Pachtvertrag - Das Pachtobjekt
Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen
Der Verpächter sollte den Pächter in die Gegebenheiten der Pachtflächen durch gemeinsame Begehung einweisen und Besonderheiten ausdrücklich im Vertrag regeln:
- den Grenzverlauf der Pachtgrundstücke insbesondere zu nachbarlichen Grundstücken, um Grenzstreitigkeiten zu vermeiden
- diverse Dienstbarkeitsrechte fremder Personen wie Geh- und Fahrtrechte, Pflugwenderechte, Holzbringungs- und Lagerrechte etc.
- Drainagen, Strom-, Wasser-, Gas- und Telekomleitungen (vorallem bei zu flacher Verlegung)
- schlecht sichtbare Bewirtschaftungshindernisse (z.B. überhöhte Kanaldeckeln, die zu einer Beschädigung von Mähwerken führen können)
Betriebsgebäude
Werden auch Betriebsgebäude (mit-) verpachtet, sind folgende Punkte zu beachten:
- der Gebäudezustand ist zu besichtigen und bei Besonderheiten im Vertrag genauer zu beschreiben
- die gesetzlich festgelegten Erhaltungspflichten von Verpächter und Pächter sind gegebenenfalls abweichend zu regeln (siehe Artikel Rechte und Pflichten)
- die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Entsorgung des Abwassers
- die Abrechnung der vom Pächter zu tragenden Betriebskosten inkl. der Gebäudeversicherung
Wohngebäude
Werden auch Wohnräumlichkeiten mitverpachtet, ist zu prüfen, ob die Bewirtschaftung des Pachtobjektes oder der Wohnbedarf im Vordergrund steht. Im letzteren Fall liegt nicht Pacht sondern Miete vor (siehe Artikel Vertragsarten) und können die zwingenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung kommen. Auch hier sind insbesondere die Tragung und Abrechnung der Betriebskosten (Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Versicherungen, etc.) zu regeln.