Steuerreform entlastet Bauern
Die Bundesregierung hat kürzlich
die Eckpunkte und den Zeitplan
der Steuerreform auf den Tisch
gelegt. Die Umsetzung erfolgt in drei Etappen
in den Jahren 2020, 2021 und 2022. In
diesen drei Phasen wird es zu einer spürbaren
Entlastung im Bereich der Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge kommen.
„Die Steuerreform wird die heimischen
Bäuerinnen und Bauern merklich entlasten
und gibt langfristig Sicherheit. Sie ist
auch ein wichtiges Signal an die bäuerliche
Jugend“, unterstreicht Präsident Franz Titschenbacher.
Insgesamt werden die Erleichterungen für
die österreichische Land- und Forstwirtschaft
rund 120 Millionen Euro betragen.
„Davon entfallen rund 90 Millionen Euro
auf den Bereich der Sozialversicherung für
Aktive und Pensionisten“, betont Vizepräsidentin
Maria Pein. Das jetzt vorgelegte
Steuer-Entlastungspaket wird auch als eines
der größten in der Geschichte der bäuerlichen
Berufsgruppe bezeichnet.
Was wird wann für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe umgesetzt? Lesen
Sie im Folgenden den Umsetzunsgplan.
PHASE 1 ab 2020
- Krankenversicherungsbeitrag wird um ein Prozent gesenkt. Bereits ab dem Jahr 2020 sollen geringverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Pensionistinnen und Pensionisten, Selbständige sowie Land- und Forstwirte durch eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge (KV) profitieren. Bei der Sozialversicherung der Bauern wird eine KV-Senkung in Höhe von einem Prozent pro Jahr für rund 130.000 Bauern eingeführt.
- Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wird von derzeit 30.000 auf 35.000 Euro erhöht. Davon werden viele Land- und Forstwirte profitieren.
PHASE 2 ab 2021
- Einkommensteuer-Entlastung. Für Einkommensbestandteile zwischen 11.000 bis 18.000 Euro sieht das Einkommensteuergesetz aktuell einen Steuersatz von 25 Prozent vor. Dieser Steuersatz wird 2021 auf 20 Prozent gesenkt. Dadurch sind alle einkommensteuerzahlenden Voll- und Nebenerwerbslandwirte entlastet. Bei einem steuerpflichtigen Netto-Jahreseinkommen von exakt 18.000 Euro beträgt die Einkommensteuer anstelle von 1.500 nur mehr 1.200 Euro.
- Bäuerliche Risikoausgleichsmaßnahme. Für Einkünfte aus der Landwirtschaft, die von den Auswirkungen des Klimawandels erheblich betroffen sind, soll auf Antrag eine Drei-Jahres-Verteilung eingeführt werden. Gute Jahre können so mit schlechten Jahren ausgeglichen werden. Die Bestimmung soll bei buchführenden Landwirten, bei jenen mit Einnahmen-Ausgaben- Rechnung, bei teilpauschalierten Landwirten und für teilpauschalierte Bereiche im Rahmen der Vollpauschalierung zur Anwendung kommen. Nicht vorgesehen ist diese „Gewinnglättung“ für Einkünfte im Rahmen der Forstwirtschaft, da in diesem Bereich bereits spezifische Progressionsermäßigungen (Beispiel: Hälftesteuersatz bei Kalamitätsnutzung) bestehen.
- Streichung Einheitswertgrenze und höhere Umsatzgrenze für Buchführungspflicht. 2021 soll es hinsichtlich der Buchführungsgrenze (doppelte Buchführung) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu einer Streichung der Einheitswertgrenze (150.000 Euro) und zu einer Erhöhung der umsatzabhängigen Buchführungsgrenze von derzeit 550.000 auf 700.000 Euro kommen. Dadurch sind jedoch die bestehenden Anwendungsgrenzen von jeweils 400.000 Euro bezüglich der Umsatzsteuerpauschalierung sowie der voll- und teilpauschalierten Gewinnermittlung noch nicht betroffen.
- Erleichterung für hauptberuflich Beschäftigte bis zum 27. Lebensjahr. Als weitere Maßnahme soll 2021 die Pensionsversicherungs- Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftigte Kinder bis zum 27. Lebensjahr von der 1/3-Beitragsgrundlage auf 1/2-Beitragsgrundlage des Betriebsführers erhöht werden, wobei die Erhöhung durch Beiträge des Bundes bedeckt wird.
- Fiktives Ausgedinge wird gesenkt. Ab 2021 soll es zu einer Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13 auf zehn Prozent kommen. Das fiktive Ausgedinge führt bei den niedrigsten Pensionsbeziehern und den Ausgleichszahlungsbeziehern, zu einer Verringerung der Pension. Die monatliche Pensionsleistung soll so erhöht werden.
PHASE 3 ab 2022
- Entlastung Nebenerwerbslandwirte. Für Einkommensbestandteile zwischen 18.000 bis 31.000 Euro sieht das Einkommensteuergesetz aktuell einen Steuersatz von 35 Prozent vor, im Bereich zwischen 31.000 bis 60.000 Euro einen Steuersatz von 42 Prozent. Im Jahr 2022 soll die zweite Steuerstufe von 35 auf 30 Prozent gesenkt werden und die dritte Stufe von 42 auf 40 Prozent. Auch dadurch werden alle einkommensteuerzahlenden Voll- und Nebenerwerbslandwirte entlastet. Bei einem Arbeiter-Bruttomonatsbezug von 3.000 Euro (entspricht 2.014,76 netto) beträgt die Ersparnis sieben Prozent. Dem Betroffenen bleiben dadurch jährlich 968 Euro mehr in der Geldtasche.
- Gewinnfreibetrag wird ausgeweitet. Eine wesentliche Entlastung stellt die Ausweitung des Gewinnfreibetrages dar. Derzeit wirkt für einkommensteuerzahlende Unternehmen – somit auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe – bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro der sogenannte Grundfreibetrag im Ausmaß von 13 Prozent. Diesen Grundfreibetrag soll es bis zu einem Gewinn von 100.000 Euro geben.
- Schaumweinsteuer wird abgeschafft. Die Abschaffung der Schaumweinsteuer ab 2022 führt zu einem Entlastungsvolumen von rund 20 Millionen Euro.
- Körperschaftsteuer wird gesenkt. Die Körperschaftsteuer kann als die Einkommensteuer der juristischen Personen (z.B. GesmbH, Aktiengesellschaft) bezeichnet werden. Der derzeit geltende österreichische Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent geht auf das Jahr 2005 zurück. Ab 2022 sollen Gewinne von Körperschaften mit 23 Prozent, ab 2023 nur mehr mit 21 Prozent besteuert werden. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, in Österreich zu sein, zu bleiben und zu investieren.