So gelingt der Start als Arbeitgeber
Bei der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitskräften gilt es für Landwirte einiges zu beachten, denn ein Dienstverhältnis betrifft bei weitem nicht nur Arbeitgeber und -nehmer. Zahlreiche weitere Akteure wollen ihre Beiträge fristgerecht erhalten und überwachen die Einhaltung arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Bestimmungen.
Um nicht aufgrund von Verstößen gegen das Arbeitsrecht vom Arbeitsinspektorat, wegen verspäteter Beitragszahlungen vom Sozialversicherungsträger oder nicht abgeführter Lohnsteuer vom Finanzamt belangt zu werden, ist die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften unumgänglich. Der folgende Artikel stellt eine Erstinformation für die Anstellung von Arbeitnehmern dar und gibt einen Einblick in die wesentlichen rechtlichen Themengebiete, chronologisch gereiht vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zu seiner Beendigung. Darüber hinaus können die Tabellen betreffend Kollektivvertragslohn, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge sowie Lohnsteuer überschlagsmäßig als Berechnungsgrundlage für die Gesamtkostenbelastung des Arbeitgebers pro Arbeitnehmer herangezogen werden.
Um keine Fristen zu versäumen, sind in der folgenden Checkliste die Termine für wichtige Aufgaben des Arbeitgebers angeführt
Arbeitgeber Fristencheck
Aufgabe | Frist bis |
Beschäftigungsbewilligung vom AMS* | Vor Arbeitsbeginn |
Dienstvertrag mit Arbeitskraft | Vor Arbeitsbeginn |
Anmeldung bei ÖGK | Vor Arbeitsbeginn |
Meldung des Arbeitsbeginns beim AMS* | Innerhalb von 3 Tagen |
Anmeldung der Unterkunft bei der Gemeinde** | Innerhalb von 3 Tagen |
Tägliche Aufzeichnung der Arbeitsstunden | – |
Monatliche Lohnabrechnung und Auszahlung | Am Ende eines jeden Monats |
Meldung der Bemessungsgrundlage an die ÖKG | Bis zum 15. des Folgemonats |
Zahlung Sozialversicherungsbeiträge, Betriebliche Vorsorge an ÖGK | 15. Tage nach Fälligkeit |
Kommunalsteuerzahlung an die Gemeinde | Bis zum 15. des Folgemonats |
Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag an das Finanzamt | Bis zum 15. des Folgemonats |
Meldung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an AMS* | Innerhalb von 3 Tagen |
Abmeldung Unterkunft bei der Gemeinde** | Innerhalb von 3 Tagen |
Abmeldung bei der ÖGK | Innerhalb von 7 Tagen |
Lohnzettel/Beitragsgrundlagennachweis nach Ende des Arbeitsverhältnisses | Bis Ende des Folgemonats für jede Arbeitskraft gesondert |
Die Spielregeln: Das sagt das österreichische Arbeitsrecht
Die Beschäftigung von Ausländern, die nicht aus dem europäischen Wirtschaftsraum kommen, ist nur zulässig, wenn diese vom Ausländerbeschäftigungsgesetz generell ausgenommen sind oder eine behördliche Zustimmung zu ihrer Beschäftigung vorliegt. Für diese Genehmigung ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig. Die Bewilligung der Beschäftigung eines Ausländers erfolgt in der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich mittels Beschäftigungsbewilligung oder Rot-Weiß-Rot-Karte als Saisonier, Stammsaisonier oder Stammmitarbeiter.
Bereits vor Beginn der Beschäftigung des Ausländers muss eine der genannten Bewilligungen erteilt sein. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende aller Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden. Ebenfalls muss ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums (C, D) vorliegen.
Arbeitsplatz
Das Landarbeitsgesetz 2021 und die dazugehörigen Verordnungen sehen umfangreiche Mindeststandards zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit vor (betrifft Ausgestaltung von Arbeitsstätten, Überprüfung von Maschinen, Persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung der Dienstnehmer). Für jeden Arbeitsplatz sind die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Diese Evaluierung ist schriftlich festzuhalten. Kostenlose Beratung ist für Klein- und Mittelbetriebe von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (Auva) oder der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) erhältlich. Zudem übernimmt die Auva für Klein- und Mittelbetriebe kostenlos die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung.
Dienstzettel / Dienstvertrag
Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung unverzüglich nach Dienstbeginn rechtlich verpflichtet. Er muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
- Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie dessen Ende (bei Befristungen)
- Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin
- gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort
- Einstufung in ein generelles Schema, Verwendung
- betragsmäßige Angabe des Grundgehaltes oder -lohnes
- weitere Entgeltbestandteile, wie etwa Sonderzahlungen
- Grundbezug, Fälligkeit des Entgelts
- vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit, Urlaubsausmaß
- Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen und dergleichen
- Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse
Arbeitszeit
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
Bei Überschreiten der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (40 Stunden) oder der zulässigen Tagesarbeitszeit (neun Stunden) gebührt dem Dienstnehmer ein Zuschlag von 50 Prozent zum Normalstundenlohn (100 Prozent an Sonn- und Feiertagen). Bei Nachtarbeit zwischen 19 und 5 Uhr beträgt der Zuschlag 100 Prozent.
Ein Zuschlag von 25 Prozent zum Normalstundenlohn gilt bei Mehrarbeit für Teilzeitarbeitskräfte. Außer die Mehrarbeit wird innerhalb des Kalendervierteljahres oder sonstigem vereinbarten dreimonatigen Zeitraum mittels Zeitausgleich verbraucht.
Die Vereinbarung flexibler Arbeitszeit ist möglich, muss aber schriftlich erfolgen. Die exakte zeitliche Lage der Arbeitsstunden einschließlich der Ruhepausen sowie Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und der gewährte Freizeitausgleich sind aufzuzeichnen.
Urlaubsanspruch
Bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren stehen 30 Werktage (25 Arbeitstage) zu. Nach Vollendung des 25. Jahres erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (30 Arbeitstage). Der Urlaubsanspruch entsteht in den ersten sechs Monaten aliquot, ab sechs Monaten zur Gänze.
Beendigung des Dienstverhältnisses
Kündigungsfrist für den Dienstgeber zum Ende des Monats:
- bei Beschäftigungsbeginn: 14 Tage
- nach einem Jahr: ein Monat
- nach fünf Jahren: zwei Monate
- nach 15 Jahren: drei Monate
- bei Beschäftigungsbeginn: 14 Tage
- nach einem Jahr: ein Monat
Entgeltfortzahlungsanspruch
Dienstgeber haben dem Dienstnehmer im Krankheitsfall das Entgelt im folgenden Ausmaß fortzuzahlen:
Arbeitsunfall/Berufskrankheit: bis zu acht Wochen volles Entgelt, bis zu zehn Wochen nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 15 Jahren. 50 Prozent der Entgeltfortzahlung erstattet die Auva auf Antrag für Dienstgeber mit nicht mehr als 50 Dienstnehmern. Dieser Zuschuss gebührt bei Krankheit ab dem elften Tag und bei Arbeitsunfall ab dem ersten Tag, wenn die Arbeitsverhinderung länger als drei Tage dauert. Für Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, gebühren die Zuschüsse in der Höhe von 75 Prozent.
Entgeltfortzahlungsanspruch
Dienstzeit | Volles Entgelt | Halbes Entgelt |
1. Dienstjahr | 6 Wochen | 4 Wochen |
vom 2. bis zum 15. Dienstjahr | 8 Wochen | 4 Wochen |
vom 16. bis zum 25. Dienstjahr | 10 Wochen | 4 Wochen |
ab dem 26. Dienstjahr | 12 Wochen | 4 Wochen |
Entlohnung
Arbeitskräfte sind zumindest nach dem Kollektivvertrag zu entlohnen. Welcher Kollektivvertrag für das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, hängt davon ab, welcher Kollektivvertrag für den Betrieb Gültigkeit hat.
Wichtige Kollektivverträge in der Land- und Forstwirtschaft:
- Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen in den land- und forstwirtschaftlichen bäuerlichen Betrieben, Gutsbetrieben und anderen nicht bäuerlichen Betrieben im Bundesland Steiermark
- Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen in den Betrieben des Gartenbaues und der Baumschulen im Bundesland Steiermark
- Kollektivvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft
- Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte)
Land- und forstwirtschaftliche Kollektivverträge in der Steiermark
Kategorie | Bruttolohn monatlich* |
I Arbeitnehmer:in mit spezieller Qualifikation oder Erfahrung aller land- und forstwirtschaftlichen Berufe, als selbstständige Leiter:in von Betriebszweigen | € 1.940,22 |
II Arbeitnehmer:in mit spezieller Qualifikation oder Erfahrung aller land- und forstwirtschaftlichen Berufe, welche unter Anweisung fachlich komplexe Arbeiten verrichten; zB Traktorführer:in bei überwiegender Verwendung | € 1.853,18 |
III Arbeitnehmer:in mit fachlicher Qualifikation, welche unter Anleitung oder auf Anweisung fachlich einschlägige Tätigkeiten verrichten; zB Verkaufskraft, Ladner:in | € 1.701,18 |
IV Hilfskräfte; Haus-, Hof-, Feld- und GartenarbeiterI:in, | € 1.665,28 |
Sozialversicherung und sonstige Beiträge
Der Dienstnehmer ist vor Beschäftigungsbeginn bei der Österreichischen Gesundheitskassse (ÖGK) anzumelden. Der Sozialversicherungsbeitrag ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) jeweils bis zum 15. des Folgemonats abzurechnen. Dies geschieht elektronisch über Elda. Die Beiträge sind innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit an die ÖGK zu entrichten.
Sozialversicherungsbeiträge
Gesamt | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | |
Krankenversicherung* | 7,65 % | 3,78 % | 3,87 % |
Unfallversicherung* | 1,1 % | 1,1 % | - |
Pensionsversicherung* | 22,80 % | 12,55 % | 10,25 % |
Arbeitslosenversicherung* | 6 % | 3 % | 3 % |
IESG* | 0,10 % | 0,10 % | - |
Landarbeiterkammer* | 0,75 % | - | 0,75 % |
Kommunalsteuer** | 3 % | 3 % | - |
Dienstgeberbeitrag FLAF*** | 3,9 % | 3,9 % | - |
Abfertigung NEU* | 1,53 % | 1,53 % | - |
Gesamte Abgaben | 46,83 % | 28,96 % | 17,87 % |
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Monatliche Beitragsgrundlage | DN-Anteil des ALV-Beitrages |
bis € 1.885,00 | 0 % |
über € 1.885,01 bis € 2.056,00 | 1% |
über € 2.056,01 bis € 2.228,00 | 2% |
über € 2.228,00 | 3% |
Familienlastenausgleich
Der Dienstgeber muss einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds in der Höhe von 3,9 Prozent der Summe der Bruttolöhne aller im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt entrichten.
Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat 1.460 Euro nicht, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen. Daher fällt der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds erst bei einer monatlichen Bruttolohnsumme von mehr als 1.095 Euro an.
Kommunalsteuer
Der Dienstgeber hat eine Kommunalsteuer in der Höhe von drei Prozent der Summe der Bruttolöhne an die einhebungsberechtigte Gemeinde zu entrichten. Auch hier gilt, dass die Kommunalsteuer erst bei einer monatlichen Bruttolohnsumme von mehr als 1.095 Euro anfällt (Bemessungsgrundlage im Kalendermonat 1.460 Euro).
Abfertigung Neu
Sollte der Dienstnehmer der betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) unterliegen, muss der Dienstgeber ab dem zweiten Monat der Beschäftigung den Abfertigungsbeitrag an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zur Weiterleitung an die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse überweisen.
Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer
Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer ist der Bruttolohn abzüglich Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung und sonstiger Freibeträge. Die Lohnsteuer wird vom Dienstgeber einbehalten und ist bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Zu Jahresende muss der Dienstgeber für jeden Dienstnehmer einen Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L16) ausstellen. Die Übermittlung des L16 ist elek
tronisch (www.elda.at) bis Ende Februar des Folgejahres vorzunehmen. Wenn das Dienstverhältnis beendet wird, ist das L16 bis zum Ende des Folgemonats vorzulegen.
Grenzsteuersatz
Monatslohn bis* | Grenzsteuersatz |
€ 985,42 | 0 % |
€ 1.605,50 | 20 % |
€ 2.683,92 | 30 % |
€ 5.184,33 | 41 % |