Weinbau - Entschädigung Spätfrost und weitere Themen
Entschädigung Spätfrost
Ab sofort können bis 7. Oktober 2024 Entschädigungen für Spätfrostschäden durch einen formlosen Förderungsantrag beim BML beantragt werden. Ab einem Minderertrag von 40% gegenüber der Erntemeldung 2023 ist eine Beihilfe vorgesehen. Beihilfen berechtigt sind alle Betriebe welche eine Erntemeldung 2023 in Summe von mehr als 3000 Liter gemeldet haben.
Dabei kann auf die tatsächliche Erntemeldung Ende November aus fördertechnischen Gründen nicht gewartet werden. Die Anträge werden nachkontrolliert. Das Schadausmaß wird anhand der Differenz von Erntemeldung 2023 und 2024 ermittelt.
Dabei kann auf die tatsächliche Erntemeldung Ende November aus fördertechnischen Gründen nicht gewartet werden. Die Anträge werden nachkontrolliert. Das Schadausmaß wird anhand der Differenz von Erntemeldung 2023 und 2024 ermittelt.
Antragstellung
Der Zuschuss muss mit einem formlosen Antrag beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis spätestens 7. Oktober 2024 beantragt werden. Die Frist bezieht sich auf das Eingangsdatum im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Der Antrag kann entweder per Post mithilfe des beigefügten Formulars oder per E-Mail an johann.unger@bml.gv.at gestellt werden.
Der Antrag muss jedenfalls folgende Angaben enthalten:
Betreff: Antrag auf Zuschuss infolge Frostschadens 2024
1. Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse (bei juristischen Personen auch den Namen der vertretungsbefugten Person)
2. Geschätzter Gesamtertrag der Erntemeldung 2024 in kg
3. Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024
4. Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche
War die antragstellende Person (bzw. Betriebsnummer) im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so sind die Gründe dafür am Antrag anzugeben (zB: Neuübernahme des Betriebs 2024, etc.)
5. Beschreibung des Frostschadenereignisses oder der Frostschadensereignisse: Ort (Feldstück, Parzelle, ...), Zeitpunkt (Datum, ungefähre Uhrzeit), Ausmaß der Schädigung, Größe der geschädigten Fläche in m², allfällige weitere Angaben
6. Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt werden. Die Bundeskellereiinspektion wird – vor allem bei unglaubwürdigen Angaben im Antrag – eine Vor-Ort-Kontrolle bei der antragstellenden Person durchführen.
Der Antrag muss jedenfalls folgende Angaben enthalten:
Betreff: Antrag auf Zuschuss infolge Frostschadens 2024
1. Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse (bei juristischen Personen auch den Namen der vertretungsbefugten Person)
2. Geschätzter Gesamtertrag der Erntemeldung 2024 in kg
3. Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024
4. Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche
War die antragstellende Person (bzw. Betriebsnummer) im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so sind die Gründe dafür am Antrag anzugeben (zB: Neuübernahme des Betriebs 2024, etc.)
5. Beschreibung des Frostschadenereignisses oder der Frostschadensereignisse: Ort (Feldstück, Parzelle, ...), Zeitpunkt (Datum, ungefähre Uhrzeit), Ausmaß der Schädigung, Größe der geschädigten Fläche in m², allfällige weitere Angaben
6. Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt werden. Die Bundeskellereiinspektion wird – vor allem bei unglaubwürdigen Angaben im Antrag – eine Vor-Ort-Kontrolle bei der antragstellenden Person durchführen.
Der Beihilfesatz beträgt:
Bei einem Schadensausmaß von 40 % bis 60 % (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) 2.189 € pro ha.Bei einem Schadensausmaß von 60 % bis 80 % (Minderertrag kg pro ha gegenüber
Erntemeldung 2023) 3.063 € pro ha.
Bei einem Schadensausmaß von mehr als 80 % (Minderertrag kg pro ha gegenüber
Erntemeldung 2023) 3.938 € pro ha.
Werden durch die Summe aller Anträge die zur Verfügung stehenden 1,5 Mio. € überschritten, so erfolgt eine aliquote Kürzung des Zuschusses je antragstellender Person. Weiteres darf der Zuschuss pro antragstellender Person den Betrag von 35.000 € nicht überschreiten. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die AMA auf das bei der AMA unter der betreffenden Betriebsnummer geführte Konto
spätestens bis zum 31. Jänner 2025.
Erntemeldung 2023) 3.063 € pro ha.
Bei einem Schadensausmaß von mehr als 80 % (Minderertrag kg pro ha gegenüber
Erntemeldung 2023) 3.938 € pro ha.
Werden durch die Summe aller Anträge die zur Verfügung stehenden 1,5 Mio. € überschritten, so erfolgt eine aliquote Kürzung des Zuschusses je antragstellender Person. Weiteres darf der Zuschuss pro antragstellender Person den Betrag von 35.000 € nicht überschreiten. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die AMA auf das bei der AMA unter der betreffenden Betriebsnummer geführte Konto
spätestens bis zum 31. Jänner 2025.
Für Fragen und Hilfestellung bei der Beantragung des Zuschusses steht Herr Ing. Johann Unger im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Verfügung:
T 01/71100-602847
E johann.unger@bml.gv.at
T 01/71100-602847
E johann.unger@bml.gv.at
Traubenbasispreisempfehlung für Qualitätsweintrauben 2024
Im Downloaddokument "Traubenbasispreisempfehlung für Qualitätsweintrauben 2024" finden Sie Traubenpreise als Richtwerte für gebietstypische Qualitätsweine für die Ernte 2024.