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Pilze und Beeren sammeln

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02.10.2026 | von Maria Pucher

Was erlaubt ist und was Waldeigentümer nicht hinnehmen müssen.

Schwammerl und Beeren © Adobe Stock
© Adobe Stock
Fremde Schwammerlsucher im eigenen Wald: LK Rechtsberaterin Pucher erklärt, was erlaubt ist und wo als Besitzer Grenzen gezogen werden dürfen. Der Herbst ist Schwammerlzeit. Sobald die ersten Eierschwammerl und Steinpilze aus dem Waldboden sprießen, zieht es viele Menschen mit Körben in den Wald. Auch Beeren und andere Waldfrüchte werden gerne gesammelt. Für Waldeigentümer stellt sich dabei die Frage: Was dürfen fremde Personen in meinem Wald eigentlich sammeln – und wo kann ich Grenzen setzen?

Darf jeder in meinem Wald sammeln?

Grundsätzlich darf jeder den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Das bedeutet aber nicht, dass damit automatisch auch ein Recht verbunden ist, die im Wald wachsenden Naturprodukte mitzunehmen. Das Betretungsrecht und das Recht zur Aneignung von Pilzen und Waldfrüchten sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Pilze, Beeren und andere natürliche Früchte des Waldes stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Trotzdem darf im Wald für den Eigenbedarf gesammelt werden, sofern der Waldeigentümer das Sammeln nicht ausdrücklich untersagt oder beschränkt. Wird das Sammeln vom Eigentümer stillschweigend geduldet, wird grundsätzlich von einer Zustimmung zum Sammeln für den Eigenbedarf ausgegangen.

Wie kann ich das Sammeln verbieten?

Wird in der Praxis ein Verbot oder eine Beschränkung angedacht, empfiehlt sich eine klare und gut erkennbare Kundmachung, etwa durch entsprechende Hinweistafeln, insbesondere an den Zugangswegen. Dabei sollte genau darauf geachtet werden, was verboten werden soll. Ein Hinweis wie „Pilzesammeln verboten“ betrifft die Aneignung von Pilzen. Er bedeutet nicht, dass damit auch das allgemeine Betretungsrecht nach § 33 ForstG ausgeschlossen wird. Umgekehrt berechtigt das allgemeine Betretungsrecht nicht dazu, trotz eines Sammelverbots Pilze oder Waldfrüchte mitzunehmen.

Wie viel darf ins Körberl?

Für Pilze enthält das Forstgesetz eine besondere Grenze: Wer sich unbefugt mehr als zwei Kilogramm Pilze pro Tag aneignet, begeht jedenfalls eine Verwaltungsübertretung. Dafür sieht das Forstgesetz eine Geldstrafe von bis zu 150 Euro vor. Wichtig ist dabei eine häufige Fehlvorstellung: Die Zwei-Kilogramm-Grenze ist keine allgemeine gesetzliche Erlaubnis, Pilze in jedem fremden Wald mitzunehmen. Entscheidend ist zunächst, ob die Aneignung überhaupt zulässig ist. Wer beispielsweise ein deutlich sichtbares Sammelverbot missachtet, kann sich daher nicht auf die Gewichtsgrenze berufen und auch bei geringeren Mengen gegen die Rechte der Waldeigentümer verstoßen.

Welche Grenzen setzt der Naturschutz?

Neben dem Forstrecht ist in der Steiermark auch das Steiermärkische Naturschutzgesetz zu beachten. Nach § 19 Stmk. Naturschutzgesetz können gefährdete oder aus Gründen des Naturhaushalts schützenswerte wild wachsende Pflanzen und Pilze durch Verordnung der Landesregierung vollständig, teilweise oder zeitweise geschützt werden. Bei vollständig geschützten Arten ist das absichtliche Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten verboten. Welche Arten konkret geschützt sind, ergibt sich aus der Steiermärkischen Artenschutzverordnung. Die naturschutzrechtlichen Verbote gelten unabhängig von der forstrechtlichen Zwei-Kilogramm-Grenze. Auch Schutzgebietsverordnungen können zusätzliche Einschränkungen vorsehen.

Gilt für Beeren auch die Zwei-Kilogramm-Grenze?

Bei Beeren ist besondere Vorsicht geboten. Auch Waldbeeren stehen im Eigentum des Grundeigentümers, es gibt aber keine vergleichbare Gewichtsgrenze wie bei den Pilzen. Das Forstgesetz erfasst vielmehr die unbefugte Aneignung von Früchten und Samen zu Erwerbszwecken von den in der Verordnung genannten Holzgewächsen. Bei Missachtung wird eine Verwaltungsübertretung begangen. Für den Eigenbedarf können Beeren aber frei gesammelt werden. Hierfür wird ebenfalls eine Zustimmung des Waldeigentümers angenommen, sofern dieser das Sammeln nicht untersagt oder beschränkt.

Plötzlich stehen ganze Busse vor meinem Wald – was kann ich tun?

Werden größere Personengruppen etwa mit Bussen zum Pilze- oder Beerensammeln in den Wald gebracht, handelt es sich um eine organisierte Sammelveranstaltung. Das allgemeine Recht, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten, berechtigt aber nicht zur organisierten Sammelveranstaltung. Der Oberste Gerichtshof hat insbesondere für kommerzielle Veranstaltungen klargestellt, dass diese nicht vom allgemeinen Betretungsrecht nach § 33 Abs. 1 ForstG gedeckt sind. Sowohl die Durchführung als auch die Teilnahme an solchen Veranstaltungen stehen unter Verwaltungsstrafen. Es drohen Geldstrafen bis zu 730 Euro oder Freiheitsstrafen bis zu einer Woche. Organisierte Pilz- oder Beerensammelveranstaltungen müssen daher von den Grundeigentümern nicht hingenommen werden. Wer feststellt, dass Personengruppen gezielt zum Pilz- oder Beerensammeln in seinen Wald gebracht werden, sollte die zuständige Forstbehörde verständigen. 

Wer darf Fremde im Wald kontrollieren?

Zur Überprüfung der Einhaltung der forstrechtlichen Schutzbestimmungen sind Forstschutzorgane bestellt. Sie sind bei bestimmten Verstößen berechtigt, Personen aus dem Wald zu verweisen, deren Identität festzustellen und Verstöße bei der Forstbehörde anzuzeigen. Unrechtmäßig gesammelte Pilze und Waldfrüchte können außerdem beschlagnahmt werden. Dazu dürfen Forstschutzorgane unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Behälter und Transportmittel durchsuchen. Auf Verlangen haben sie ihren Dienstausweis vorzuweisen. Die genannten Kontrollbefugnisse stehen auch der Polizei zu.

Was Waldeigentümer wissen sollten

  • Das allgemeine Betretungsrecht bedeutet nicht automatisch ein uneingeschränktes Recht zum Sammeln von Pilzen und Beeren.
  • Pilze, Beeren und sonstige natürliche Waldfrüchte stehen im Eigentum des Grundeigentümers.
  • Das Sammeln für den Eigenbedarf wird grundsätzlich geduldet bzw. als erlaubt angesehen, wenn der Waldeigentümer es nicht ausdrücklich untersagt oder beschränkt.
  • Der Waldeigentümer kann das Sammeln untersagen, beschränken oder von einer Entgeltzahlung abhängig machen.
  • Die Zwei-Kilogramm-Grenze bedeutet nicht, dass zwei Kilogramm Pilze in jedem fremden Wald automatisch mitgenommen werden dürfen.
  • Für Beeren besteht keine entsprechende allgemeine Zwei-Kilogramm-Grenze. Bei bestimmten Waldfrüchten ist insbesondere die Aneignung zu Erwerbszwecken forstrechtlich relevant.
  • Pilz- und Beerensammelveranstaltungen sind ausdrücklich verboten und verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.
  • Naturschutzrechtlich geschützte Pflanzen und Pilze dürfen auch dann nicht gesammelt werden, wenn eine allfällige forstrechtliche Mengenbegrenzung noch nicht erreicht ist.
  • Wer durch das Sammeln Pflanzen, Bäume, Aufforstungen, Verjüngungsflächen oder betriebliche Einrichtungen beschädigt, kann zusätzlich gegen weitere forstrechtliche Bestimmungen verstoßen.
  • Bei Verstößen kommen neben Verwaltungsstrafen auch zivilrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers in Betracht.
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