Bio: Ausnahmegenehmigung für Eingriffe am Nutztier ab 2020
Antrag auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung
Ab 1. Jänner 2020 müssen alle Betriebe um Genehmigung für die Durchführung von
- Enthornungen bei Kälbern unter sechs Wochen und weiblichen Kitzen bis zu einem Alter von vier Wochen
- sowie das Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern, die für die Zucht bestimmt sind, bis zu einem Alter von sieben Tagen
Den ausgefüllten Antrag richten Sie an die zuständige Behörde in Ihrem Bundesland. Für steirische Landwirte ist dies das Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Abt. 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, Referent Lebensmittelaufsicht; Friedrichsgasse 9, 8010 Graz.
Ihr Ansuchen wird von der zuständigen Behörde umgehend bearbeitet. Mit Erhalt des von der zuständigen Behörde bestätigten Antragsformulars gilt der Antrag für die Durchführung der angeführten Eingriffe bis auf Widerruf, längstens bis zum 31. Dezember 2022, als genehmigt. Grundlage dafür ist die Überprüfung der Angaben auf Plausibilität durch die Kontrollstelle. Deshalb hat das Antragsformular am Betrieb aufzuliegen und ist für Kontrollen vor Ort bereitzuhalten. Mit der rechtzeitigen Übermittlung des begründeten Antragsformulars an die zuständige Behörde kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung gemäß Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 auf Ansuchen um Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Eingriffen nach.
Antrag auf fallweise Ausnahmegenehmigung
Für andere als die oben genannten Eingriffe ist ein Einzelantrag an die zuständige Behörde zu stellen. Es handelt sich hierbei um das
- Einziehen von Nasenringen und
- die Enthornung bei über sechs Wochen alten Kälbern und Rindern.
Entscheidung per Bescheid
Ihr Ansuchen wird von der zuständigen Behörde umgehend bearbeitet. Die Entscheidung wird Ihnen per Bescheid übermittelt. Die behördliche Genehmigung mittels schriftlichen Bescheids hat am Betrieb aufzuliegen und ist für Kontrollen vor Ort, insbesondere die nächste Bio-Kontrolle, bereitzuhalten.
Keine Genehmigung
Für die
- Verkleinerung der Eckzähne bei Ferkeln und
- Schnäbelstutzen
- ebenso für das Kupieren von Schwänzen bei anderen Schafen als weiblichen Lämmern und bei anderen Tierarten, wird ab 2020 grundsätzlich keine Genehmigungen mehr erteilt.
Downloads zum Thema
- Antrag auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung DOCX 51,40 kBfür bestimmte Eingriffe gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008
- Antrag auf fallweise Ausnahmegenehmigung DOCX 46,47 kBfür bestimmte Eingriffe gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008
- Mögliche Gründe für fallweise Ausnahmegenehmigungen PDF 54,07 kB