Teichflächenförderung: Was ist einzuhalten?
Höhere Basisförderung mit Bio-Zuschlag
Die jährliche Basisförderung beträgt 450 Euro pro Hektar förderfähiger Teichfläche. Betriebe, die ihre Teiche nach der EU-Bio-Verordnung biologisch bewirtschaften, erhalten einen Zuschlag von weiteren 100 Euro pro Hektar förderfähiger Teichfläche.
Verpflichtung von sechs Jahren mit Auflagen
Wer ins Förderprogramm einsteigt, verpflichtet sich bis zum 31. Dezember 2027 eine Reihe von Bewirtschaftungsauflagen einzuhalten, die im Wesentlichen der gängigen teichwirtschaftlichen Praxis entsprechen. Ein Teichbuch mit den wichtigsten Informationen zur Bewirtschaftung ist zu führen.
Ferdinand Trauttmansdorff, Obmann des NÖ Teichwirteverbandes zum neuen Förderprogramm
"Der NÖ Teichwirteverband hat sich intensiv für ein neues Förderprogramm für die Bewirtschaftung von Teichen eingesetzt - und das mit großem Erfolg. Ein niedrigerer Einstieg ab 0,5 ha und eine höhere Prämie sind ein starkes Zeichen für eine zukunftsfähige, bäuerliche Teichwirtschaft, die Antworten auf die großen Herausforderungen der Zeit liefert. Gleichzeitig wachsen die Aufgabenfelder in der Produktion laufend. Mit der verbesserten Flächenprämie erfährt die Teichwirtschaft, die ihr gebührende Anerkennung, wofür wir den Entscheidungsträgern dankbar sind.“
Die Förderrichtlinie kurzgefasst
Die Sonderrichtlinie zur Förderung der ökologisch wertvollen, extensiven und biologischen Bewirtschaftung von Teichen im Überblick:
1. Was ist förderfähig?
Als förderfähige Teichfläche gilt die Summe aus Teichfläche und Verlandungszone eines Betriebes. Die Mindestteilnahmefläche beträgt 0,5 ha. Der naturschutzfachliche Wert der Teichflächen muss von der Naturschutzbehörde des zuständigen Bundeslandes bestätigt werden. Diese entfällt, wenn die Teichflächen in einem Natura-2000-Gebiet oder einem Naturschutzgebiet liegen, wenn die Verlandungszone mindestens 5% der Teichfläche ausmacht oder die Teichflächen bereits bei vorhergehenden Teichflächenprämien gefördert wurden.
2. Wie wird die förderfähige Teichfläche festgestellt?
Im Einheitswertbescheid werden die "Teichflächen"“ und die "Verlandungszonen" insgesamt ausgewiesen.
3. Wann kann man ins Förderprogramm einsteigen und wie lange muss man die Auflagen einhalten?
Der Antrag für eine sechsjährige Verpflichtungs- und Vertragsdauer musste bis zum 15. Mai 2022 gestellt werden. Die Auflagen sind dann von Anfang 2022 bis einschließlich 2027 einzuhalten. Ein zweiter Einstieg ist zwischen 1. Oktober 2022 und 31 Dezember 2022 für eine fünfjährige Verpflichtung - von 2023 bis einschließlich 2027 - möglich. Das Eingangsdatum des Antrags zählt. Danach kann nicht mehr in das Förderprogramm eingestiegen werden.
4. Wo ist der Antrag zu stellen und wo erhält man das Antragsformular?
Die zuständigen Förderstellen sind hier aufgelistet.
5. Was ist bei der Antragstellung abzugeben?
Abzugeben sind das Antragsformblatt und in Kopie der Einheitswertbescheid für die Teichwirtschaft. Unterlagen, die bei bereits vorangegangenen Teichflächenprämien abgegeben wurden, brauchen nicht nochmals abgegeben werden.
Für Teichanlagen, die im Rahmen der Hauptfeststellung 2014 nicht als Teichanlage eingestuft wurden, kann eine fachliche Bescheinigung mit dem Flächenausmaß vom Bundesamt für Wasserwirtschaft eingeholt und beigelegt werden.
Für den Bio-Zuschlag ist eine Kopie vom aufrechten Vertrag mit einer Biokontrollstelle beizulegen.
1. Was ist förderfähig?
Als förderfähige Teichfläche gilt die Summe aus Teichfläche und Verlandungszone eines Betriebes. Die Mindestteilnahmefläche beträgt 0,5 ha. Der naturschutzfachliche Wert der Teichflächen muss von der Naturschutzbehörde des zuständigen Bundeslandes bestätigt werden. Diese entfällt, wenn die Teichflächen in einem Natura-2000-Gebiet oder einem Naturschutzgebiet liegen, wenn die Verlandungszone mindestens 5% der Teichfläche ausmacht oder die Teichflächen bereits bei vorhergehenden Teichflächenprämien gefördert wurden.
2. Wie wird die förderfähige Teichfläche festgestellt?
Im Einheitswertbescheid werden die "Teichflächen"“ und die "Verlandungszonen" insgesamt ausgewiesen.
3. Wann kann man ins Förderprogramm einsteigen und wie lange muss man die Auflagen einhalten?
Der Antrag für eine sechsjährige Verpflichtungs- und Vertragsdauer musste bis zum 15. Mai 2022 gestellt werden. Die Auflagen sind dann von Anfang 2022 bis einschließlich 2027 einzuhalten. Ein zweiter Einstieg ist zwischen 1. Oktober 2022 und 31 Dezember 2022 für eine fünfjährige Verpflichtung - von 2023 bis einschließlich 2027 - möglich. Das Eingangsdatum des Antrags zählt. Danach kann nicht mehr in das Förderprogramm eingestiegen werden.
4. Wo ist der Antrag zu stellen und wo erhält man das Antragsformular?
Die zuständigen Förderstellen sind hier aufgelistet.
5. Was ist bei der Antragstellung abzugeben?
Abzugeben sind das Antragsformblatt und in Kopie der Einheitswertbescheid für die Teichwirtschaft. Unterlagen, die bei bereits vorangegangenen Teichflächenprämien abgegeben wurden, brauchen nicht nochmals abgegeben werden.
Für Teichanlagen, die im Rahmen der Hauptfeststellung 2014 nicht als Teichanlage eingestuft wurden, kann eine fachliche Bescheinigung mit dem Flächenausmaß vom Bundesamt für Wasserwirtschaft eingeholt und beigelegt werden.
Für den Bio-Zuschlag ist eine Kopie vom aufrechten Vertrag mit einer Biokontrollstelle beizulegen.
Welche Bewirtschaftungsauflagen müssen eingehalten werden?
Die Bewirtschaftungsauflagen entsprechen im Wesentlichen der guten teichwirtschaftlichen Praxis. Die genauen Bewirtschaftungsauflagen sind in der entsprechenden Sonderrichtlinie gelistet.
1. Ein Mindestbesatz von 50 kg Karpfen und/oder deren Nebenfischen pro ha Teichfläche zumindest in jedem zweiten Jahr; ein ausschließlicher Besatz mit Karpfen ist nicht zulässig (Ausnahme: Brutvorstreck- und Brutstreckteiche).
2. Eine Abfischung muss zumindest in jedem zweiten Jahr erfolgen.
3. Die Intensitätsstufe 1 (Jahresproduktion von 1.500 kg/ha Teichfläche) AEV Aquakultur darf nicht überschritten werden.
4. Die Düngung ist nur mit organischen Düngemitteln zulässig.
5. Die Fütterung ist nur mit Getreide, Mais, Ölpresskuchen oder Leguminosen zulässig; Mischfutter (Alleinfutter) ist innerhalb des Kalenderjahres ausschließlich bis 31. Mai und ab 1. September sowie zur Aufzucht der Karpfenbrut zulässig;
6. Unbeschadet der Einhaltung naturschutzrechtlicher Auflagen und Verpflichtungen ist die Verlandungszone einer Teichanlage zumindest im bestehenden Ausmaß gemäß Ausweisung im letzten Einheitswertbescheid gemäß Punkt 5 zu erhalten.
7. Der Schnitt von Röhricht ist nur abschnittsweise und nur zwischen dem 1. September und dem 15. Februar des Folgejahres zulässig.
8. Die Gehölzpflege ist nur zwischen dem 1. September und dem 15. Februar des Folgejahres zulässig.
9. Die Ausbringung von Brannt- oder Hydratkalk zur Teichbodendesinfektion ist bei unbespannten Teichen - mit Ausnahme zur Desinfektion in der Fischgrube und Restwasser - nicht zulässig.
10. Die Ausbringungsmenge von Brannt- oder Hydratkalk darf bei bespannten Teichen in der Zeit vom 31. Mai bis zum darauf folgenden 1. September insgesamt maximal 300 kg/ha Teichfläche und Jahr betragen, davon maximal 100 kg/ha Teichfläche je Gabe.
11. Das Aussetzen, Halten und Füttern von Mastgeflügel ist verboten.
12. Öffentliche Nebennutzungen des Teiches oder des Teichufers sind grundsätzlich verboten. Davon ausgenommen bleiben nachweislich traditionell bestehende Nebennutzungen geringfügigen Ausmaßes wie etwa für Abfischfeste, zu Badezwecken oder zur Naherholung und Naturbeobachtung. Angeln ist nur für den Eigenbedarf und zur Probeabfischung zulässig. Gegebenenfalls können Teilflächen, die einer kommerziellen öffentlichen Nebennutzung unterliegen von der förderfähigen Teichfläche eines Teiches abgezogen werden, so dies nicht die generelle Zuordnung des Teiches zur Teichwirtschaft im Sinne der Einheitsbewertung gemäß Punkt 5 der SRL ausschließt und eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen damit nicht mehr gegeben ist. In diesem Falle ist eine Stellungnahme des Bundesamtes für Wasserwirtschaft vom Förderungswerber einzuholen, die bindend ist.
13. Grabungen, Baggerungen oder die Errichtung von baulichen Anlagen sind nur nach Zustimmung durch die zuständige Naturschutzbehörde des Landes zulässig. Davon ausgenommen sind:
15. Ein Teichbuch mit Aufzeichnungen ist zu führen über:
Folgende Förderungsverpflichtungen sind zusätzlich für die Gewährung des Bio-Zuschlages einzuhalten (bei einem späteren Einstieg in die biologische Aquakulturproduktion innerhalb des Vertragszeitraumes ab dem vollen Kalender des Einstieges):
17. Einhaltung aller Auflagen und Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 für die beantragte Teichanlage. Für die Gewährung der Zusatzprämie für die biologische Aquakulturproduktion für das betreffende Kalenderjahr sind diese Auflagen und Verpflichtungen durchgehend für das gesamte Kalenderjahr zu erfüllen.
1. Ein Mindestbesatz von 50 kg Karpfen und/oder deren Nebenfischen pro ha Teichfläche zumindest in jedem zweiten Jahr; ein ausschließlicher Besatz mit Karpfen ist nicht zulässig (Ausnahme: Brutvorstreck- und Brutstreckteiche).
2. Eine Abfischung muss zumindest in jedem zweiten Jahr erfolgen.
3. Die Intensitätsstufe 1 (Jahresproduktion von 1.500 kg/ha Teichfläche) AEV Aquakultur darf nicht überschritten werden.
4. Die Düngung ist nur mit organischen Düngemitteln zulässig.
5. Die Fütterung ist nur mit Getreide, Mais, Ölpresskuchen oder Leguminosen zulässig; Mischfutter (Alleinfutter) ist innerhalb des Kalenderjahres ausschließlich bis 31. Mai und ab 1. September sowie zur Aufzucht der Karpfenbrut zulässig;
6. Unbeschadet der Einhaltung naturschutzrechtlicher Auflagen und Verpflichtungen ist die Verlandungszone einer Teichanlage zumindest im bestehenden Ausmaß gemäß Ausweisung im letzten Einheitswertbescheid gemäß Punkt 5 zu erhalten.
7. Der Schnitt von Röhricht ist nur abschnittsweise und nur zwischen dem 1. September und dem 15. Februar des Folgejahres zulässig.
8. Die Gehölzpflege ist nur zwischen dem 1. September und dem 15. Februar des Folgejahres zulässig.
9. Die Ausbringung von Brannt- oder Hydratkalk zur Teichbodendesinfektion ist bei unbespannten Teichen - mit Ausnahme zur Desinfektion in der Fischgrube und Restwasser - nicht zulässig.
10. Die Ausbringungsmenge von Brannt- oder Hydratkalk darf bei bespannten Teichen in der Zeit vom 31. Mai bis zum darauf folgenden 1. September insgesamt maximal 300 kg/ha Teichfläche und Jahr betragen, davon maximal 100 kg/ha Teichfläche je Gabe.
11. Das Aussetzen, Halten und Füttern von Mastgeflügel ist verboten.
12. Öffentliche Nebennutzungen des Teiches oder des Teichufers sind grundsätzlich verboten. Davon ausgenommen bleiben nachweislich traditionell bestehende Nebennutzungen geringfügigen Ausmaßes wie etwa für Abfischfeste, zu Badezwecken oder zur Naherholung und Naturbeobachtung. Angeln ist nur für den Eigenbedarf und zur Probeabfischung zulässig. Gegebenenfalls können Teilflächen, die einer kommerziellen öffentlichen Nebennutzung unterliegen von der förderfähigen Teichfläche eines Teiches abgezogen werden, so dies nicht die generelle Zuordnung des Teiches zur Teichwirtschaft im Sinne der Einheitsbewertung gemäß Punkt 5 der SRL ausschließt und eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen damit nicht mehr gegeben ist. In diesem Falle ist eine Stellungnahme des Bundesamtes für Wasserwirtschaft vom Förderungswerber einzuholen, die bindend ist.
13. Grabungen, Baggerungen oder die Errichtung von baulichen Anlagen sind nur nach Zustimmung durch die zuständige Naturschutzbehörde des Landes zulässig. Davon ausgenommen sind:
- die Entfernung von Schlamm aus der Fischgrube zur Schlammaustragsverringerung in den Vorfluter,
- laufend wiederkehrende teichbauliche Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Wellenschlagsicherung der Dämme, Freihalten der Zulauf- und Ablaufgräben),
- den Schutz vor Prädatoren (z.B. Einzäunungen, Überspannungen),
- behördlich vorgeschriebene Maßnahmen;
15. Ein Teichbuch mit Aufzeichnungen ist zu führen über:
- Datum, Art und Menge der eingesetzten Fische,
- Abfischtermine und -ergebnisse
- Art und Menge der in einer Zeiteinheit (Tag, Woche oder Monat) eingesetzten Futtermittel
- Datum, Art und Menge der eingesetzten Düngemittel und Medikamente (inkl. Desinfektionsmittel)
- Datum und Umfang des Röhrichtschnittes und der Gehölzpflege
Folgende Förderungsverpflichtungen sind zusätzlich für die Gewährung des Bio-Zuschlages einzuhalten (bei einem späteren Einstieg in die biologische Aquakulturproduktion innerhalb des Vertragszeitraumes ab dem vollen Kalender des Einstieges):
17. Einhaltung aller Auflagen und Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 für die beantragte Teichanlage. Für die Gewährung der Zusatzprämie für die biologische Aquakulturproduktion für das betreffende Kalenderjahr sind diese Auflagen und Verpflichtungen durchgehend für das gesamte Kalenderjahr zu erfüllen.
Förderziele und Förderverpflichtungen sind in dem Folder - "Förderung einer ökologisch wertvollen, extensiven und biologischen Bewirtschaftung von Teichen" (Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft) zusammengefasst.
Weitere Informationen zur Beantragung sowie die zuständige Förderstelle in den Bundesländern finden Sie in den Artikel "Letztmöglicher Einstieg Teichflächenprämien: Antragstellung bis Jahresende 2022".
Weitere Informationen zur Beantragung sowie die zuständige Förderstelle in den Bundesländern finden Sie in den Artikel "Letztmöglicher Einstieg Teichflächenprämien: Antragstellung bis Jahresende 2022".