Stallbau: Wann eine UVP notwendig ist, wann nicht
Die Tierbestände sind auf vielen Schweine- und Geflügelbetrieben größer geworden. Bei der Planung und Umsetzung von Stallbauten ergeben sich somit neue Herausforderungen. Die Errichtung oder Erweiterung von Stallungen sowie Tierhaltungsanlagen für Schweine und Geflügel kann ab einer bestimmten Tierzahl einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) samt seinen Anhängen. Dieses regelt, dass Vorhaben, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP zu unterziehen sind. Umweltauswirkungen von Tierhaltungsanlagen können sich beispielsweise durch Geruch, Lärm, Staub, sonstige Luft- und/oder Abwasseremissionen ergeben.
Wie schauen die Schwellenwerte für Betriebe genau aus?
In Anhang 1 Ziffer 43 Spalte 2 und 3 zum UVP-G werden die Schwellenwerte für eine UVP-Pflicht ab einer bestimmten Anzahl an Tierplätzen geregelt. Diese sind in der Tabelle (unten) in Spalte 2 für "Standardvorhaben" und in Spalte 3 für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten dargestellt.
Die reduzierten Schwellenwerte (Ziffer 43, Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G) gelten für jene Vorhaben, die sich in einem sogenannten "schutzwürdigen Gebiet" befinden. Bei Tierhaltungsanlagen sind dies einerseits Wasserschutz- und Schongebiete (gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959) und andererseits Siedlungsgebiete und deren Nahbereich. Als Nahbereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 Metern um das Vorhaben, in dem Grundstücke als Bauland (in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen) ausgewiesen sind sowie darüber hinaus auch Gebiete für beispielsweise Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Krankenhäuser oder Kuranstalten.
Die reduzierten Schwellenwerte (Ziffer 43, Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G) gelten für jene Vorhaben, die sich in einem sogenannten "schutzwürdigen Gebiet" befinden. Bei Tierhaltungsanlagen sind dies einerseits Wasserschutz- und Schongebiete (gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959) und andererseits Siedlungsgebiete und deren Nahbereich. Als Nahbereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 Metern um das Vorhaben, in dem Grundstücke als Bauland (in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen) ausgewiesen sind sowie darüber hinaus auch Gebiete für beispielsweise Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Krankenhäuser oder Kuranstalten.
Wann unterliegen Tierhaltungsanlagen einer Prüfung?
Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Vorhaben,
- die jedenfalls ohne weitere "Vorprüfung" einer UVP zu unterziehen sind und
- die im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf ihre voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu prüfen und allenfalls anschließend einer UVP zu unterziehen sind.
- Generell ist bei UVP-Verfahren von Tierhaltungsanlagen ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen.
- Keinesfalls UVP-pflichtig sind Stallbauvorhaben sowie Erweiterungen von bestehenden Ställen, die eine Kapazität oder Kapazitätsausweitung von weniger als 25% des jeweils entsprechenden Schwellenwertes aufweisen.
- Vorhaben und insbesondere auch Änderungsvorhaben (Erweiterungen, Zubauten bei bestehenden Stallungen), die 25% des jeweiligen Schwellenwertes erreichen, sind möglicherweise UVP-pflichtig.
- Jedenfalls einer UVP zu unterziehen sind jene Stallbauvorhaben, die die Schwellenwerte der Spalte 2, Ziffer 43 des Anhanges 1 zum UVP-G erreichen oder überschreiten. Weiters auch Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des entsprechenden Schwellenwertes erreichen oder überschreiten.
Welche Behörde ist für ein UVP-Verfahren zuständig?
Die Landesregierung. Sie entscheidet mittels Bescheid über den eingebrachten Genehmigungsantrag. Gegen diesen besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Parteistellung im Verfahren kommt insbesondere den Nachbarn im Sinne des UVP-G, dem Umweltanwalt, der Gemeinde sowie auch Umweltorganisationen zu.
Wird eine Genehmigung für ein Vorhaben erteilt, für welches auch eine UVP oder Einzelfallprüfung erforderlich ist, ohne dass diese durchgeführt wird, so kann eine etwaig erteilte Genehmigung binnen drei Jahren als nichtig erklärt werden. Es ist daher jedenfalls empfehlenswert, eine etwaige Prüfungspflicht bereits im Zuge der Planungsphase zu berücksichtigen.
Wird eine Genehmigung für ein Vorhaben erteilt, für welches auch eine UVP oder Einzelfallprüfung erforderlich ist, ohne dass diese durchgeführt wird, so kann eine etwaig erteilte Genehmigung binnen drei Jahren als nichtig erklärt werden. Es ist daher jedenfalls empfehlenswert, eine etwaige Prüfungspflicht bereits im Zuge der Planungsphase zu berücksichtigen.