkältungsgefahr benutzbare sowie gut zugängliche Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Duschen und Toiletten müssen von innen versperrbar sein. Für je 15 Arbeitnehmer muss eine Toilette zur Verfügung stehen, wobei nach Geschlechtern getrennte Toiletten einzurichten sind, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind. Die Anzahl der Duschen ist so zu bemessen, dass für jeweils fünf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist. Nach Geschlechtern getrennte Duschräume sind einzurichten, wenn mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen und fünf männliche Arbeitnehmer gleichzeitig auf Duschen angewiesen sind.
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