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17.05.2022 | von Walter Zapfl

Photovoltaik auf Freiflächen: Nicht alles ist Gold, was glänzt

Die Pachtpreise scheinen auf den ersten Blick attraktiv – jedoch sind steuerliche Folgewirkungen zu beachten.

Photovoltaik
Klare Position der Kammer zu Photovoltaik-Anlagen: Dach vor Doppelnutzung von Agrarflächen. Und: Beste Ackerböden für die Lebensmittelproduktion – sie sollen für Ökostrom tabu sein! © Adobe Stock
Energieversorger suchen aktuell fieberhaft nach Wiesen und Ackerflächen für Photovoltaik- Anlagen. Auf den ersten Blick scheinen die gebotenen Pachtzahlungen von mehreren tausend Euro pro Hektar und Jahr (im Schnitt zwischen 3.000 und 5.000 Euro) sehr attraktiv zu sein. Die Aussicht auf langfristig gesicherte Einnahmenverstellt oft die Sicht auf negative Folgewirkungen! Dies nicht nur bezogen auf künftig möglicherweise fehlende Flächen. Vor allem tierhaltende Betriebe könnten dadurch die Existenzgrundlage verlieren. Grundsätzlich sollten keine voreiligen Verträge unterschrieben und hochwertige Flächen geopfert werden.

Steuern

Im steuerlichen Bereich könnten die Auswirkungen in vielfacher Hinsicht massiv sein. Entscheidend ist dabei immer, ob die gegen Entgelt für den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage überlassenen Grundstücke weiterhin Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sowie landwirtschaftlich einheitsbewertet bleiben.

Grunderwerbsteuer

In einem solchen Fall zählt das Entgelt für die Überlassung der Flächen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, ist jedoch nicht abpauschaliert! Bei Übertragung der Flächen (Beispiel: Übergabe, unten) berechnet sich die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert. Wenn die Grundstücke aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ausscheiden, sind diese als Grundvermögen zu bewerten und führen die Entgelte für die Überlassung der Grundstücke zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Falle einer Übergabe richtet sich die Grunderwerbsteuer solcher Grundstücke nach dem Verkehrswert. Wann bleibt eine Fläche im Betriebsvermögen? Dazu nennt das Finanzministerium einige Beispiele.

Weide: Schafe, Geflügel

Bei einer Beweidung durch Geflügel müssen mindestens 1.650 Junghennen beziehungsweise Jungmasthühner, mindestens 660 Legehennen oder Mastputen, mindestens 1.460 Mastenten oder mindestens 100 Weidegänse je Hektar Photovoltaik-Fläche (umzäunte Fläche) auf dieser gehalten werden.

Zur Haltung anderer Tiere meint das Ministerium, dass man in der Regel (insbesondere bei Schafhaltung) nicht von jenen Reinerträgen aus der Urproduktion und Be- und/oder Verarbeitung ausgehen kann, um den landwirtschaftlichen (Haupt)Zweck zu begründen. Somit wird bei der Schafhaltung in jedem Einzelfall glaubhaft zu machen sein, dass eine nachhaltige und erwerbsorientierte Bewirtschaftung mit entsprechenden Erträgen vorliegt! „Alibi-Schafe“ werden dabei nicht helfen!

Einkommensteuer

Auch einkommensteuerlich macht die Dosis das Gift! Hohe Einnahmen aus Verpachtung von Freiflächenanlagen führen sowohl bei der Land- und Forstwirtschaft, als auch bei der Vermietung zu einer höheren Einkommensteuer. Beispielsweise werden Einkommensanteile über 18.000 Euro ab 2023 mit 30 Prozent und solche über 31.000 Euro mit 41 Prozent besteuert.

Musterverträge

Zwischen Projektbetreibern und Grundeigentümern werden bei der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen Verträge abgeschlossen. Diese regeln die sehr umfassenden gegenseitigen Rechte und Pflichten. 

Wichtige Regelungen unverzichtbar. Da diese Verträge mit bis zu 50 Jahren eine sehr lange Bindung haben, sollten sie genau geprüft werden. Um Folgewirkungen der Anlagen möglichst abzufedern, sind vor allem Regelungen, welche den rückstandslosen Abbau der Photovoltaik-Paneele festlegen, unverzichtbar. Daher sollten die Kosten des nach Vertragsende erforderlichen Rückbaus mit einer Bankgarantie oder Patronatserklärung eines Konzerns bereits bei Vertragsbeginn abgesichert werden.

Musterverträge. Die Landwirtschaftskammer Steiermark hat einen Mustervertrag zu diesem Thema entworfen, der als Verhandlungsgrundlage gegenüber den Projektbetreibern herangezogen werden sollte. Der Mustervertrag wird von der Rechtsabteilung bereitgestellt.

Photovoltaik und Steuern

Grunderwerbsteuer und Grundsteuer
Bei der Übergabe einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche an nahe Angehörige wird die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert berechnet. Sind Flächen als Grundvermögen bewertet, erfolgt die Berechnung vom Verkehrswert!

Berechnung Grunderwerbsteuer:
  • Beispiel 1: Übergabe von 6 ha Fläche an ein Kind (mit PV-Freiflächenanlage jedoch mit ausreichender Beweidung; land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert 3.000 Euro): Die Grunderwerbsteuer 60 Euro (zwei Prozent vom Einheitswert)
  • Beispiel 2: Übergabe von 6 ha Fläche an ein Kind (mit PV-Freiflächenanlage jedoch nicht ausreichender Beweidung; Einheitswert als Grundvermögen 262.600 Euro; Verkehrswert 1.575.600 Euro): Grunderwerbsteuer 45.396 Euro (250.000 Euro x 0,5 Prozent; 150.000 Euro x 2 Prozent; 1.175.600 Euro x 3,5 Prozent).
Berechnung Grundsteuer:
  • Beispiel 1 von oben: 3.000 Euro x 1,6 Promille = 4,80 Euro = Grundsteuermessbetrag x 5 = 24 Euro Grundsteuer jährlich
  • Beispiel 2 von oben: 262.600 Euro (3.650 Euro x 1 Promille = 3,65 Euro + 258.950 Euro x 2 Promille = 517,90 Euro + 3,65 Euro = 521,55 Euro = Grundsteuermessbetrag x 5 = 2.607,75 Euro Grundsteuer jährlich
Einkommensteuer
Betriebsbeispiel: Jahr 2022, Alleineigentümer, Bewirtschafter im Vollerwerb; land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert 15.000 Euro, nur Urproduktion, landwirtschaftlicher Hektarsatz 500 Euro, keine betrieblichen Schuldzinsen, keine Zu-/Verpachtungen, keine Ausgedingelasten. Energieversorger pachtete 6 Hektar landwirtschaftliche Fläche zum Zweck der Errichtung einer PV-Anlage auf 30 Jahre und zahlt jährlich 30.000 Euro.
  • Beispiel 1: PV-Fläche bleibt im Betriebsvermögen, landwirtschaftlicher Einheitswert 15.000 Euro x 42 % = 6.300 Euro zuzüglich 30.000 Euro (nicht abpauschaliert) aus PV-Anlage = 36.300 Euro abzüglich SVS-Beiträge in der Höhe von 8.900 Euro = 27.400 Euro abzüglich 15 % Gewinnfreibetrag 4.110 Euro = 23.290 = Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Einkommensteuer beträgt rund 2.900 Euro.
  • Beispiel 2: PV-Fläche scheidet aus dem Betriebsvermögen aus, landwirtschaftlicher Einheitswert nur mehr 12.000 Euro x 42 % = 5.040 Euro abzüglich SVS-Beiträge in der Höhe von 7.900 Euro = Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 0 Euro. Daneben sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Bei 30.000 Euro ergibt sich eine Einkommensteuer von rund 5.000 Euro.
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