Eckdaten der Einheitswertbewertung
Einheitswerte sind mit Bescheid festgestellte Werte, die als Grundlage für verschiedene Abgaben und Beiträge dienen. Unter anderem sind dies Abgaben zur Sozialversicherung der Selbstständigen, Grundsteuer, Kammerumlagen und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Famlienbeihilfen.
Gültigkeit
Einheitswertbescheide gelten für die Dauer des Hauptfeststellungszeitraumes, dieser beträgt laut Bewertungsgesetz neun Jahre, danach kommt es zu einer erneuten Feststellung. Die letzte Einheitswerthauptfeststellung fand im Jahr 2014 statt, weshalb es im Jahr 2023 zu einer erneuten Feststellung aller land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte kommen wird. Kommt es innerhalb des Hauptfeststellungszeitraumes zu Änderungen, werden diese mittels Fortschreibungsbescheid berücksichtigt.
Vermögensarten
Das Bewertungsgesetz kennt vier Vermögensarten: Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen, das Betriebsvermögen und das sonstige Vermögen. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören grundsätzlich alle Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes (Achtung- gilt unter anderem nicht für Bauland oder gewerblich genutzte Liegenschaften). Konkret umfasst das land- und forstwirtschaftliche Vermögen: landwirtschaftliches Vermögen, forstwirtschaftliches Vermögen, Weinbauvermögen, gärtnerisches Vermögen und übrigens land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Ertragswert
Grundsätzlich wird beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen der Ertragswert angesetzt. Er ist das 18-fache des durchschnittlich und nachhaltig erbringbaren jährlichen Reinertrages des Betriebes. Bei einem Einheitswert von 18.000 Euro wird somit von Finanzamt ein Reinertrag von 1.000 Euro pro Jahr unterstellt. Die Anwendung des Ertragswertes gilt als zulässig und wurde in mehreren höchstgerichtlichen Entscheidungen bestätigt.
Gang der Bewertung
Je nach steuerlicher Bedeutsamkeit werden Einheitswerte in einem vergleichenden Verfahren festgestellt, pauschal festgestellt oder betriebsindividuell festgestellt. Gar nicht festgestellt werden Beträge unter 150 Euro Einheitswert.
Bodenschätzung
Wesentliche Grundlage zur Ermittlung der Einheitswerte sind die Ergebnisse der Bodenschätzung. Diese setzen die natürlichen Ertragsbedingungen in eine Verhältniszahl zwischen 1 und 100, wobei 100 als bester Wert gilt. Dabei berücksichtigt werden unter anderem die Bodenbeschaffenheit, die Geländegestaltung, die klimatischen Verhältnisse und die
Wasserverhältnisse.
Wirtschaftliche Ertragsbedingungen
Bei Einheitsbewertung sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu erfassen. Dies geschieht durch Zu- oder Abschläge zur Bodenklimazahl. Zu- und Abschläge gibt es unter anderem für regionalwirtschaftliche Verhältnisse, betriebliche Verhältnisse, Betriebsgröße und übrige Umstände wie Hagelgefährdung und Trockenheit. Das Ergebnis der Berechnung ist die so genannte Betriebszahl. Ausgehend davon wird der Einheitswert berechnet.
Rechtliche Grundlagen
Die Einheitswertsystematik wird in erster Linie im Bewertungsgesetz und im Bodenschätzungsgesetz geregelt. Diverse Bewertungsrichtlinien und Kundmachungen ergänzen die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Hilfestellung
Bei weiteren Fragen zum Thema steht Ihnen die Landwirtschaftskammer Tirol gerne zur Verfügung.