Bessere Sozialleistungen

Wer ab dem 1. Jänner
2020 45 oder mehr
Beitragsjahre hat,
kann abschlagsfrei vor dem Regelpensionsalter
von 65 Jahren
in Pension gehen. Es zählen allerdings
nur Beitragsmonate
der Pflichtversicherung aufgrund
einer Erwerbstätigkeit
und bis zu 60 Versicherungsmonate
für Zeiten der Kindererziehung,
wenn sie sich nicht
mit Zeiten einer Pflichtversicherung
aufgrund einer Erwerbstätigkeit
decken. Andere
Pensionsversicherungszeiten
wie jene des Bezugs von Krankengeld,
Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe, nachgekaufte
Schul- und Studienzeiten und
Zeiten des Bundesheeres oder
des Zivildienstes zählen nicht.
Weitere Pensionsformen
Erfüllt jemand die Anspruchsvoraussetzungen
einer Invaliditäts-,
Berufsunfähigkeitsoder
Erwerbsunfähigkeitspension
oder der Schwerarbeitspension
ab dem 60. Lebensjahr
oder kann jemand mit 62 Jahren
in die Korridorpension gehen,
so bedeutet dies gegenüber
der bisherigen Rechtslage
höhere Pensionen. Bei einer
Erwerbsunfähigkeitspension
beträgt der Abschlag pro Jahr
der früheren Inanspruchnahme
vor dem Regelpensionsalter 4,2
Prozent, maximal aber 13,8.
Bei der Schwerarbeitspension
(45 Versicherungsjahre und
zehn Jahre Schwerarbeit in den
letzten 20 Jahren) beträgt der
Abschlag derzeit 1,8 Prozent
pro Jahr, maximal neun und bei
einer Korridorpension 5,1 Prozent
pro Jahr, maximal 15,3.
Angleichung für Frauen
Da für Frauen noch das Regelpensionsalter
von 60 Jahren
gilt, ist diese Regelung für
sie nicht relevant. Die Angleichung
an das Regelpensionsalter
von 65 Jahren beginnt für
Frauen in Halbjahresschritten,
geboren ab 2. Dezember 1963
und ist für Frauen, geboren ab
2. Juni 1968, abgeschlossen.
Ausgleichszulage/Pension
Alleinstehende bekommen zur
Ausgleichszulage oder Pension
bei 30 Beitragsjahren einen
Bonus von maximal 146,94
Euro, sofern gewisse Einkommensgrenzen
nicht überschritten
werden (rechts). Abgezogen
werden zum Beispiel Pauschalwerte
für die Betriebsaufgabe.
Bei 40 Beitragsjahren
beträgt der Bonus maximal
381,94 Euro. Für Ehepaare bei
mindestens 40 Beitragsjahren
maximal 383,03 Euro. Für diesen
Ausgleichszulagen- oder
Pensionsbonus zählen auch bis
zu zwölf Versicherungsmonate
eines Präsenz- oder Zivildienstes
und bis zu 60 Versicherungsmonate
für Kindererziehung.
Die Berechnung erfolgt
automatisch.
Neuerungen ab Jänner
Frühpension ohne Abschläge. Bei 45
Beitragsjahren kann man vor dem 65.
Lebensjahr abschlagsfrei in Pension gehen.
Pensionsbonus. Alleinstehende mit 30 Beitragsjahren: Grenzwert 1.080 Euro minus Gesamteinkommen, höchstens 146,94 Euro. | Alleinstehende mit 40 Beitragsjahren: Grenzwert 1.315 Euro minus Gesamteinkommen, höchstens 381,94 Euro. | Ehepaar mit 40 Beitragsjahren: Grenzwert 1.782 Euro minus Gesamteinkommen, höchstens 383,03 Euro.
Beitrag gesenkt. Der bäuerliche Krankenversicherungsbeitrag wird von 7,65 auf 6,8 Prozent herabgesetzt.
Familienbetrieb. Für im bäuerlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigte Kinder bis zum 18. Lebensjahr trägt der Bund die Hälfte des Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrages.
Pensionsanpassung. Die erstmalige Anpassung erfolgt mit Jahresbeginn nach dem Pensionsantritt.
Pensionsbonus. Alleinstehende mit 30 Beitragsjahren: Grenzwert 1.080 Euro minus Gesamteinkommen, höchstens 146,94 Euro. | Alleinstehende mit 40 Beitragsjahren: Grenzwert 1.315 Euro minus Gesamteinkommen, höchstens 381,94 Euro. | Ehepaar mit 40 Beitragsjahren: Grenzwert 1.782 Euro minus Gesamteinkommen, höchstens 383,03 Euro.
Beitrag gesenkt. Der bäuerliche Krankenversicherungsbeitrag wird von 7,65 auf 6,8 Prozent herabgesetzt.
Familienbetrieb. Für im bäuerlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigte Kinder bis zum 18. Lebensjahr trägt der Bund die Hälfte des Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrages.
Pensionsanpassung. Die erstmalige Anpassung erfolgt mit Jahresbeginn nach dem Pensionsantritt.