Tierhaltung in der Steiermark 2024
EU-Industrieemissionsrichtlinie
Die neue „EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung“ ist mit 4. August 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten beträgt 22 Monate. Das Steiermärkische IPPC-Anlagengesetz ist somit bis Juni 2026 an die neue EU-Rechtslage anzupassen. Bis 1. September 2026 muss die EU-Kommission einen neuen Durchführungsrechtsakt für die ab 2030 anzuwendenden „Besten verfügbaren Technologien“ erlassen. Das Umweltbundesamt hat einen „Nationalen Arbeitskreis Intensivtierhaltung“ zur Erarbeitung der österreichischen Position für die Verhandlungen auf EU-Ebene zu den „Besten verfügbaren Technologien für die Schweine- und Geflügelhaltung“ eingerichtet. Der Arbeitskreis besteht großteils aus Behördenvertretern und Umwelt-Sachverständigen des Bundes und der Länder. Die Landwirtschaftskammer Steiermark stellt einen der wenigen landwirtschaftlichen Vertreter. Zentrales Ziel aus bäuerlicher Sicht muss es sein, sich für möglichst praxistaugliche Emissionsgrenzwerte und dafür einzusetzen, dass Abluftfilter für Schweine- und Geflügelbetriebe nicht als verpflichtende Maßnahme im EU-Durchführungsrechtsakt verankert werden. Im Fokus der Maßnahmen stehen die Ausscheidungen von Stickstoff und Phosphor, Ammoniak-, Methan-, Staub-, Geruchs- und Lärmemissionen, effiziente Energie- und Wassernutzung, Verminderung des Abwasseranfalls und von mikrobiellen Krankheitserregern. Betroffen sind alle Bereiche vom Stall, über die Lagerung von Wirtschaftsdüngern bis zu deren Ausbringung.
Ammoniakreduktionsverordnung – Güllegrubenabdeckung
Nach intensiven Bemühungen ist es der Landwirtschaftskammer gelungen, mit dem Bundesministerium für Klimaschutz einen praxistauglichen Weg zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu verhandeln. Die Ammoniakreduktionsverordnung sah bislang vor, dass Güllegruben ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ ab dem 1. Jänner 2028 mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung zu versehen gewesen wären. Dies hätte bedeutet, dass neben Neuanlagen auch alle alten Bestandsanlagen mit einer festen Abdeckung nachzurüsten gewesen wären, was österreichweit Kosten von rund einer Milliarde Euro verursacht hätte. Mit der nunmehrigen Novelle der Ammoniakreduktionsverordnung gilt diese Verpflichtung zur festen Abdeckung (Betondecke, Zeltdach, Holzkonstruktion) nur noch für Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder Gärresten ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³, die ab 1. Jänner 2025 neu errichtet werden. Bestandsanlagen, die keine feste Abdeckung haben, sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028 zumindest mit einer vollflächigen, flexiblen, künstlichen Abdeckung (z.B. Folie) zu versehen, wobei Anlagen, bei denen sich eine dauerhaft stabile Schwimmdecke bildet, die Anforderungen ebenfalls erfüllen. Als stabil gilt eine Schwimmdecke ab einer Mindeststärke von 20 Zentimetern, die nicht öfter als zweimal pro Jahr aufgerührt oder homogenisiert wird (durch Aufzeichnungen nachzuweisen). Die Schwimmdecke kann auch künstlich durch Strohhäcksel oder vergleichbarem organischen Material hergestellt werden.
Gemeindebeiträge Pferde
Mit 7. November 2024 wurde die Höhe des Gemeindebeitrages zur Haltung und Beschaffung männlicher Zuchtpferde bei den Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut neu verordnet. Der Gemeindebeitrag wurde von bislang 21,08 Euro auf nunmehr 40 Euro angehoben und wird künftig gemäß Veränderung des Verbraucherpreisindex automatisch wertangepasst. Gemäß dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz haben die Gemeinden jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene, im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer Steiermark zu entrichten. Dieser Beitrag ist zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere durch anerkannte Züchtervereinigungen (Landespferdezuchtverband Steiermark) oder verlässliche Halterinnen/Halter zu verwenden.
Steiermärkische Falltierverordnung
Die Verordnung ist mit 24. Dezember 2024 in Kraft getreten und regelt die Kostenüberwälzung der Falltierentsorgung auf die Tierhalter. Insbesondere bei Schweinen hat sich der GVE-Schlüssel erhöht (Ferkel: 0,07, Jung- und Mastschweine: 0,3, Zuchtschweine und Jungsauen: 0,5).
TGD-Tarifvereinbarung 2024
Zwischen der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer wurde im Rahmen der TGD-Tarifvereinbarung 2024 vereinbart, dass im Jahr 2024 keine Anhebung der TGD-Tarife für die Betriebserhebungen (inkl. Sockelbeträge, Beiträge pro GVE und Obergrenze, Zeitaufwand) erfolgt.
Aktionsplan Schwanzkupieren - Übergangsregelung
In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Österreich hat diese Vorgabe mit Wirksamkeit 1. Jänner 2023 in der heimischen Tierschutzgesetzgebung umgesetzt. Nur wenn die sogenannte "Unerlässlichkeit" festgestellt wird, darf weiter kupiert oder dürfen kupierte Tiere gehalten werden. Damit sind neue Aufzeichnungsverpflichtungen bei der Haltung von kupierten Tieren am Betrieb (Risikoanalyse und Tierhaltererklärung) in Kraft getreten. Neu ist auch, dass für Betriebe, die ausschließlich unkupierte Schweine am Betrieb halten, ab sofort erweiterte Aufzeichnungspflichten gelten. Die Dokumentationsverpflichtung betrifft damit jeden Schweinehalter, unabhängig von Betriebsform und der Anzahl an Schweinen.
Tierhaltererklärung bis 31. März 2024
Bis 31. März 2024 hat jeder Schweinehalter erstmals eine "Tierhaltererklärung“ im VIS abgeben müssen. Betriebe, die kupierte Schweine halten, begründen in diesem Dokument jährlich die Unerlässlichkeit des Kupierens bzw. erklären, dass sie mit einer Gruppe unkupierter Tiere in den Kupierverzicht einsteigen werden. Außerdem muss bei der Haltung von kupierten Schweinen eine jährliche "Risikoanalyse“ durchgeführt werden.
Übergangsregelung für Kleinbetriebe
Für Kleinbetriebe gibt es eine Übergangsregelung betreffend die elektronische Meldung der Tierhaltererklärung im VIS:
Die Schweineberatung Steiermark hat zahlreiche Schulungen in Präsenz und online durchgeführt.
Tierhaltererklärung bis 31. März 2024
Bis 31. März 2024 hat jeder Schweinehalter erstmals eine "Tierhaltererklärung“ im VIS abgeben müssen. Betriebe, die kupierte Schweine halten, begründen in diesem Dokument jährlich die Unerlässlichkeit des Kupierens bzw. erklären, dass sie mit einer Gruppe unkupierter Tiere in den Kupierverzicht einsteigen werden. Außerdem muss bei der Haltung von kupierten Schweinen eine jährliche "Risikoanalyse“ durchgeführt werden.
Übergangsregelung für Kleinbetriebe
Für Kleinbetriebe gibt es eine Übergangsregelung betreffend die elektronische Meldung der Tierhaltererklärung im VIS:
- 2024: Betriebe mit >50 Schweinen müssen die Tierhaltererklärung verpflichtend im VIS bis 31. März 2024 ausfüllen; Betriebe bis maximal 50 Schweinen sind angehalten, die Tierhaltererklärung ebenfalls ins VIS einzugeben oder diese in Papierform am Betrieb aufliegen zu haben.
- 2025: Betriebe mit >10 Schweinen müssen die Tierhaltererklärung verpflichtend im VIS bis 31. März 2025 ausfüllen; Betriebe bis maximal 10 Schweinen sind angehalten, die Tierhaltererklärung ebenfalls ins VIS einzugeben oder diese in Papierform am Betrieb aufliegen zu haben.
- 2026: Alle Betriebe müssen die Tierhaltererklärung elektronisch im VIS eingeben. Das alleinige Vorliegen von Papierformularen am Betrieb ist nicht mehr zulässig.
Die Schweineberatung Steiermark hat zahlreiche Schulungen in Präsenz und online durchgeführt.
VfGH-Urteil Vollspaltenbuchten Schweine
Der VfGH hat die Übergangsfrist für unstrukturierte Vollspaltenbuchten in der Schweinehaltung aufgehoben: Die Übergangsfrist im Tierschutzgesetz, innerhalb der Schweine noch in unstrukturierten Vollspaltenbuchten gehalten werden dürfen, ist mit 17 Jahren zu lang und sachlich nicht gerechtfertigt. Mit dieser Entscheidung hat der VfGH einem Antrag der Burgenländischen Landesregierung stattgegeben. Die entsprechende Bestimmung im Tierschutzgesetz wird mit 1. Juni 2025 aufgehoben.
2022 hat der Nationalrat in einer Änderung des Tierschutzgesetzes beschlossen, dass ab 2040 unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich (d.h. etwa ohne eigenen Liegebereich) in der Schweinehaltung für alle Haltungseinrichtungen verboten sind. Um den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben Planungssicherheit zu geben und getätigte Investitionen zu schützen, wurde eine Übergangsfrist bis 2040 festgelegt (Für neue Anlagen gilt das Verbot bereits seit 1. Jänner 2023).
2022 hat der Nationalrat in einer Änderung des Tierschutzgesetzes beschlossen, dass ab 2040 unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich (d.h. etwa ohne eigenen Liegebereich) in der Schweinehaltung für alle Haltungseinrichtungen verboten sind. Um den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben Planungssicherheit zu geben und getätigte Investitionen zu schützen, wurde eine Übergangsfrist bis 2040 festgelegt (Für neue Anlagen gilt das Verbot bereits seit 1. Jänner 2023).