Neue Einheitswertbescheide sofort überprüfen!
Rechtzeitige Bescheidbeschwerde
Eine allfällige Beschwerde ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu erheben. Nach ungenutztem Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist ist der Bescheid rechtskräftig. Die Beschwerde ist beim bescheiderlassenden Finanzamt Österreich einzubringen. Bei Erhebung der Beschwerde ist aber immer zu bedenken, dass auch die Möglichkeit der Verböserung gegeben ist, d.h. die Erledigung der Beschwerde kann auch zu einer Erhöhung des Einheitswertes führen. Durch Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt.
Verlängerung der Rechtsmittelfrist
Die gesetzliche Monatsfrist für eine Beschwerde wird manchmal nicht ausreichend sein. Vor allem dann, wenn sich herausstellt, dass eine genaue Überprüfung des Bescheides notwendig ist. In diesem Fall muss innerhalb der offenen Beschwerdefrist mit einem formlosen Schreiben an das Finanzamt Österreich um Verlängerung der Rechtsmittelfrist angesucht werden. Es wird geraten, mit dem Antrag auf Fristverlängerung nicht bis zum letzten Tag der Frist zuzuwarten!
Beratung für Betriebe in Oberösterreich
Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich bzw. die Bezirksbauernkammern stehen für Fragen zum neuen Einheitswertbescheid oder zur Unterstützung bei der Erstellung einer Bescheidbeschwerde zur Verfügung. Um rechtzeitige Terminvereinbarung wird ersucht.