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Raubtierübergriffe: Schäden/Sichtungen rasch melden – Ablaufplan einhalten!

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14.07.2026 | von Siegfried Illmayer

Nur durch rasches Melden von Sichtungen bzw. von Rissen sind weitere Maßnahmen bzw. Entschädigungsleistungen möglich!

Wolf.jpg © AdobeStock
© AdobeStock
Nachdem es nun auch in der Steiermark wieder bestätigte Wolfsrisse (oberes Ennstal) gibt, wurde gem. § 5 Abs. (2) der Steirischen Wolfsverordnung der Abschuss dieses Schadwolfes ermöglicht. Bis jedoch eine solche Ermächtigung erteilt werden bzw. in Kraft treten kann, müssen eine Reihe von Maßnahmen vorab nachweislich getätigt werden. Je rascher und lückenloser diese Maßnahmen durchgeführt werden, desto eher ist in letzter Konsequenz eine solche Entnahmemöglichkeit gegeben. Auch das Erlangen von Entschädigungen nach einem bestätigten Wolfsriss bedarf ein klares Einhalten der in einem Ablaufplan festgelegten Schritte!

Ablaufplan einhalten!

Seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde ein klarer Plan (Ablaufplan Wolf) – Merkblatt für LandwirtInnen "Rissverdacht Große Beutegreifer" festgelegt, an welchen sich betroffene Personen halten müssen. In diesem Plan ist festgeschrieben, dass die zentrale Person in der Abwicklung sämtlicher diesbezüglicher Meldungen, Schadensbegutachtungen bzw. auch im Bereich der Entschädigungsangelegenheiten der/die amtliche Rissbegutachter/in ist.
 
Es wurden seitens der Behörde in jedem Bezirk mehrere Personen festgelegt und auch ausgebildet, um im Falle einer Sichtung bzw. vor allem im Falle eines Risses die entsprechenden Schritte einzuleiten bzw. durchzuführen. Sowohl der Ablaufplan (Merkblatt für LandwirtInnen "Rissverdacht Große Beutegreifer" als auch die Liste der für den jeweiligen Bezirk zuständigen Rissbegutachter/in findet man am Agrarserver des Landes Steiermark. Hier klicken für mehr Infos: Meldungen und Maßnahmen Wolf

Was ist nun dem/der Rissbegutachter/in zu melden: (sollte der/die zuständige Rissbegutachter/in nicht erreichbar sein, bitte jene aus Nachbarbezirken kontaktieren):

  • Bereits Sichtungen - vor allem innerhalb eines Umkreises von 100 m zu einem Siedlungsgebiet, dauerhaft von Menschen bewohnten Gebäuden bzw. Gehöften und Stallungen – sind dem/der amtlichen Rissbegutachter/in zu melden. Diese Sichtungen sind mit dem dafür vorgesehenen Formular zu dokumentieren.
  • Auch durchgeführte „Verscheuchungsmaßnahmen“ (z.B. optische und akustische Signale, Bewerfen mit stumpfen Gegenständen etc.) sind dem/der amtlichen Rissbegutachter/in zu melden – auch diese Maßnahme ist zu dokumentieren.
  • Sollten bereits „Vergrämungsmaßnahmen“, welche in der Regel durch Jagdausübungsbe-rechtigte/Jagdschutzorgane gesetzt werden (gezielte Schreck- und Schmerzreize durch Warn- oder Schreckschüsse, etc.), sind diese ebenfalls zu dokumentieren und dem/der amtlichen Rissbegutachter/in zu melden.
  • Der Fund eines gerissenen Nutztieres:
    • Im Falle eines Risses wird umgehend eine DNA-Probe genommen, um festzustellen, ob der Riss durch einen Wolf getätigt wurde.
    • Es erfolgt eine ausführliche Dokumentation des Rissgeschehens (Daten bereithalten – Lebensnummer, Alter, Geschlecht des gerissenen Tieres)
    • Im Falle eines bestätigten Wolfsrisses: Betreuung des betroffenen Betriebes bin hin zur Abwicklung der Entschädigungsleistung durch die Versicherung

Was tun bei Riss bzw. Verdacht eines Wolfsrisses?

Im Falle des Fundes eines (vermeintlichen) Risses eines Nutztieres ist natürlich ebenfalls unverzüglich der/die für den betroffenen Bezirk zuständige/r Rissbegutachter/in zu kontaktieren. Sollte der/die zuständige Rissbegutachter/in nicht erreichbar sein, sind jene aus Nachbarbezirken zu kontaktieren. Wenn möglich, das gerissene Nutztiere vor Fremdnutzern (Fuchs, Hunde etc.) zu schützen.
 
Welche Maßnahmen setzt nun der/die Rissbegutachter/in?
  •  Im Falle eines Risses wird umgehend eine DNA-Probe genommen, um festzustellen, ob der Riss durch einen Wolf getätigt wurde.
  • Es erfolgt eine ausführliche Dokumentation des Rissgeschehens (Daten bereithalten – Lebensnummer, Alter, Geschlecht des gerissenen Tieres)
  • Im Falle eines bestätigten Wolfsrisses: Betreuung des betroffenen Betriebes bin hin zur Abwicklung der Entschädigungsleistung durch die Versicherung

Was wird nun konkret entschädigt?

Seitens des Landes Steiermark wurde eine Versicherung abgeschlossen, über welche Risse und auch sonstige Schäden, welche rund um das Auftreten von Beutegreifern entstehen, abgedeckt werden:
  • Wert des gerissenen Nutztieres (maximale Entschädigungshöhen/Tier wurden festgelegt)
  • Mitversichert sind auch die Kosten für ärztliche Behandlung von nach Wolfsattacken verletzten Tieren (bis zur Höhe des max. möglichen Entschädigungswert des jeweiligen Tieres)
  • Such-, Berge- und Entsorgungskosten für direkt auf eine Wolfsattacke zurückzuführen sind
  • Weitere Folgeschäden wie z.B. auch Kosten eines frühzeitigen Abtriebes, sofern dieser unbedingt notwendig ist (weiterhin drohender Angriff durch Wölfe).

Was ist noch zu beachten?

Sollten die Maßnahmen „Alpung“ oder „Beweidung“ beantragt worden sein und Tiere vorzeitig von der Alm/Weide „abgetrieben“ wurden (z.B. durch Riss getötet oder verletzt), ist
  • innerhalb von 7 Kalendertagen (Schafe, Ziegen, Pferde) und 14 Tagen (Rinder) dieser (vorzeitige) Abtrieb zu melden
  • zusätzlich ist innerhalb von drei Wochen eine Meldung „Höhere Gewalt/außergewöhnliche Umstände“ an die AMA zu erstatten und der Zusammenhang mit dem Wolfsereignis zu begründen. Die Meldung „Höhere Gewalt“ ist dann notwendig, wenn zum Zeitpunkt des vorzeitigen Abtriebs die Mindestalpungsdauer von 60 Tagen noch nicht erfüllt wurde.
Die Meldungen können mit Unterstützung der zuständigen Bezirkskammer oder selbsttätig über eAMA eingebracht werden.

Downloads zum Thema

  • Merkblatt für Landwirtinnen und Landwirte Rissverdacht Große Beutegreifer PDF 63,80 kB

Links zum Thema

  • Meldungen und Maßnahmen Wolf
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