Vatertierhaltung wird unterstützt
Um einen Zuschuss für die Vatertierhaltung oder Besamung von Rindern, Schweinen sowie Schafen zu erhalten, muss der Landwirt einen Förderantrag für 2021 an die Gemeinde bis 31. Jänner 2022 stellen. Es ist jene Gemeinde zuständig, in welcher der Betrieb, der die weiblichen Tiere hält, seinen Sitz hat (Sitzgemeinde). Der Landwirt ist als Antragsteller für die fristgerechte Antragstellung verantwortlich. Die Höchstgrenze der De-minimis-konformen Förderung für den Dreijahreszeitraum 2019, 2020 und 2021 beträgt maximal 20.000 Euro je Betrieb.
Viehzuchtgenossenschaft oder Landwirt
Alle erforderlichen Unterlagen
zur Abrechnung der Besamungskostenzuschüsse
sowie
zur Abrechnung der Vatertierhaltung
(beispielsweise Tierlisten)
sind bis 31. Jänner 2022
bei der Sitzgemeinde einzureichen.
Sollte die Vorlage der
Unterlagen über die künstliche
Besamung durch Tierärzte,
Besamungstechniker oder
Viehzuchtgenossenschaften
erfolgen, entfällt für den Landwirt
diese Verpflichtung. Hat
ein Landwirt einen Zuchtstier
selbst angekauft und hält den
Stier am Betrieb, kann er einen
Antrag auf Förderung der
Vatertierhaltung an seine Sitzgemeinde
stellen. Im Falle von
Genossenschaftsstieren oder
Gemeindestieren wird der Gemeinde
die Höhe der „geldwerten
Vorteile“ bezogen auf die
einzelnen Förderungswerber
von der Viehzuchtgenossenschaft
oder der Zuchtorganisation
mitgeteilt.
Gemeinde prüft und zahlt aus
Die Gemeinde stellt nach Erhalt
des Förderantrages und
aller Unterlagen die sachliche
und rechnerische Richtigkeit
sowie die Einhaltung der Deminimis
Grenze von maximal
20.000 Euro im Dreijahreszeitraum
fest und kann der Förderbetrag
zur Auszahlung freigegeben.
Die Gemeinde informiert die Förderwerber in einem Verständigungsschreiben über die Höhe der bereits ausbezahlten oder noch zu bezahlenden Förderungen mit dem Hinweis auf die EU-Verordnung.
Die Gemeinde informiert die Förderwerber in einem Verständigungsschreiben über die Höhe der bereits ausbezahlten oder noch zu bezahlenden Förderungen mit dem Hinweis auf die EU-Verordnung.