Weidevorgabe für 2020 bei Bio-Betrieben

Grundsätzlich ist allen Pflanzenfressern ab 2020 Weide zu gewähren, wann immer es die Umstände (Witterung und Boden) gestatten. Betroffen davon sind Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde.
Als Mindestanforderung für die Umsetzung der Weide auf Biobetrieben gilt für 2020:
Für 2021, also mit Wirksamkeitsbeginn der neuen EU-Bio-Verordnung, muss jeder Betrieb jedenfalls noch 2020 einen Weideplan erstellen, welcher auf betrieblicher Ebene die Umsetzung der Weidevorgaben darstellen soll. Dieser Plan muss die von der Weidepflicht umfassten Tiere, die Weideflächen sowie die Weideperioden enthalten. Die genaue Vorgangsweise und die Unterlagen dafür sind noch nicht endgültig abgeklärt. Im Zuge der Abgabe der Mehrfachanträge 2020 und sobald es exakte Informationen zur weiteren Vorgangsweise gibt, werden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer, dem Bioreferat der Landwirtschaftskammer und den Beratern von Bio Austria Informationen bekannt gegeben.
- Es müssen mindestens eine raufutterverzehrende Großvieheinheit (rGVE) pro Hektar weidefähiger Fläche (Weidevorgabe A) oder
- zumindest 50 % der rGVE eines Betriebes geweidet werden (Weidevorgabe B) Der Betrieb hat die Möglichkeit, zwischen den beiden angeführten Varianten zu wählen. Als Stichtag für die Berechnung der rGVE wird bei Rindern der 1. April herangezogen und bei Pferden, Schafen und Ziegen die Angaben der Tierliste des Mehrfachantrages 2020. Grundsätzlich sind alle Grünlandflächen weidefähig sowie 20 % der Ackerflächen eines Betriebes. Als nicht weidefähig gelten Flächen, wenn für sie zumindest eines der folgenden Kriterien zutrifft:
- für Rinder und Pferde: Grünlandflächen steiler als 25 %
- staunasse Grünlandböden
- Naturschutzflächen mit behördlichen Weideverboten bzw. -einschränkungen
- Feldstücke ≤ 0,2 ha Almen und Gemeinschaftsweiden werden in die Berechnung der weidefähigen Fläche nicht miteinbezogen. Trotzdem trägt die Beweidung von Almen und Gemeinschaftsweiden zur Erfüllung der Weidevorgabe B (50 % der rGVE) bei.
Für 2021, also mit Wirksamkeitsbeginn der neuen EU-Bio-Verordnung, muss jeder Betrieb jedenfalls noch 2020 einen Weideplan erstellen, welcher auf betrieblicher Ebene die Umsetzung der Weidevorgaben darstellen soll. Dieser Plan muss die von der Weidepflicht umfassten Tiere, die Weideflächen sowie die Weideperioden enthalten. Die genaue Vorgangsweise und die Unterlagen dafür sind noch nicht endgültig abgeklärt. Im Zuge der Abgabe der Mehrfachanträge 2020 und sobald es exakte Informationen zur weiteren Vorgangsweise gibt, werden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer, dem Bioreferat der Landwirtschaftskammer und den Beratern von Bio Austria Informationen bekannt gegeben.