Tipps für Almbauern
Wann hafte ich als Almbauer für die Tiere, die auf den Almen sind?
Jeder Tierhalter hat grundsätzlich eine
Verantwortung und auch Haftung für eigene
Tiere. Sind die eigenen Tiere bei einem Unfall
beteiligt, könnte der Geschädigte einen
Schadenersatz fordern. Um hier nicht allein
das Risiko zu tragen, gibt es die Freizeit-Polizze
des Landes Steiermark, die Unfallmeldungen
prüft, berechtigte Forderungen erfüllt und
unberechtigte Forderungen abweist.
Wann bin ich über die Freizeitpolizze versichert?
Es ist jeder markierte Wanderweg über
die Freitzeit-Polizze versichert, ohne
dass ich als Grundeigentümer oder
Tierhalter einen Vertrag unterzeichne.
Wo melde ich einen Schaden an?
Passiert etwas auf dem markierten
Weg, kann ich als Grundeigentümer
die Schadensmeldung an die Steirische
Tourismusgesellschaft richten.
Kann ich die Wegfreigabe-Erklärung des Tourismusverbandes ohne Bedenken unterschreiben?
Die Wegfreigabe-Erklärung ist für bereits
bestehende, markierte Wege nicht notwendig,
sondern nur für neu angelegte. Bei neuen
Wegen ist es empfehlenswert, Musterverträge
der Landwirtschaftskammer in die
Wegfreigabe-Erklärung einfließen zu lassen.
Durch meine Alm führt ein markierter Wanderweg. Kann ich diesen sperren?
Wenn es sich um einen über 30 Jahre
genutzten Weg handelt, dann ist der
Weg als „ersessen“ zu betrachten und bei
einer Sperre riskiere ich als Eigentümer
ein langjähriges Servitutsstreitverfahren.
Hier kann die Nutzung der Freizeit-
Polizze die einfachere Lösung sein.
Was passiert, wenn meine Tiere bei einem widerrechtlich in der Almwiese abgestellten Auto einen Schaden verursachen und muss ich dafür aufkommen?
Es ist grundsätzlich verboten, ein Auto auf
der Alm in einer Wiese zu parken. Wenn
hier die Tiere einen Schaden verursachen,
haftet der Tierhalter nicht dafür, weil das
Auto widerrechtlich in der Wiese steht.
Wenn dem Autofahrer aber das Parken
erlaubt wurde, dann würden Sie dafür
haften und die Haftpflichtversicherung
würde für den Schaden aufkommen.
Auf einem markierten Wanderweg fahren auch Mountainbiker. Greift für sie die Freizeit-Polizze?
Ein Wanderweg ist für Wanderer und
nicht für Radfahrer oder Mountainbiker.
Sie dürfen auf Wanderwegen und
Forstwegen grundsätzlich nicht fahren
und sind daher auch nicht berechtigt,
Schadenersatz nach Unfällen geltend zu
machen. Nur mit einer ausdrücklichen
Genehmigung des Grundeigentümers
dürfen Mountainbiker Wege benützen
(sehr wohl können sie öffentliche Wege,
wie etwa Gemeindestraßen, benützen).
Aus meiner Sicht: Ein sicherer Almsommer
Klarheit und Sicherheit forderten wir Almbauern nach dem verstörenden OGH-Entscheid. Couragierte Almbauern auf der Sommeralm setzten mit der Schließung eines Weges ein Zeichen, das Selbstschutz, aber auch Unsicherheit drastisch ausdrückte. Nach dem steirischen Almgipfel in der Vorwoche sehe ich nun als Almbauer und als Interessenvertreter beide Dinge erfüllt. Klar ist, dass durch den Zusatz im Paragraf 1320 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) der Tierhalter entlastet wird. Im Schadensfall geht die Verantwortung eindeutig zu jener Person, die ein Tier dazu gereizt oder angetrieben hat. Es wurde auch die „erwartbare Eigenverantwortung“ neu dazu genommen. Das heißt: Almnutzer haben die anwendbaren Verhaltensregeln klar einzuhalten. Gerade für Hundehalter wird es nun schwierig, Forderungen an uns Tierhalter geltend zu machen. Im Lichte dieser neuen Rechtssicherheit würde dieses Urteil in Tirol für uns Bauern besser ausfallen. Bei diesem Gipfel wurde klar herausgearbeitet, dass in der österreichischen Rechtsordnung das Eigentumsrecht untrennbar auch mit Haftung verbunden ist. Deshalb müssen wir als Interessenvertretung, trotz Anpassung der Gesetze, ein Sicherheitsnetz über unsere Tätigkeit der Almbewirtschaftung spannen. Eine gute landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung jedes Betriebes ist die Basis. Das liegt natürlich auch in unserer Verantwortung als Betriebsführer. Darüber hinaus haben wir die bereits bestehende Steiermark-Polizze nach dem Ersturteil überarbeitet und gemeinsam mit der Tourismusabteilung des Landes sowie der Versicherung ein umfangreiches Haftungspaket ausverhandelt. Beim Almgipfel (Seiten 8, 9) wurde darüber hinaus ein zusätzlicher Versicherungsschutz ins Treffen geführt.
Das reicht von einer möglichen höheren Versicherungssumme bis hin zu einer Entschädigung für einen allfälligen Verdienstentgang durch Gerichtstermine. Somit konnte ein doppelter Sicherheits- schirm über unsere Tätigkeit gespannt werden. Die Entscheidung über die Freigabe eines nicht markierten Weges liegt natürlich beim Eigentümer. Einem sicheren Almsommer dürfte nichts mehr im Wege stehen.