Ackerbauern: Im Herbst 2022 noch keine Glöz 6-Vorgaben
Für großen Unmut bei Bauern und Kammer haben in den vergangenen Wochen die überraschend verschärften EU-Vorgaben für den Bodenschutz ab 2023 gesorgt. Konkret wurde im Zuge der Glöz 6-Vorgaben von den Ackerbauern eine 80-prozentige und bei Dauerkultur-Betrieben eine 50-prozentige Bodenbedeckung zwischen 1. November und 15. Februar verlangt.
Protest hat gewirkt
Die Kammer hat gegen diese praxisferne Bestimmung bei Minister Norbert Totschnig Protest eingelegt. Als erster Teilerfolg wurde jetzt erreicht, dass die Mindestbodenbedeckung erst im Herbst 2023 kommt. Somit sind in diesem Herbst keine verpflichtenden Vorbereitungen hinsichtlich Bodenbedeckung im Ausmaß von 80 Prozent erforderlich. Es gibt Ausnahmen von bestimmten Glöz-Standards. Diese Mindestumwelt-Standards (Konditionalitäten) gelten für den vollständigen Erhalt der tier- und flächenbezogenen Zahlungen.
Ausnahmen
Glöz 6 Mindestbodenbedeckung
Glöz 6 sieht eine Mindestbodenbedeckung von 50 Prozent der Dauerkulturfläche und 80 Prozent der Ackerfläche vor. Das Landwirtschaftsministerium hat mittlerweile bestätigt, dass dies ab Herbst 2023 gelten soll. Für den Herbst 2022 gibt es somit keine Verpflichtung ab 1. November die Mindestbodenbedeckung auf 80 Prozent der Ackerfläche sowie auf 50 Prozent der Dauerkulturflächen zu erfüllen.
Glöz 7 Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel
Gilt für Betriebe mit mehr als zehn Hektar Acker. Ausgenommen sind Biobetriebe, Betriebe mit einem Mindestdauergrünland-Anteil von 75 Prozent an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie Betriebe mit einem mindestens 75-Prozent-Anteil an Ackerfutter, Leguminosen und Brachen an der Ackerfläche.
Glöz 8 Flächenstilllegung
Dabei sind jährlich vier Prozent der Ackerfläche stillzulegen, wenn mehr als zehn Hektar Acker bewirtschaftet werden.
Glöz 6 sieht eine Mindestbodenbedeckung von 50 Prozent der Dauerkulturfläche und 80 Prozent der Ackerfläche vor. Das Landwirtschaftsministerium hat mittlerweile bestätigt, dass dies ab Herbst 2023 gelten soll. Für den Herbst 2022 gibt es somit keine Verpflichtung ab 1. November die Mindestbodenbedeckung auf 80 Prozent der Ackerfläche sowie auf 50 Prozent der Dauerkulturflächen zu erfüllen.
Glöz 7 Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel
Gilt für Betriebe mit mehr als zehn Hektar Acker. Ausgenommen sind Biobetriebe, Betriebe mit einem Mindestdauergrünland-Anteil von 75 Prozent an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie Betriebe mit einem mindestens 75-Prozent-Anteil an Ackerfutter, Leguminosen und Brachen an der Ackerfläche.
- Anbaudiversifizierung: Die Hauptkultur darf maximal 75 Prozent der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen. Dies gilt ab 1. Jänner 2023 (keine Ausnahme für 2023).
Fruchtwechsel: Jährlicher Wechsel von mindestens 30 Prozent der Ackerkulturen am Ackerland. Fruchtwechsel bedeutet einen Wechsel der angebauten Kulturen auf einem Teil der Ackerschläge im Vergleich zum Vorjahr. Der Fruchtwechsel laut Glöz 7 ist 2023 ausgesetzt und ist nicht zu erfüllen.
Beginnend mit dem Referenzjahr 2022 darf auf einer bestimmten Fläche maximal drei Jahre lang diesselbe Kultur angbaut werden.
Glöz 8 Flächenstilllegung
Dabei sind jährlich vier Prozent der Ackerfläche stillzulegen, wenn mehr als zehn Hektar Acker bewirtschaftet werden.
- Ausnahme 2023: Auf den erforderlichen Stilllegungsflächen Getreide (ausgenommen Mais) dürfen Leguminosen (ausgenommen Soja) oder Sonnenblumen angebaut werden.
- Ein Umbruch von Altbrachen (im Mehrfachantrag 2021 und 2022 als Grünbrache beantragt) für den Anbau von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen zur Erfüllung der Stilllegungsverpflichtung 2023 ist nicht zulässig.
- Generell ausgenommen von der Stilllegung sind Betriebe mit mehr als 75 Prozent Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder mit einem 75-Prozent-Anteil an Ackerfutter, Brachen und Leguminosen am Ackerland.
- Die Stilllegung kann über die Anlage von Bracheflächen (inklusive angelegte Brachen auf Gewässerbegleitstreifen nach Glöz 4) und das Vorhandensein von an Ackerland angrenzenden flächigen Landschaftselementen erfüllt werden.