Besondere Sorgfalt bei Umsetzung von ÖPUL-Auflagen im Antragsjahr 2024
Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen
Eine flächendeckende Begrünung ist in allen Fahrgassen bei allen Kulturen und Hanglagen über das gesamte Kalenderjahr sicherzustellen. Zudem ist die Frist von acht Wochen bei einer Neuanlage der Begrünung oder der Neuauspflanzung von Wein-, Obst- und Hopfenflächen nach Umbruch bzw. Rodung zu beachten. Bei einer Rodung nach dem 15. September kann die Fläche bis zum folgenden Frühjahr (bis 15. Mai) unbegrünt bleiben.
Biologische Wirtschaftsweise/Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
Für die Einhaltung der Verpflichtung von mind. 7% Biodiversitätsflächen (DIV) sind eine Vielzahl an Vorgaben zu berücksichtigen, deren Anlage ist seit Antragsjahr 2023 auch von Bio-Betriebe einzuhalten.
Pflege/Nutzung: Mahd mind. 1x/Jahr, max. 2x/Jahr; kein Häckseln (Mähgut muss verbracht werden); Reinigungsschnitt im 1. Antragsjahr vor dem 01. August zulässig
- Verteilung: mind. 15 a DIV-Flächen auf Feldstücken > 5 ha
- Saat: mind. 7 insektenblütige Mischungspartner aus mind. 3 verschiedenen Pflanzenfamilien
- Anlage: Neuansaat bis 15. Mai.
- Umbruch: ab 15. September des 2. Jahres bzw. bei anschließender Winterung oder Zwischenfrucht ab 01. August
- Pflege/Nutzung: Mahd/Häckseln mind. 1x jedes 2. Jahr, max. 2x/Jahr; auf 75% der DIV-Fläche ab 01. August; Verbringung des Mähgutes zulässig; keine Beweidung oder Drusch; Nutzungsverbot auf Grünbrachen bis 31. Dezember.
- Düngung: nicht zulässig von 01. Jänner des Jahres der 1. DIV-Angabe bis Umbruch/anderweitiger Beantragung
- DIVRS spezifische Auflagen
Pflege/Nutzung: Mahd mind. 1x/Jahr, max. 2x/Jahr; kein Häckseln (Mähgut muss verbracht werden); Reinigungsschnitt im 1. Antragsjahr vor dem 01. August zulässig
Grünland
DIVSZ | DIVNFZ | DIVAGF | DIVRS** | |
Nutzung | 1. Mahd/Weide mit 2. Mahd vergleichbarer Schläge - frühestens am 15. Juni*, jedenfalls ab 15. Juli | mind. 9 Wochen nutzungsfreier Zeitraum nach 1. Mahd/Weide - jedenfalls 2 Nutzungen/Jahr | letzte Mahd/Weide am 15. August | 1. Mahd/Weide frühestens am 15. Juli, max. 2 Nutzungen/Jahr (ausgen. Reinigungsschnitt im 1. Jahr) |
Befahren | keine Einschränkung | nicht während des nutzungsfreien Zeitraums | nicht ab letzter Mahd/Weide bis zur nächsten Nutzung im Folgejahr | keine Einschränkung |
Düngung | nicht vor 1. Nutzung | nicht während des nutzungsfreien Zeitraums | nicht ab letzter Mahd/Weide bis zur nächsten Nutzung im Folgejahr | nur Festmist/Festmistkompost |
Erosionsschutz Acker - Begrünte Abflusswege auf Ackerflächen (BAW)
Die begrünten Abflusswege müssen zumindest teilweise auf einem ausgewiesenen Erosions-Eintragspad (laut Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 Anhang F) liegen, die korrekte Lage in der Natur ist zu überprüfen. Die beantragten Flächen sind mit einer winterharten Begrünungsmischung (< 50% Leguminosenanteil) zu begrünen und die Einsaat hat bis spätestens am 15. Mai des Kalenderjahres zu erfolgen oder es wird ein bestehender Begrünungsbestand belassen. Ein Umbruch ist frühestens am 15. September des 2. Jahres zulässig.
Naturschutz (NAT)
Auf den codierten NAT-Schlägen sind alle allgemeinen und zusätzlich die gemäß der Naturschutz-Projektbestätigung festgelegten flächenbezogenen Bewirtschaftungsauflagen einzuhalten. Ist eine Bewirtschaftung laut Projektbestätigung aufgrund von geänderten Verhältnissen in der Natur oder wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen nicht möglich, ist die Landes-Naturschutzabteilung rechtzeitig zu kontaktieren, die ggf. eine Änderung der Projektbestätigung vornimmt. HINWEIS: Die Auflagen laut Projektbestätigung sind nun auch als Excel-Datei auf eAMA abrufbar.
Die besondere Sorgfalt umfasst auch die beiden Maßnahmen zur Begrünung von Ackerflächen (Zwischenfruchtanbau und System Immergrün), wozu in einem gesonderten Artikel zeitnahe informiert wird.
Die besondere Sorgfalt umfasst auch die beiden Maßnahmen zur Begrünung von Ackerflächen (Zwischenfruchtanbau und System Immergrün), wozu in einem gesonderten Artikel zeitnahe informiert wird.