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02.07.2021 | von Maria Pucher

Bauen: Bei Preiserhöhungen Klauseln prüfen

Nachträgliche Teuerungszuschläge oder Preiserhöhungen sind meist ohne Zustimmung des Bauherrn rechtlich nicht zulässig.

Bauen
Grundsätzlich ist der Bauherr nicht verpflichtet, Nachtragsangebote mit Teuerungszuschlägen zu akzeptieren. © Adobe Stock
Beim Bauen kommt derzeit niemand an den Themen Preiserhöhungen und Materialknappheit vorbei. Es häufen sich die Fälle, bei denen Baufirmen versuchen, die derzeitigen Preiserhöhungen auf die Kunden überzuwälzen oder nachträglich Teuerungszuschläge aufzuerlegen. Das ist aber meist ohne Zustimmung nicht zulässig.

Firmen gehen unterschiedlich vor

  • Manche Bauunternehmen übermitteln Vereinbarungen an die Kunden, mit denen der bestehende Vertrag beziehungsweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) im Nachhinein geändert werden und der Kunde dem durch Unterschrift zustimmen soll.
  • Andere Baufirmen wiederum haben bereits auf die Preiserhöhung reagiert und ihre AGBs dahingehend angepasst.

Vertrag unbedingt genau ansehen

Wird man von seiner Baufirma mit einer geforderten Preiserhöhung konfrontiert, muss man zunächst den Vertrag genau ansehen. Es ist zu prüfen, ob im Vertrag Festpreise vereinbart wurden oder ob Preisanpassungen gemacht werden dürfen und in welchem Rahmen sich diese bewegen.

Werden im Vertrag Festpreise sowie befristete Preisgarantien vereinbart, sagt der Vertragspartner damit zu, keine beziehungsweise bis zum genannten Termin keine Preisänderungen vorzunehmen. Somit sind die Preise verbindlich fixiert und können grundsätzlich nur geändert werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. Eine einseitige Preiserhöhung durch den Vertragspartner ist nur möglich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde.

Vertragspartner trägt das Risiko

Wurde vertraglich vereinbart, dass nach Vertragsabschluss eingetretene Preiserhöhungen an den Vertragspartner weitergegeben werden dürfen, was in dieser Form häufig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) steht, trägt grundsätzlich der Vertragspartner das Risiko der Preiserhöhung. Hier ist jedoch zu beachten, dass eine derartige Preisanpassungsklausel aufgrund der aktuellen Situation und der außerordentlichen Preiserhöhungen sittenwidrig sowie gröblich benachteiligend sein könnte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) war bereits mehrmals mit solchen einseitigen Preisänderungsklauseln befasst. Nach Ansicht des OGH sind derartige einseitige Preisänderungsklauseln nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Vertragspartner gröblich benachteiligen.

Generalklauseln taugen nicht für höhere Preise

Klauseln in AGBs, die eine einseitige Preiserhöhung beinhalten, müssen die Grundlage für eine Preiserhöhung so klar, eindeutig und nachvollziehbar darlegen, dass dem Vertragspartner bereits bei Vertragsabschluss eine möglichst zutreffende Vorstellung vom künftigen Entgelt vermittelt wird. In AGBs enthaltene Generalklauseln, wie beispielsweise „Preiserhöhungen bei Material sind vom Kunden zu tragen oder Preisänderungen vorbehalten“ entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen und sind somit nicht als verbindlich anzusehen. Bei der Prüfung, ob eine Vertragsklausel unzulässig ist, kommt es jedoch immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an.

Zuschläge müssen nicht akzeptiert werden

Wurde bereits ein Vertrag mit dem Bauunternehmen abgeschlossen, ist der Bauherr grundsätzlich nicht verpflichtet, Nachtragsangebote mit Teuerungszuschlägen zu akzeptieren. Das Bauunternehmen ist verpflichtet, den Auftrag zu den vertraglich vereinbarten Preisen durchzuführen. Im Falle der Weigerung durch das Bauunternehmen, den Auftrag vereinbarungsgemäß durchzuführen, wird es vertragsbrüchig und es können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich jedenfalls, vorab mit dem Vertragspartner das Gespräch zu suchen und gemeinsam Möglichkeiten zu finden.

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