Hauptfeststellung diesmal ohne Erhebungsbögen
Nach mehreren Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes
sind die land- und forstwirtschaftlichen
Einheitswerte
aktuell zu halten. Dies hat der
Gesetzgeber im Rahmen einer
Novelle des Bewertungsgesetzes
und zugleich des Bodenschätzungsgesetzes,
kundgemacht
im Bundesgesetzblatt
vom 13. April 2022, sichergestellt.
Dabei sind zwei Kriterien
explizit im Gesetzestext
genannt, die es gegenüber der
Hauptfeststellung 2014 bei der
Hauptfeststellung 2023 zu berücksichtigen
gilt: einerseits
die Betriebsgröße und andererseits
die Auswirkungen der
geänderten klimatischen Verhältnisse
in Form eines Temperatur-/
Niederschlags-Index
(T/N-Index).
Was gilt für die Hauptfeststellung?
Die Hauptfeststellung wird
von der Finanzverwaltung
als automatisiertes Verfahren
durchgeführt. Die Zusendung
von Erhebungsbögen
durch die Finanzverwaltung
an die Grundeigentümer – wie
es etwa bei der letzten Hauptfeststellung
im Jahr 2014 der
Fall war - unterbleibt somit. Es
sind vorweg keine aufwändigen Erklärungen erforderlich.
Alle sogenannten "wirtschaftlichen
Einheiten" (synonym
für Betriebe) erhalten einen
neuen HF-Bescheid - auch
dann, wenn sich keine Änderung
des Einheitswertes ergibt.
Für Änderungen gilt, dass sie
unter Berücksichtigung der sogenannten
"Hunderter-Rundungsregel"
unmittelbar zur
Anwendung kommen. Es gelten
nicht die Grenzen wie für
Wertfortschreibungen.
Bescheide
Die Finanzverwaltung hat
die Bescheide zur Hauptfeststellung
2023 bis 30. September
2023 zu versenden. Es können
aber besondere Umstände
eintreten, z. B. offene Verlassenschaftsverfahren,
ungeklärte
Eigentumsverhältnisse etc.
Maßgeblich sind die tatsächlichen
Verhältnisse am Betrieb
zum Stichtag 1. Jänner 2023.
Änderungen, die der Finanzverwaltung
anhand der Verwaltungsdaten
(noch) nicht
bekannt sind, können dem
Finanzamt Österreich bereits
jetzt vorab als formlose Information
mitgeteilt werden.
Dadurch ist eine Berücksichtigung
im Hauptfeststellungsbescheid
2023 möglich. Sollte
dennoch ein unrichtiger Bescheid
ergehen, kann dies im
Zuge einer Bescheidbeschwerde
berichtigt werden. Diese
muss binnen eines Monats
nach Zustellung des Hauptfeststellungsbescheides
beim Finanzamt
eingebracht werden.
Auswirkungen auf das landwirtschaftliche Vermögen?
Die Bewertung des landwirtschaftlichen
Vermögens baut
auf der Finanzbodenschätzung
auf. Die Bodenklimazahl stellt
das Ergebnis der Bodenschätzung
aller im Eigentum stehenden
landwirtschaftlich genutzten
Flächen eines Betriebes dar.
Durch Zu- und Abschläge für
regionalwirtschaftliche, betriebliche
Verhältnisse wird die
Betriebszahl ermittelt. Mit der
Gesetzesnovelle zur Hauptfeststellung
2023 wird die Betriebsgröße
neu eingewertet. Ebenso
findet ein Abschlag aufgrund
der gegebenen Auswirkungen
der Klimaänderung in Form eines
T/N-Index Anwendung.
Der T/N-Index kommt in folgenden weiteren Unterarten des landwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls zur Anwendung: Obstbau, landwirtschaftliche Sonderkulturen, gärtnerisches Vermögen und Weinbau.
Die übrigen Bereiche des landwirtschaftlichen Vermögens (Alpen und Weiderechte, Fischzucht und Teichwirtschaft, Imkerei, Jagdgatter und überdurchschnittliche Tierhaltung) werden durch den T/NIndex nicht verändert.
- Betriebsgröße: Abhängig von der Eigenfläche (ohne Zupachtungen) eines Betriebes kommt es bei Betrieben von 3,0001 ha bis 45,0000 ha zu höheren Abschlägen als bisher; alle anderen Größenstufen bleiben unverändert. Dies gilt für alle Betriebe, unabhängig von ihrer Lage.
- T/N-Index: Der T/N-Index bildet als Abschlagszahl die negativen Auswirkungen der geänderten klimatischen Verhältnis se im Vergleich der alten Klimaperiode der Jahre 1961 bis 1990 zur aktuellen Klimaperiode 1991 bis 2020 ab. Der T/N-Index ist lediglich eine pauschale Berücksichtigung des Klimaeinflusses und kommt als einstelliger prozentueller Abschlag in jenem Drittel aller Katastralgemeinden zur Anwendung, in dem die Klimaveränderungen am meisten Einfluss auf die Erträge haben. Es gilt das Lageprinzip nach der Katastralgemeinde des Betriebssitzes. Nach der Hauptfeststellung 2023 ist im Jahr 2027 eine Aktualisierung der Bodenschätzung und genauere Berücksichtigung der Klimaänderungen vorgesehen. Nach Einarbeitung der dadurch geänderten Bodenklimazahlen kann der T/N-Index als pauschaler Abschlag wieder entfallen.
Der T/N-Index kommt in folgenden weiteren Unterarten des landwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls zur Anwendung: Obstbau, landwirtschaftliche Sonderkulturen, gärtnerisches Vermögen und Weinbau.
Die übrigen Bereiche des landwirtschaftlichen Vermögens (Alpen und Weiderechte, Fischzucht und Teichwirtschaft, Imkerei, Jagdgatter und überdurchschnittliche Tierhaltung) werden durch den T/NIndex nicht verändert.
Auswirkungen auf das forstwirtschaftliche Vermögen?
- Kleinstwald (bis 10 ha): Ein T/N-Index Forst wird als einstelliger prozentueller Abschlag auf den bisherigen bezirksweisen Hektarsatz ähnlich zur Landwirtschaft, und zwar in dem vom Klimawandel hauptbetroffenen Drittel der (politischen) Gemeinden, angewendet. In den nicht betroffenen Gemeinden eines Bezirks gelten die bisherigen Hektarsätze unverändert weiter.
- Kleinwald (von 10 ha bis 100 ha): Die zuletzt bei der Hauptfeststellung 2014 eingeführte Altersklasse 0 bis 40 Jahre wird in zwei Altersklassen geteilt: In die Altersklasse 0 bis 10 Jahre mit dem Hundertsatz von 10 und in die Altersklasse 11 bis 40 Jahre mit dem bisherigen Hundertsatz der Altersklasse 0 bis 40 Jahre. Im Zuge einer automatisierten Bescheiderstellung wird die Finanzverwaltung die bei ihr aufliegende Waldfläche der bisherigen Altersklasse 0 bis 40 Jahre pauschal im Verhältnis 1:3 auf die beiden neuen Altersklassen aufteilen. Alle übrigen Altersklasseneinstufungen bleiben unverändert. Sollte dies nicht der Realität des Betriebes entsprechen - etwa aufgrund verstärkter Schlägerungen in den letzten neun Jahren - empfiehlt es sich, dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum 1. Jänner 2023 vorliegen, vorab bekanntzugeben.
- Großwald (über 100 ha): Wenngleich auch für den Großwald dieselben klimatischen Veränderungen zutreffen, so kann keine exakte Zuordnung bzw. Abgrenzung im Zuge eines automatisierten Verfahrens vorgenommen werden. Daher erfolgt durch die Hauptfeststellung 2023 keine Änderung der Einheitswerte. Sollten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, kann dies, wie schon bisher, beim Finanzamt eingebracht und z. B. eine Herabsetzung des Hektarsatzes beantragt werden.
Auswirkungen der neuen Einheitswerte:
- Abgaben für Grund und Boden und abgeleitete Beiträge (z.B. Grundsteuer, Abgaben und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kammerumlage): Für diese Abgaben muss für 2023 und die Folgejahre ein neuer Leistungsbescheid erlassen werden. Beispiel Grundsteuer: Solange keine Neufestsetzung der Grundsteuer erfolgt, gelten die bisherigen Vorschreibungen, einbezahlte Beträge werden bei einer Absenkung der Einheitswerte als Vorauszahlung gesehen und mit Werten des neuen Bescheids gegengerechnet.
- SVS-Beiträge: Durch Gesetzesänderung erfolgt ein einheitliches Wirksamwerden mit 01. Jänner 2024. Es kommt zu Auswirkungen auf Beitragsvolumen insgesamt sowie individuell bezüglich der Versicherungsgrenzen (Unfallversicherung 150 Euro, Krankenversicherung und Pensionsversicherung 1.500 Euro). Es gilt die "Wahrungsregelung": Bei Unterschreiten der Versicherungsgrenze für die Krankenversicherung und Pensionsversicherung kann der Verbleib in der Pflichtversicherung beantragt werden.
- Einkommensteuerpauschalierung: Durch den Stichtagsbezug 31.Dezember. sind neue Einheitswerte aus der Hauptfeststellung 2023 für die Über-/Unterschreitung der Pauschalierungsgrenzen erst ab 1. Jänner 2024 wirksam.
Diese Übersicht gilt vorbehaltlich der Neukundmachung der Bewertungsrichtlinien. Für allfällige Rückfragen im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung 2023 stehen auch gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Landwirtschaftskammer zur Verfügung.