Wichtige Novellen beschlossen
Nach langwierigen Verhandlungen hat der steirische Landtag jetzt zwei für die Landwirtschaft wesentliche Gesetzesnovellen beschlossen: das Steiermärkische Baugesetz und das Grundverkehrsgesetz. Durch das novellierte Grundverkehrsgesetz werden Spekulationen mit landwirtschaftlichen Flächen weitestgehend unterbunden. Die Baugesetz-Novelle schafft in Bezug auf die zulässigen Geruchsemissionen Rechtssicherheit bei der Errichtung landwirtschaftlicher Bauten, insbesondere auch von Tierwohlställen. Konkret wurde die seitens der Landwirtschaftskammer geforderte Angleichung der Emissionsrichtwerte von Bau- und Raumordnungsgesetz erreicht. Dadurch können sich die Betriebe besser entwickeln und der Schutz vor heranrückender Wohnbebauung wurde entsprechend erhöht. „Mit diesen beiden Novellen schaffen wir Perspektiven für die Weiterentwicklung des ländlichen Raums und Ernährungssouveränität für die Steirerinnen und Steirer“, so Landesrat Johann Seitinger. Neben Klubobfrau Barbara Riener, die federführend bei den Verhandlungen gewirkt hat, haben die Landtagsabgeordneten Erwin Dirnberger sowie Hubert Lang die Novellen inhaltlich gestaltet und sagen: „Wir sind wirklich froh, dass diese Novellen nun auf den Weg gebracht wurden. Gerade für die Gemeinden und die heimische Landwirtschaft herrscht nun Rechtssicherheit und dies führt somit zu unmittelbarer Entlastung.“ Auch Landwirtschaftskammer-Präsident Franz Titschenbacher ist über die diesbezüglichen Beschlüsse im steirischen Landtag erfreut: „Die Novellen zum Baugesetz und zum Grundverkehrsgesetz können sich sehen lassen. Sie sind ein klares Bekenntnis des Landes Steiermark zur Landwirtschaft. Die regionale Lebensmittelproduktion wird sichergestellt.“ Und weiter: „Im Speziellen wurden im Baugesetz besondere Einschränkungen beseitigt. Somit können die hohen Tierwohlbestimmungen praktikabel umgesetzt werden – die landwirtschaftlichen Betriebe können sich weiterentwickeln.“ Beide Novellen werden demnächst in Kraft treten. Die entsprechenden Durchführungsverordnungen zum Bau- und Raumordnungsgesetz werden zeitnah folgen.
Das Grundverkehrsgesetz stellt klar
Das novellierte Gesetz präzisiert Begriffe wie land- und forstwirtschaftliches Grundstück, Landwirt und landwirtschaftlicher Betrieb.
Land- und forstwirtschaftliches Grundstück. Gewidmet als Freiland, Freiland-Sondernutzung, Aufschließungsgebiet, Dorfgebiet. Typische Nutzung – Brache schadet nicht, solange kein anderer rechtmäßiger Zweck des Grundstückes vorliegt. Bezeichnung im Grund- oder Grenzkataster ist unerheblich.
Landwirt. Derjenige, der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß bewirtschaftet oder nach Erwerb als solcher tätig sein will und eine einschlägige Berufs- oder Schulausbildung absolviert hat und mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung nachweisen kann.
Landwirtschaftlicher Betrieb. Ist eine selbstständige wirtschaftliche Einheit zur Bewirtschaftung von Grundstücken. Der landwirtschaftliche Betrieb ist geeignet, zum Lebensunterhalt des Landwirts sowie der Familie beizutragen, egal ob Voll-, Zu-, oder Nebenerwerb.
Land- und forstwirtschaftliches Grundstück. Gewidmet als Freiland, Freiland-Sondernutzung, Aufschließungsgebiet, Dorfgebiet. Typische Nutzung – Brache schadet nicht, solange kein anderer rechtmäßiger Zweck des Grundstückes vorliegt. Bezeichnung im Grund- oder Grenzkataster ist unerheblich.
Landwirt. Derjenige, der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß bewirtschaftet oder nach Erwerb als solcher tätig sein will und eine einschlägige Berufs- oder Schulausbildung absolviert hat und mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung nachweisen kann.
Landwirtschaftlicher Betrieb. Ist eine selbstständige wirtschaftliche Einheit zur Bewirtschaftung von Grundstücken. Der landwirtschaftliche Betrieb ist geeignet, zum Lebensunterhalt des Landwirts sowie der Familie beizutragen, egal ob Voll-, Zu-, oder Nebenerwerb.
„Bauernland in Bauernhand“ wird neu geregelt
Die Novelle des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes bringt Klarstellungen und Präzisierungen für mehr Rechtssicherheit und weniger Ermessensspielraum der Behörden.
Schaffung von Rechtssicherheit und Verwaltungsoptimierung lauten die Zauberwörter der gerade beschlossenen Änderungen des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes (GVG). Seit langem war es ein zentrales Anliegen der Landwirtschaftskammer Steiermark, das geltende Grundverkehrsgesetz im Sinne der Landwirtschaft zu optimieren. Nun ist es gelungen, mehr Klarheit, genaue Definitionen, teilweise Erweiterungen und erforderliche Anpassungen im neuen Gesetzestext aufzunehmen. Konkret regelt das Grundverkehrsgesetz den Liegenschaftsverkehr von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ab 3.000 Quadratmetern. Soll eine Eigentumsübertragung (Verkauf) erfolgen, so sollen Landwirte den Vorzug haben.
Vorzug für Bauern
Dies wird durch die Prüfung seitens der Grundverkehrsbehörde (BH) und ein eigenes Genehmigungsverfahren, das sogenannte Interessentenverfahren bei potenziellen Erwerbern, die Nichtlandwirte sind, sichergestellt. Dadurch sollen die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten der Steiermark erhalten bleiben und so leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe Bestand haben können.
Präzisierungen
Klargestellt wird durch die Novelle, dass es sich dann um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, wenn sie land- und forstwirtschaftlich gewidmet sind und in einer typischen Weise genutzt werden. Präzisiert wird auch, dass das vorübergehende Brachliegenlassen solcher Grundstücke dieser Eigenschaft nicht schadet. Durch deren Einbeziehung sollen auch außerlandwirtschaftliche Umgehungsgeschäfte zurückgedrängt werden können. Weiters wird der Begriff Landwirt konkret definiert. Primär gilt als solcher, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Möchte jemand nach Erwerb eines Betriebs oder Grundstücks als Land- oder Forstwirt tätig sein, muss eine abgeschlossene land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung und eine zumindest zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit (selbstständig oder als Arbeitnehmer) nachgewiesen werden. Für juristische Personen (GmbHs und andere Betriebsgesellschaften) gilt nunmehr, dass eine Person mit definitionsgemäßer Landwirteeigenschaft (Ausbildung und Praxis) die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich dominieren muss. Zudem muss ein Betriebskonzept über die nachhaltige und ordnungsgemäße, künftige Bewirtschaftung über einen Zeitraum von sieben Jahren vorgelegt werden.
Mehr Rechtssicherheit
So sollen „Strohmann-Gebilde“ abgewehrt werden. Gerade in diesem Bereich gab es bisher mangels exakter Formulierungen im Rahmen des Ermessensspielraums der Behörden unterschiedliche Auslegungen. So erhofft man sich aus diesen Definitionen wesentlich mehr Rechtssicherheit und Einheitlichkeit bei der Abwicklung der Verfahren und eine eindeutige Abgrenzung zur „Hobbylandwirtschaft“.
Riegel vorgeschoben
Aus der Praxis waren auch Fälle bekannt, bei denen es zur Zerschlagung landwirtschaftlicher Betriebe durch genehmigungsfreien, zeitlich gestaffelten und kleinteiligen Einzelflächenverkauf kam. So war eine etappenweise Umgehung der Schutzbestimmungen möglich. Dem wird ein Riegel vorgeschoben, indem bei der Feststellung des Gesamtausmaßes unmittelbar an das betreffende Grundstück angrenzende, in den vergangenen sieben Jahren vom selben Erwerber gekaufte Grundstücke miteinbezogen werden. Nicht genehmigungsfähig soll außerdem der Erwerb als bloße Kapitalanlage sein.
Familienkreis
Genehmigungsfrei hingegen bleibt der Liegenschaftstransfer im Familienkreis. Hier wird der begünstigte Personenkreis auf Schwiegereltern und Schwiegerkinder als auch auf Wahlkinder und Stiefkinder ausgedehnt. Das entspricht der bäuerlichen Lebenswirklichkeit und beseitigt sachlich nicht begründete Erschwernisse. Künftig soll die bis dato verpflichtende Einholung einer Negativbestätigung bei zweifelsfrei vorliegenden Genehmigungsvoraussetzungen entfallen. Die Bezirkshauptmannschaft musste bisher bestätigen, dass keine Genehmigung des Rechtsgeschäftes erforderlich ist – zum Beispiel bei der Hofübergabe an den Sohn oder die Tochter. Dadurch spart sich der Erwerber Kosten, ebenso bewirkt dies eine Verwaltungserleichterung für die Behörden. Weitere Änderungen schaffen mehr Informationspflichten gegenüber den Bezirkskammern und Ausweitungsmöglichkeiten von Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze durch die Gemeinde. Anpassungen an internationale Gegebenheiten waren etwa hinsichtlich der erbrechtlichen Bestimmungen und im Zusammenhang mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union erforderlich. Ob es zur erhofften Optimierung im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Bevölkerung kommt, wird die praktische Umsetzung zeigen. Jedenfalls sind aufgrund der klareren Vorgaben Beratungserleichterungen zu erwarten.
Autor: Renate Schmoll
Schaffung von Rechtssicherheit und Verwaltungsoptimierung lauten die Zauberwörter der gerade beschlossenen Änderungen des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes (GVG). Seit langem war es ein zentrales Anliegen der Landwirtschaftskammer Steiermark, das geltende Grundverkehrsgesetz im Sinne der Landwirtschaft zu optimieren. Nun ist es gelungen, mehr Klarheit, genaue Definitionen, teilweise Erweiterungen und erforderliche Anpassungen im neuen Gesetzestext aufzunehmen. Konkret regelt das Grundverkehrsgesetz den Liegenschaftsverkehr von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ab 3.000 Quadratmetern. Soll eine Eigentumsübertragung (Verkauf) erfolgen, so sollen Landwirte den Vorzug haben.
Vorzug für Bauern
Dies wird durch die Prüfung seitens der Grundverkehrsbehörde (BH) und ein eigenes Genehmigungsverfahren, das sogenannte Interessentenverfahren bei potenziellen Erwerbern, die Nichtlandwirte sind, sichergestellt. Dadurch sollen die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten der Steiermark erhalten bleiben und so leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe Bestand haben können.
Präzisierungen
Klargestellt wird durch die Novelle, dass es sich dann um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, wenn sie land- und forstwirtschaftlich gewidmet sind und in einer typischen Weise genutzt werden. Präzisiert wird auch, dass das vorübergehende Brachliegenlassen solcher Grundstücke dieser Eigenschaft nicht schadet. Durch deren Einbeziehung sollen auch außerlandwirtschaftliche Umgehungsgeschäfte zurückgedrängt werden können. Weiters wird der Begriff Landwirt konkret definiert. Primär gilt als solcher, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Möchte jemand nach Erwerb eines Betriebs oder Grundstücks als Land- oder Forstwirt tätig sein, muss eine abgeschlossene land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung und eine zumindest zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit (selbstständig oder als Arbeitnehmer) nachgewiesen werden. Für juristische Personen (GmbHs und andere Betriebsgesellschaften) gilt nunmehr, dass eine Person mit definitionsgemäßer Landwirteeigenschaft (Ausbildung und Praxis) die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich dominieren muss. Zudem muss ein Betriebskonzept über die nachhaltige und ordnungsgemäße, künftige Bewirtschaftung über einen Zeitraum von sieben Jahren vorgelegt werden.
Mehr Rechtssicherheit
So sollen „Strohmann-Gebilde“ abgewehrt werden. Gerade in diesem Bereich gab es bisher mangels exakter Formulierungen im Rahmen des Ermessensspielraums der Behörden unterschiedliche Auslegungen. So erhofft man sich aus diesen Definitionen wesentlich mehr Rechtssicherheit und Einheitlichkeit bei der Abwicklung der Verfahren und eine eindeutige Abgrenzung zur „Hobbylandwirtschaft“.
Riegel vorgeschoben
Aus der Praxis waren auch Fälle bekannt, bei denen es zur Zerschlagung landwirtschaftlicher Betriebe durch genehmigungsfreien, zeitlich gestaffelten und kleinteiligen Einzelflächenverkauf kam. So war eine etappenweise Umgehung der Schutzbestimmungen möglich. Dem wird ein Riegel vorgeschoben, indem bei der Feststellung des Gesamtausmaßes unmittelbar an das betreffende Grundstück angrenzende, in den vergangenen sieben Jahren vom selben Erwerber gekaufte Grundstücke miteinbezogen werden. Nicht genehmigungsfähig soll außerdem der Erwerb als bloße Kapitalanlage sein.
Familienkreis
Genehmigungsfrei hingegen bleibt der Liegenschaftstransfer im Familienkreis. Hier wird der begünstigte Personenkreis auf Schwiegereltern und Schwiegerkinder als auch auf Wahlkinder und Stiefkinder ausgedehnt. Das entspricht der bäuerlichen Lebenswirklichkeit und beseitigt sachlich nicht begründete Erschwernisse. Künftig soll die bis dato verpflichtende Einholung einer Negativbestätigung bei zweifelsfrei vorliegenden Genehmigungsvoraussetzungen entfallen. Die Bezirkshauptmannschaft musste bisher bestätigen, dass keine Genehmigung des Rechtsgeschäftes erforderlich ist – zum Beispiel bei der Hofübergabe an den Sohn oder die Tochter. Dadurch spart sich der Erwerber Kosten, ebenso bewirkt dies eine Verwaltungserleichterung für die Behörden. Weitere Änderungen schaffen mehr Informationspflichten gegenüber den Bezirkskammern und Ausweitungsmöglichkeiten von Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze durch die Gemeinde. Anpassungen an internationale Gegebenheiten waren etwa hinsichtlich der erbrechtlichen Bestimmungen und im Zusammenhang mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union erforderlich. Ob es zur erhofften Optimierung im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Bevölkerung kommt, wird die praktische Umsetzung zeigen. Jedenfalls sind aufgrund der klareren Vorgaben Beratungserleichterungen zu erwarten.
Autor: Renate Schmoll
Geschafft: Geruchsbeurteilung wurde angeglichen
Steirischer Landtag novelliert Baugesetz
Bereits seit einigen Jahren ist es für Landwirte eine erhebliche Hürde, in Stallbauverfahren positive Geruchsgutachten zu erhalten. Verschärft wurde diese Problematik zusätzlich noch durch den Umstand, dass die Darstellung von Tierhaltungsbetrieben im Flächenwidmungsplan nach einer gänzlich anderen Systematik erfolgte, als die Geruchsbeurteilung in den Bauverfahren.
Vorjahr: Erste Schritte
Mit den Novellen zum Steiermärkischen Bau- und Raumordnungsgesetz im Juni des Vorjahres, konnte ein erster Schritt in Richtung Angleichung mit Hilfe der neu verankerten Geruchszonen, die im Flächenwidmungsplan ausgewiesen werden und der im Bauverfahren zu erstellenden Geruchsgutachten, erreicht werden. Die Beurteilung wurde dadurch vergleichbarer.
Gleichstellung
Jedoch wurden im Raumordnungsgesetz andere Beurteilungswerte (Prozent an Jahresgeruchsstunden) festgelegt, als jene, die in Bauverfahren herangezogen werden. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung von Landwirten und Wohnbauwerbern – zu Lasten der Landwirte – wurde scharf kritisiert und war insbesondere fachlich auch nicht begründbar und nachvollziehbar. Dieser Missstand wurde jetzt vom steirischen Landtag durch eine neuerliche Novelle beseitigt. Es wurden nunmehr jene Prozentsätze an Jahresgeruchsstunden, die im Raumordnungsgesetz bereits im Vorjahr verankert worden sind, auch ins Baugesetz übernommen und fixiert, dass diese Werte jedenfalls als zumutbar gelten.
Anhebung
Damit konnte nicht nur ein wesentlicher Schritt in Richtung Gleichschaltung der Geruchsbeurteilung in Bau- und Raumordnungsverfahren erzielt, sondern auch eine Anhebung der Zulässigkeiten im Geflügel- und Schweinebereich erreicht werden.
Verordnungen
Mit der gegenständlichen Novellierung konnte eine solide Basis für die notwendigen Durchführungsverordnungen geschaffen werden. Dabei sollen die Einführung einer Bagatellgrenze für Geruchsberechnungen sowie die eingehendere Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls wesentliche Bestandteile der Verordnungen sein. Im Sinne der Versorgung der Bevölkerung mit heimischen Lebensmitteln gilt es, sich weiter für Erleichterungen in diesem Bereich einzusetzen.
Autor: Christiana Prietl
Bereits seit einigen Jahren ist es für Landwirte eine erhebliche Hürde, in Stallbauverfahren positive Geruchsgutachten zu erhalten. Verschärft wurde diese Problematik zusätzlich noch durch den Umstand, dass die Darstellung von Tierhaltungsbetrieben im Flächenwidmungsplan nach einer gänzlich anderen Systematik erfolgte, als die Geruchsbeurteilung in den Bauverfahren.
Vorjahr: Erste Schritte
Mit den Novellen zum Steiermärkischen Bau- und Raumordnungsgesetz im Juni des Vorjahres, konnte ein erster Schritt in Richtung Angleichung mit Hilfe der neu verankerten Geruchszonen, die im Flächenwidmungsplan ausgewiesen werden und der im Bauverfahren zu erstellenden Geruchsgutachten, erreicht werden. Die Beurteilung wurde dadurch vergleichbarer.
Gleichstellung
Jedoch wurden im Raumordnungsgesetz andere Beurteilungswerte (Prozent an Jahresgeruchsstunden) festgelegt, als jene, die in Bauverfahren herangezogen werden. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung von Landwirten und Wohnbauwerbern – zu Lasten der Landwirte – wurde scharf kritisiert und war insbesondere fachlich auch nicht begründbar und nachvollziehbar. Dieser Missstand wurde jetzt vom steirischen Landtag durch eine neuerliche Novelle beseitigt. Es wurden nunmehr jene Prozentsätze an Jahresgeruchsstunden, die im Raumordnungsgesetz bereits im Vorjahr verankert worden sind, auch ins Baugesetz übernommen und fixiert, dass diese Werte jedenfalls als zumutbar gelten.
Anhebung
Damit konnte nicht nur ein wesentlicher Schritt in Richtung Gleichschaltung der Geruchsbeurteilung in Bau- und Raumordnungsverfahren erzielt, sondern auch eine Anhebung der Zulässigkeiten im Geflügel- und Schweinebereich erreicht werden.
Verordnungen
Mit der gegenständlichen Novellierung konnte eine solide Basis für die notwendigen Durchführungsverordnungen geschaffen werden. Dabei sollen die Einführung einer Bagatellgrenze für Geruchsberechnungen sowie die eingehendere Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls wesentliche Bestandteile der Verordnungen sein. Im Sinne der Versorgung der Bevölkerung mit heimischen Lebensmitteln gilt es, sich weiter für Erleichterungen in diesem Bereich einzusetzen.
Autor: Christiana Prietl