Direktvermarktung
Ihre Fachberaterinnen:
Frau Astrid Büchler, MA, Beratung für Direktvermarktung und regionale Kooperationen
Tel.: 03136/90919-6038 oder 0664/602596-6038
E-Mail: astrid.buechler@lk-stmk.at
Tel.: 03136/90919-6038 oder 0664/602596-6038
E-Mail: astrid.buechler@lk-stmk.at
Frau Bettina Resch, BEd, Beratung für Direktvermarktung und regionale Kooperationen
Tel.: 03136/90919-6037 oder 0664/602596-6037
E-Mail: bettina.resch@lk-stmk.at
Tel.: 03136/90919-6037 oder 0664/602596-6037
E-Mail: bettina.resch@lk-stmk.at
Frau Dipl.-Ing. Irene Strasser, BEd, Beratung für Direktvermarktung und regionale Kooperationen
Tel.: 03136/90919-6039 oder 0664/602596-6039
E-Mail: irene.strasser@lk-stmk.at
Tel.: 03136/90919-6039 oder 0664/602596-6039
E-Mail: irene.strasser@lk-stmk.at
Beratungen finden ausschließlich nur nach telefonischer Voranmeldung statt!
Kennzeichnung von leicht verderblichen Waren
Neuerungen
Vom Bundesministerium für Gesundheit wurde eine Informationsoffensive gestartet, die sich speziell der Vermeidung von lebensmittelbedingten Krankheiten im privaten Haushalt widmet.
Bei leicht verderblichen Waren, die nicht zum Rohverzehr bestimmt sind, wie frisches Fleisch, Faschiertes, Surfleisch, Fleischzubereitungen, rohe Bratwürste, Geflügelfleisch, Fisch oder Eier, sind am Etikett folgende Hinweise (als Logo oder in Worten) anzubringen: "Küchenhygiene ist wichtig: Kühlkette einhalten, getrennt von anderen Produkten lagern, sauber arbeiten, durcherhitzen!"
Das heißt, bei verpackten Waren ist der Hinweis am Etikett und bei offen angebotener Ware im Verkaufsraum, Vitrine, etc. anzubringen. (Plakat oder Broschüre abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums www.bmg.gv.at (Im Suchfeld: „Richtig und sicher kochen“ eingeben)
a) Wird bei einem Produkt eine Keimbelastung festgestellt (zB Campylobacter bei Geflügel- oder Schweinefleisch) und es gibt keinen Hinweis am Etikett zur Küchenhygiene, wird das Produkt als „gesundheitsgefährdend“ oder „gesundheitsschädlich“ beurteilt. Bei derartigen Beanstandungen ist das Strafausmaß deutlich höher als bei Kennzeichnungsfehlern.
b) Weist das Produkt keine Keimbelastung auf, so wird das Fehlen des Küchenhinweises nicht beanstandet.
Empfehlung für die Betriebe:
Den Küchenhinweis in Worten oder in Form des Logos am Etikett anbringen.
Vom Bundesministerium für Gesundheit wurde eine Informationsoffensive gestartet, die sich speziell der Vermeidung von lebensmittelbedingten Krankheiten im privaten Haushalt widmet.
Bei leicht verderblichen Waren, die nicht zum Rohverzehr bestimmt sind, wie frisches Fleisch, Faschiertes, Surfleisch, Fleischzubereitungen, rohe Bratwürste, Geflügelfleisch, Fisch oder Eier, sind am Etikett folgende Hinweise (als Logo oder in Worten) anzubringen: "Küchenhygiene ist wichtig: Kühlkette einhalten, getrennt von anderen Produkten lagern, sauber arbeiten, durcherhitzen!"
Das heißt, bei verpackten Waren ist der Hinweis am Etikett und bei offen angebotener Ware im Verkaufsraum, Vitrine, etc. anzubringen. (Plakat oder Broschüre abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums www.bmg.gv.at (Im Suchfeld: „Richtig und sicher kochen“ eingeben)
a) Wird bei einem Produkt eine Keimbelastung festgestellt (zB Campylobacter bei Geflügel- oder Schweinefleisch) und es gibt keinen Hinweis am Etikett zur Küchenhygiene, wird das Produkt als „gesundheitsgefährdend“ oder „gesundheitsschädlich“ beurteilt. Bei derartigen Beanstandungen ist das Strafausmaß deutlich höher als bei Kennzeichnungsfehlern.
b) Weist das Produkt keine Keimbelastung auf, so wird das Fehlen des Küchenhinweises nicht beanstandet.
Empfehlung für die Betriebe:
Den Küchenhinweis in Worten oder in Form des Logos am Etikett anbringen.
Leitlinien
Aktuelle Informationen zum Thema Lebensmittel können Sie hier abrufen: Bundesministerium für Gesundheit
Details zu den Registrierkassen fixiert!
Teilpauschalierte Bereiche der Land- und Forstwirtschaft betroffen
Ab 1. Jänner 2016 kommt es zu wesentlichen Änderungen der steuerlichen Aufzeichnungspflichten von Unternehmern. Ab einem Jahresumsatz von netto 15.000 € je Betrieb besteht Registrierkassenpflicht, wenn die Barumsätze 7.500 € im Jahr übersteigen. Bis 31. März 2016 wird es beim Fehlen von Registrierkassen jedoch keine Finanzstrafen geben. Für Umsätze im Freien („Kalte- Hände“-Regelung) bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 € auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (zB Verkaufsbusse), ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Die Gewinnermittlung darf mittels Kassasturz erfolgen. Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten grundsätzlich auch für Land- und Forstwirte. Hier ist jedoch zu unterscheiden. Soweit der Gewinn vollpauschaliert ermittelt werden kann (Urproduktion), besteht weder eine Registrierkassen-, noch eine Einzelaufzeichnungs- bzw. Belegerteilungspflicht. Soweit der Gewinn in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln ist (Teilpauschalierung), besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Ab 1. Jänner 2016 kommt es zu wesentlichen Änderungen der steuerlichen Aufzeichnungspflichten von Unternehmern. Ab einem Jahresumsatz von netto 15.000 € je Betrieb besteht Registrierkassenpflicht, wenn die Barumsätze 7.500 € im Jahr übersteigen. Bis 31. März 2016 wird es beim Fehlen von Registrierkassen jedoch keine Finanzstrafen geben. Für Umsätze im Freien („Kalte- Hände“-Regelung) bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 € auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (zB Verkaufsbusse), ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Die Gewinnermittlung darf mittels Kassasturz erfolgen. Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten grundsätzlich auch für Land- und Forstwirte. Hier ist jedoch zu unterscheiden. Soweit der Gewinn vollpauschaliert ermittelt werden kann (Urproduktion), besteht weder eine Registrierkassen-, noch eine Einzelaufzeichnungs- bzw. Belegerteilungspflicht. Soweit der Gewinn in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln ist (Teilpauschalierung), besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Betroffen sind somit alle Bereiche der Teilpauschalierung (zB Weinbau inkl. Buschenschank, Zimmervermietung mit Frühstück bis 10 Betten, Be- und/oder Verarbeitung, Almausschank, Mostbuschenschank, teilpauschalierter Gartenbau).
Für Umsätze im Freien, bei fehlendem Stromanschluss, bei Automatenverkäufen (zB Milchautomaten) oder bei Selbstbedienungsgeschäften (zB selber Blumen pflücken/schneiden) sind Erleichterungen (zB Nacherfassung) vorgesehen.
Die Umsatzgrenzen (15.000 € bzw. 30.000 €) sind immer auf den gesamten Betrieb zu beziehen. Es bestehen keine Bedenken , den Umsatz aus dem vollpauschalierten Betrieb mit dem 1,5fachen Einheitswert zu schätzen.
Barrierefreiheit
bei Ab-Hof-Verkauf, Buschenschank-Betrieben und Urlaub am Bauernhof beachten
Mit 31.12.2015 endet die Übergangsfrist betreffend die Beseitigung von baulichen Barrieren bei bestehenden Gebäuden. Gemäß dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz muss der Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen behinderten Personen gleichberechtigt ermöglicht werden.
Was heißt Barrierefreiheit?
Ab 1.1.2016 müssen alle Gebäude, die Personen mit Gütern (auch Ab-Hof-Verkauf/Hofläden von Direktvermarktern, Buschenschänken) oder Dienstleistungen (Urlaub am Bauernhof-Betriebe) versorgen, barrierefrei zugänglich sein. Das bedeutet, dass diese Gebäude auch für körperlich, intellektuell, psychisch oder sinnesbehinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, zugänglich und nutzbar sein müssen.
Bundesförderung für bauliche Adaptierung
Bauliche Umgestaltungen zur Verbesserung der Zugänglichkeit (zB Errichtung einer Rampe, Errichtung von Behindertenparkplätzen, etc.) sowie die behindertengerechte Umgestaltung von Sanitärräumen werden vom Sozialministeriumservice gefördert. Ersetzt werden dem Betrieb 50 % der behinderungsbedingten Investitionen, max. 25.000 €. Neubauten können nicht gefördert werden.
Nähere Informationen zur Barrierefreiheit finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Österreich. Bei baulichen Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Bauberatung der Landwirtschaftskammer, bei fördertechnischen Fragen gilt das Sozialministeriumservice als Anlaufstelle.
Mit 31.12.2015 endet die Übergangsfrist betreffend die Beseitigung von baulichen Barrieren bei bestehenden Gebäuden. Gemäß dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz muss der Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen behinderten Personen gleichberechtigt ermöglicht werden.
Was heißt Barrierefreiheit?
Ab 1.1.2016 müssen alle Gebäude, die Personen mit Gütern (auch Ab-Hof-Verkauf/Hofläden von Direktvermarktern, Buschenschänken) oder Dienstleistungen (Urlaub am Bauernhof-Betriebe) versorgen, barrierefrei zugänglich sein. Das bedeutet, dass diese Gebäude auch für körperlich, intellektuell, psychisch oder sinnesbehinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, zugänglich und nutzbar sein müssen.
Bundesförderung für bauliche Adaptierung
Bauliche Umgestaltungen zur Verbesserung der Zugänglichkeit (zB Errichtung einer Rampe, Errichtung von Behindertenparkplätzen, etc.) sowie die behindertengerechte Umgestaltung von Sanitärräumen werden vom Sozialministeriumservice gefördert. Ersetzt werden dem Betrieb 50 % der behinderungsbedingten Investitionen, max. 25.000 €. Neubauten können nicht gefördert werden.
Nähere Informationen zur Barrierefreiheit finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Österreich. Bei baulichen Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Bauberatung der Landwirtschaftskammer, bei fördertechnischen Fragen gilt das Sozialministeriumservice als Anlaufstelle.
Onlineschulung „Allergeninformation“
Verpflichtende Schulung kann ab sofort auch im Internet absolviert werden!
Lebensmittelunternehmer müssen ihre Kunden und Gäste über allergene Zutaten in offen angebotenen Speisen und Getränken informieren. Diese „Allergeninformation“ kann schriftlich auf der Speisekarte oder mündlich durch dafür geschulte Personen erfolgen. In beiden Fällen ist eine Hintergrund-dokumentation erforderlich!
Die verpflichtende Schulung bei mündlicher Allergeninformation kann ab sofort auch im Internet erfolgen. Auf der Lernplattform des LFI steht die Online-Schulung „Allergeninformation“ zur Verfügung, wo die wesentlichen Inhalte und Anforderungen erläutert werden sowie nützliche Unterlagen zur Verfügung stehen. Nach Absolvierung der Schulung und erfolgreicher Überprüfung der Lerninhalte in Form eines Wissens-Checks, kann ein Schulungsnachweis selbst ausgedruckt werden. Die Onlineschulung samt Wissens-Check erfordert einen Zeitaufwand von etwa 90 Minuten und einen Kostenbeitrag von 15 €. Der Schulungsnachweis bei der mündlichen Allergeninformation wird bei den Kontrollen durch die Lebensmittelaufsicht verlangt. Steigen Sie ein unter www.allergene-schulung.at und probieren SieŽs aus! In der Online-Schulung „Allergeninformation“ erfährt man alles über Anforderungen und Pflichten - in der Praxis gilt es, diese umzusetzen!
Lebensmittelunternehmer müssen ihre Kunden und Gäste über allergene Zutaten in offen angebotenen Speisen und Getränken informieren. Diese „Allergeninformation“ kann schriftlich auf der Speisekarte oder mündlich durch dafür geschulte Personen erfolgen. In beiden Fällen ist eine Hintergrund-dokumentation erforderlich!
Die verpflichtende Schulung bei mündlicher Allergeninformation kann ab sofort auch im Internet erfolgen. Auf der Lernplattform des LFI steht die Online-Schulung „Allergeninformation“ zur Verfügung, wo die wesentlichen Inhalte und Anforderungen erläutert werden sowie nützliche Unterlagen zur Verfügung stehen. Nach Absolvierung der Schulung und erfolgreicher Überprüfung der Lerninhalte in Form eines Wissens-Checks, kann ein Schulungsnachweis selbst ausgedruckt werden. Die Onlineschulung samt Wissens-Check erfordert einen Zeitaufwand von etwa 90 Minuten und einen Kostenbeitrag von 15 €. Der Schulungsnachweis bei der mündlichen Allergeninformation wird bei den Kontrollen durch die Lebensmittelaufsicht verlangt. Steigen Sie ein unter www.allergene-schulung.at und probieren SieŽs aus! In der Online-Schulung „Allergeninformation“ erfährt man alles über Anforderungen und Pflichten - in der Praxis gilt es, diese umzusetzen!
Gruppenberatung Allergenmanagement im Betrieb (2 - 6 Personen)
Vertriebswegspezifische vertiefende Beratung für die Umsetzung der Allergenauszeichnung (Hofläden, Buschenschank, Beherbergungsbetriebe...)
Dauer: ca. 2 Stunden, Termine werden nach Bedarf vereinbart.
Ihr Nutzen:
Klärung vertiefender, vertriebs- und betriebsspezifischer Fragen
Kennenlernen von Best practice-Lösungen
Nachbetreuung durch Beraterteam. Kosten: 40 € je Teilnehmer (keine Ust.)
Anmeldung und Infos:
Renate Edegger, Beratung Direktvermarktung, Tel.-Nr. 03136/90919-6037 oder renate.edegger@lk-stmk.at
Aktivieren auch Sie Ihren Schmankerl-Radar!
Mit der Gutes vom Bauernhof-App können Sie ab sofort einfach und bequem Einkaufsmöglichkeiten für Produkte direkt Ab Hof, in Bauernläden oder in Supermärkten mit Bauernregal finden!