Erweiterte Urprodukteliste und Registrierkassenpflicht bei Nachbarschaftshilfe
Cider und Frizzante sind Urprodukte
Perlweine (Frizzante) sind
alkoholische Getränke aus
Trauben oder Obst, die
in geschlossenen Behältnissen
einen Kohlensäureüberdruck
von mindestens 1
bis höchstens 2,5 bar bei 20
Grad Celsius aufweisen.
Perlwein (Frizzante) ist gemäß einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Anwendungsbereich des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes als Urprodukt zu werten. Aus Gründen einer verwaltungsökonomischen Vollziehung ist diese Einstufung auch für steuerliche Zwecke anzuwenden.
Zider (Cidre, Cider) ist ein alkoholisches Getränk aus einem Gemenge von Fruchtsaft und Obstwein, derselben Obstartgruppe, mit einem Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20 Grad Celsius.
Aufgrund des Umstandes, dass Zider (Cidre, Cider) so mit Perlwein vergleichbar und zudem ein Gemisch von Urprodukten darstellt, ist auch Zider (Cidre) als Urprodukt zu werten.
Perlwein (Frizzante) ist gemäß einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Anwendungsbereich des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes als Urprodukt zu werten. Aus Gründen einer verwaltungsökonomischen Vollziehung ist diese Einstufung auch für steuerliche Zwecke anzuwenden.
Zider (Cidre, Cider) ist ein alkoholisches Getränk aus einem Gemenge von Fruchtsaft und Obstwein, derselben Obstartgruppe, mit einem Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20 Grad Celsius.
Aufgrund des Umstandes, dass Zider (Cidre, Cider) so mit Perlwein vergleichbar und zudem ein Gemisch von Urprodukten darstellt, ist auch Zider (Cidre) als Urprodukt zu werten.
Registrierkassenpflicht bei bäuerlicher Nachbarschaftshilfe
Gemäß einer BMF-Information
unterliegt die bäuerliche
Nachbarschaftshilfe nicht
der Vollpauschalierung,
weil sie nicht im Einheitswert
enthalten ist und damit
auch nicht vom Grundbetrag
(42% des maßgeblichen
Einheitswertes)
erfasst sein kann. Die bäuerliche
Nachbarschaftshilfe ist
somit ein nicht abpauschalierter
Nebenerwerb.
Für die Gewinnermittlung gilt daher, dass grundsätzlich eine Einnahmen-Ausgaben- Rechnung vorzunehmen ist. Die Betriebsausgaben dürfen in Entsprechung der Einkommensteuerrichtlinien (unverändert) pauschal in Höhe der ÖKL-Sätze geschätzt und abgezogen werden.
Bei Zutreffen der allgemeinen Voraussetzungen für die Registrierkassenpflicht (Gesamtbetriebsumsatz über 15.000 Euro und davon Bareinnahmen über 7.500 Euro) unterliegen die Bareinnahmen aus bäuerlicher Nachbarschaftshilfe der Registrierkassenpflicht.
Für die Gewinnermittlung gilt daher, dass grundsätzlich eine Einnahmen-Ausgaben- Rechnung vorzunehmen ist. Die Betriebsausgaben dürfen in Entsprechung der Einkommensteuerrichtlinien (unverändert) pauschal in Höhe der ÖKL-Sätze geschätzt und abgezogen werden.
Bei Zutreffen der allgemeinen Voraussetzungen für die Registrierkassenpflicht (Gesamtbetriebsumsatz über 15.000 Euro und davon Bareinnahmen über 7.500 Euro) unterliegen die Bareinnahmen aus bäuerlicher Nachbarschaftshilfe der Registrierkassenpflicht.
Achtung
Die wirtschaftliche Unterordnung der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Einnahmengrenze 45.000 Euro brutto oder Einnahmen aus zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit maximal 25 % der Gesamteinnahmen des Betriebes) ist unbedingt zu beachten.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.