Wirtschaftsdüngerausbringung und sein Nebeneffekt
„Sie, hören´s einmal, muss das wirklich sein und darf das überhaupt sein? Es stinkt so furchtbar und das seit Tagen. Ich kann nicht lüften, keine Wäsche raushängen und nicht auf der Terrasse sitzen.“
Nicht selten erreichen die Kammer im Frühjahr Anrufe mit derartigem Inhalt. … und ja, die rechtlichen Rahmenbedingungen erlauben eine Ausbringung von Wirtschaftsdüngern. Das ist schon einmal ein ganz, ganz wichtiges Kriterium. … und ja, es ist nur zu gut verständlich, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen gedüngt werden. Die Gülle enthält viele wertvolle Nährstoffe und eine zeit- und bedarfsgerechte Ausbringung schließt einen wichtigen Nährstoffkreislauf.
Muss es der Sonntag sein. Ja, das kann sein, wobei ein „muss“ sehr, sehr selten wirklich gut begründbar ist. Der von der Geruchsentwicklung betroffene Konsument von nebenan hat gerade so gar kein Verständnis dafür. „Ist mir Wurst“ – Einstellung des Bauern führt geradewegs zur Eskalation der Situation. Anzeigen, Beschimpfungen, negatives Medienecho und schon wieder ist der Bauer – und mit ihm die gesamte Bauernschaft – in Misskredit.
Die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern ist mit Geruchsentwicklung verbunden. Je nach Tierart einerseits und je nach Ausbringart andererseits, unterschiedlich stark. Flüssige Wirtschaftsdünger verursachen meist intensivere Gerüche. Eine große Rolle spielt auch die Temperatur.
Wertgeschätzte Bäuerinnen und Bauern. Wir bitten sie – für ein wohlwollendes Gesamtbild der Bäuerinnen und Bauern in der Konsumentenschaft, für ein gedeihliches Miteinander eigenverantwortlich und fremdverantwortlich nach bestem Wissen und Gewissen die Wirtschaftsdünger auszubringen. Unter anderem gehört auch die Beachtung diverser gesetzlicher Bestimmungen dazu, wie z. B. die Nitrataktionprogramm-Verordnung 2018 (Paragraph 7), in der zu lesen ist: „Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages.“
Nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen hat jeder Geruch zu dulden, soweit die Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Düngung von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist eine übliche Maßnahme. Der Ausbringungszeitpunkt sollte jedoch so gewählt werden, dass die Nachbarn möglichst wenig gestört werden. „Falls aber aus arbeitswirtschaftlichen, pflanzenbaulichen oder witterungsbedingten Gründen ein Ausbringen einmal auch am Wochenende notwendig ist, wird das von den Nachbarn hinzunehmen sein“ (Franz Staudinger, LK Oberösterreich, in: Wasserschutzblatt 2/2012!).
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (§ 364 ABGB) hat das so genannte "Rücksichtnahmegebot" in das Nachbarrecht eingeführt. Gemeint ist damit, dass die Grundeigentümer ihre Rechte nicht schrankenlos und ohne Bedachtnahme auf den Nachbarn ausüben dürfen, sondern bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht nehmen müssen.
Trotz des manchmal für den einen oder anderen unangenehm wahrnehmbaren „biologischen Landdufts“ ersuchen auch die Bauern um Verständnis, dass es selbst bei bester und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu Geruchsbelästigungen kommen kann. Der biologische Landduft ist der Vorbote zu köstlich duftenden Fleischgerichten aus regionaler Produktion.