Vorverlegung der Nutzung von Biodiversitätsflächen am Grünland
Betreffend die Nutzung der DIV-Flächen gibt es Einschränkungen. DIV-Flächen am Grünland dürfen erstmals mit der zweiten Nutzung vergleichbarer Schläge gemäht werden. Die erste Nutzung von DIV-Flächen ist frühestens mit 1. Juni, jedenfalls aber mit 1. Juli zulässig. Im heurigen Jahr darf die Nutzung der DIV-Flächen am Grünland bereits 5 bzw. 6 Tage vor dem 1. Juli erfolgen.
Das heißt, Betriebe die den zweiten Schnitt noch nicht durchgeführt haben können die Biodiversitätsfläche je nach Bezirk 5 bis 6 Tage vor dem 1. Juli 2020 mähen.
Beispiel:
Erster Schnitt am 8. Juni und zweiter Schnitt von einem vergleichbaren Grünlandschlag am 30. Juli, laut www.mahdzeitpunkt.at 6 Tage frühere Mahd möglich – die Biodiversitätsfläche darf ab 25. Juni gemäht werden (-> Vorverlegung des 1. Juli maximal um 6 Tage möglich)
- Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Grau- und Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Südoststeiermark, Voitsberg, Weiz -> Mahd ab 26.06.2020
- Bezirke Leoben, Liezen, Murau, Murtal -> Mahd ab 25.06.2020
Biodiversitätsfläche am Acker:
Häckseln oder mähen ist jedenfalls einmal, maximal zweimal erlaubt. Auf 50% der Fläche darf frühestens am 1. August gemäht oder gehäckselt werden; auf der restlichen Fläche ist das Häckseln/Mähen ohne zeitliche Einschränkung erlaubt. Die Nutzung des Aufwuchses auf DIV-Ackerflächen ist zulässig, beweiden ist allerdings nicht erlaubt. Die Hälfte der DIV-Flächen am Acker kann sich bei entsprechender Einsaat durchaus für die Futternutzung eignen, da es keine zeitliche Nutzungseinschränkung gibt. Es dürfen aber maximal zwei Schnitte gemacht werden.