Vorbeugender Grundwasserschutz Acker: Berechnungsmethodik bzw. Klarstellungen
Eine detaillierte Darstellung der einbezogenen Gebiete ist unter https://agraratlas.inspire.gv.at oder im eAMA INVEKOS-GIS abrufbar.
Grundsätzliche Berechnungsmethodik
Kernelement der Maßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz Acker ist die Berücksichtigung des positiven N-Saldos der Vorkultur für die Bemessung der Düngung der anschließend angebauten Kultur. Ein Stickstoffüberschuss von mehr als 10 kg/ha aus der vorangegangenen Kultur gemäß schlagbezogener Düngebilanzierung (Stickstoffsaldo) ist für die Folgekultur zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Stickstoffsaldos der Vorkultur sind die Berechnungsmethodik und die Berechnungswerte laut Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) anzuwenden.
Die Düngung der nachfolgenden Kultur ist in den Gebieten nördliches und mittleres Burgenland, östliches Niederösterreich inkl. Tullnerfeld sowie Wien zumindest im Ausmaß von 80% dieses Stickstoffüberschusses, in den restlichen Gebieten gemäß Anhang G um zumindest 60% dieses Stickstoffüberschusses zu reduzieren. Beispielsweise ist bei einem berechneten N-Saldo von 50 kg (aus Gegenüberstellung Düngung und Entzug der Kultur) die Düngung für die Folgekultur um 40 kg (50 kg x 0,8) bzw. 30 kg (40 kg x 0,6) zu reduzieren.
Die Berechnung des N-Entzugs erfolgt entweder durch eine Multiplikation der geernteten Menge mit einem N-Entzugsfaktor (lt. NAPV) bzw. - falls kein N-Entzugsfaktor in NAPV vorhanden ist - durch Gegenüberstellung der Düngung gemäß erwarteter Ertragslage mit der max. zulässigen Düngung der tatsächlich erreichten Ertragslage. Die Berechnung des zur Kultur vorhandenen Stickstoff erfolgt unter Berücksichtigung der ausgebrachten Düngemengen, der Vorfruchtwirkung, der Düngung vorangegangener, ungenutzter Zwischenfrüchte bzw. des Nährstoffeintrags durch Beregnungswasser.
Zusätzlich hat
- bei einem errechneten Stickstoffüberschuss aus der Vorkultur von mehr als 30 kg oder
- bei Schlägen größer als 0,3 ha Feldgemüse oder Kürbis als Vorkultur oder
- bei einem Umbruch von Ackerfutter oder Ackerbrachen vor dem 15. November
Das Landwirtschaftsministerium hat zur Berechnung des Stickstoffsaldos der Vorkultur im Rahmen der ÖPUL 2023 Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" folgende Klarstellungen erlassen:
Anlage von Kulturen mit niedrigerem N-Bedarf wie Saldo der Vorkultur
Auch bei einem N-Überschuss der Vorkultur (positives N-Saldo > 10 kg) ist es zulässig, Kulturen mit einem Düngebedarf unter diesem N-Überschuss anzulegen. Eventuelle N-Überschüsse nach Berücksichtigung der Reduktionsfaktoren (0,6 bzw. 0,8) sind auf die Folgekultur weiterzuschreiben. Bei mehrjährigen Kulturen ist eine jährliche Anwendung des jeweiligen Reduktionsfaktors möglich. Im Fall von z.B. mehrjährigen Grünbrachen ist jährlich zu saldieren und der Saldo kann einmal jährlich gemäß den anwendbaren Reduktionsfaktoren vermindert werden.
Saldoberechnung Körner- und Futterleguminosen
Für Körnerleguminosen ist abweichend zu der Berechnung der NAPV in der N-Saldoberechnung nicht der ertragsabhängige Entzugsfaktor (kg N/t), sondern der N-Bedarf der Kulturen anzusetzen, z.B. bei Soja nicht 3 t x 55 kg N/t, sondern der Entzug von 0 bzw. 50/60 kg N/ha. Damit wird auch die N-Fixierungsleistung von Leguminosen entsprechend berücksichtigt. Selbiges gilt für Ackerbohne und Körnererbse als auch für Futterleguminosen (z.B. Klee/Luzerne). Ungeachtet dessen sind eventuelle Vorfruchtwirkungen der Leguminosen für die Folgekulturen zu berücksichtigen.
Zwischenfrüchte
Im Falle von genutzten Zwischenfrüchten hat die Berechnung eines Saldos aus der Gegenüberstellung der Düngung bzw. anzurechnenden N-Mengen der Vorkulturen und des Entzugs gleich wie bei Hauptkulturen zu erfolgen. Im Falle von Zweitfrüchten oder genutzten Zwischenfrüchten ist daher ebenso zu bilanzieren und der Reduktionsfaktor ist je Kultur anwendbar.
Im Falle von ungenutzten Zwischenfrüchten kann für den Saldo aus der Vorkultur ebenso der Reduktionsfaktor (0,6 bzw. 0,8) angewendet werden, sofern die Anlage entsprechend den Vorgaben der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" bzw. "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün" erfolgt. Die Anwendung des Reduktionsfaktors ist zwischen zwei Hauptkulturen nur 1x möglich, z.B. im Falle der Erneuerung der Zwischenfrucht darf nur 1 x der Reduktionsfaktor angesetzt werden. Ausgebrachte N-Mengen auf ungenutzte Zwischenfrüchte sind gemäß NAPV zur Gänze der Folgekultur anzurechnen (keine Anwendung des Reduktionsfaktors). Die Düngung der ungenutzten Zwischenfrucht darf max. in der Höhe der max. möglichen Düngung der Folgekultur unter Einberechnung des N-Saldos der vor der Zwischenfrucht angelegten Vorkultur erfolgen. Etwa, wenn aus der Vorkultur ein Saldo von 30 kg zu übertragen ist und nachfolgend Soja (Düngebedarf 60 kg) angelegt wird, so darf die dazwischenliegende, ungenutzte Zwischenfrucht mit maximal 30 kg N/ha gedüngt werden.
Gemüsekulturen
Im Falle des Vorhandenseins einer Nmin-Analyse bezüglich der Düngung einer Gemüsekultur (nach einer Gemüsekultur) gemäß Anlage 3 Abschnitt II der NAPV hat jedenfalls zumindest ein Abzug entsprechend des N-Saldo der Vorkultur zu erfolgen, auch wenn das Analyseergebnis einen niedrigeren Wert als den N-Saldo der Vorkultur aufweist.