18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023
Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
Ziele dieser Maßnahme
- Optimierung land- und forstwirtschaftlicher Kohlenstoffspeicher
- Schutz, Erhalt und Wiederherstellung naturschutzfachlich wertvoller Arten und Lebensräume
- Forcierung der Berücksichtigung gebietsspezifischer Aspekte zur Erreichung der Biodiversitätsziele
Wofür wird die Prämie bezahlt?
Die Unterstützung wird für Acker- und Grünlandflächen (ohne Alm) oder auf Betriebsebene gewährt. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch die Einhaltung der Naturschutzauflagen entstehen. Die Prämie ergibt sich aus den für die einzelnen Verpflichtungen berechneten Teilprämien.
Zugangsvoraussetzungen
Vorliegen einer Projektbestätigung von der für den Naturschutz zuständigen Stelle des Landes, welche die für die jeweilige Fläche verpflichtend erforderlichen, detaillierten und sonstigen Bedingungen sowie die in Anhang I definierten Fördervoraussetzungen festlegt.
Im Falle Optionaler Zuschlag Regionaler Naturschutzplan: Projektbestätigung Regionaler Naturschutzplan durch die zuständige Stelle des Landes.
Förderverpflichtungen
Einhaltung der gemäß Projektbestätigung auf Grundlage des Anhangs I festgelegten Bewirtschaftungsauflagen auf der in die Maßnahme eingebrachten Fläche.
Unabhängig von den flächenspezifischen Festlegungen in der Projektbestätigung sind folgende Bedingungen auf allen in die Maßnahme einbezogenen Flächen einzuhalten:
Unabhängig von den flächenspezifischen Festlegungen in der Projektbestätigung sind folgende Bedingungen auf allen in die Maßnahme einbezogenen Flächen einzuhalten:
- mindestens eine Nutzung/Pflege alle zwei Jahre, maximal drei Nutzungen von Grünlandflächen pro Jahr, wobei in der Projektbestätigung weitere spezifische Einschränkungen zu treffen sind.
- keine maschinelle Entsteinung und keine Geländekorrekturen, Ablagerungen und Aufschüttungen; keine Neuentwässerung, keine Lagerung von Siloballen.
- keine Ein- oder Nachsaaten auf Grünlandflächen mit der Ausnahme der Sanierung z.B. von Wildschäden, Engerlingsbefall, Murenabgängen und anderen Ereignissen nach schriftlicher Genehmigung durch die die Projektbestätigung ausstellende Landesdienststelle.
- keine zusätzliche Düngung auf Weideflächen (ausgenommen: Mähweiden); keine Ausbringung von Klärschlamm und Klärschlammkompost.
- im Falle von Bewirtschaftungsauflagen, die eine verpflichtende Beweidung verlangen, besteht eine Verpflichtung zur laufenden Dokumentation der Weidehaltung (Tierkategorie/-gruppe, Angaben zum Weideort (Feldstück), Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort, tierbezogene Hinderungs- und Unterbrechungsgründe) in einem Weidetagebuch.
Optionaler Zuschlag Regionaler Naturschutzplan
Im Rahmen des "Regionalen Naturschutzplans" werden Zielsetzungen für eine abgegrenzte Region (zum Beispiel Natura 2000-Gebiet, Teilgebiet eines Schutzgebiets) definiert und diese mit Unterstützung einer Projektgemeinschaft umgesetzt. Im Zuge von gemeinsamen Planungen, Workshops und Betriebsbesuchen werden die wertvollen Flächen der Region identifiziert und deren Schutzbedarf dargelegt. Die Projektbestätigung der landwirtschaftlichen Betriebe enthält alle Förderverpflichtungen, die für die Erreichung der regionalen Zielsetzungen erforderlich sind. Die Förderverpflichtungen werden gemäß Anhang I ausgewählt. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Vorliegen einer Teilnahmebestätigung der für die Abwicklung des Regionalen Naturschutzplans beauftragten Stelle.
Höhe der Prämie - Naturschutz
Ergänzung zur Prämien-Tabelle
1. Begrünte Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 4 [bzw. stillgelegte Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 8 (bis einschließlich Antragsjahr 2024)] sind auf dem betroffenen Flächenteil im Rahmen der Maßnahme nicht förderbar.
2. Begrünte Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 4 bzw. stillgelegte Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 8 sind auf dem betroffenen Flächenteil im Rahmen der Maßnahme nicht förderbar.
3. Flächenstilllegungen gemäß Anhang I, Abschnitt Ackerstilllegung, sind maximal im Ausmaß von 25% der gesamten Ackerfläche des Betriebes aber jedenfalls zwei Hektar förderfähig.
4. Bestimmte Bewirtschaftungsauflagen können nicht mit anderen kombiniert werden, die entsprechende Festlegung erfolgt in Anhang J.
5. Naturschutzflächen sind mit keiner anderen Maßnahme hinsichtlich der Prämie auf der Einzelfläche kombinierbar, ausgenommen Maßnahme "Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft" sowie Abgeltung für Landschaftselemente im Rahmen der Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" bzw. "Biologische Wirtschaftsweise".
6. Der optionale Zuschlag für die Teilnahme am Regionalen Naturschutzplan wird im Falle einer gleichzeitigen Teilnahme an den Maßnahmen "Naturschutz" und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung" je Betrieb nur ein Mal pro Jahr gewährt.
2. Begrünte Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 4 bzw. stillgelegte Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 8 sind auf dem betroffenen Flächenteil im Rahmen der Maßnahme nicht förderbar.
3. Flächenstilllegungen gemäß Anhang I, Abschnitt Ackerstilllegung, sind maximal im Ausmaß von 25% der gesamten Ackerfläche des Betriebes aber jedenfalls zwei Hektar förderfähig.
4. Bestimmte Bewirtschaftungsauflagen können nicht mit anderen kombiniert werden, die entsprechende Festlegung erfolgt in Anhang J.
5. Naturschutzflächen sind mit keiner anderen Maßnahme hinsichtlich der Prämie auf der Einzelfläche kombinierbar, ausgenommen Maßnahme "Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft" sowie Abgeltung für Landschaftselemente im Rahmen der Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" bzw. "Biologische Wirtschaftsweise".
6. Der optionale Zuschlag für die Teilnahme am Regionalen Naturschutzplan wird im Falle einer gleichzeitigen Teilnahme an den Maßnahmen "Naturschutz" und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung" je Betrieb nur ein Mal pro Jahr gewährt.