Nebentätigkeiten: Bis 30. April melden
Betriebsführer, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten ausüben, mmüssen die jährlichen Bruttoeinnahmen aus den Nebentätigkeiten – ohne Abzüge – der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) bis 30. April melden. Ein Meldeformular steht auf der Website der SVS unter „Formulare & Anträge“ zum Herunterladen bereit oder kann unter bit.ly/svs-nebentaetigkeiten (QR-Code scannen) online ausgefüllt werden.
Berechnungsbeispiel
Der Sozialversicherungsbeitrag für Nebentätigkeiten wird folgendermaßen berechnet:
Der Sozialversicherungsbeitrag für Nebentätigkeiten wird folgendermaßen berechnet:
- Gemeldete Bruttoeinnahmen: 18.000 Euro
- Pauschale Ausgaben (70 Prozent) betragen:12.600 Euro
- Verbleibende Einnahmen: 5.400 Euro
- Der Beitragssatz beträgt: 25,7 Prozent
- So erfolgt die Berechnung:
Verbleibende Einnahmen (5.400 Euro) × Beitragssatz (25,7 Prozent) = 1.387,80 Euro Der Sozialversicherungsbeitrag beläuft sich somit auf 1.387,80 Euro. Freibetrag. Für bestimmte Nebentätigkeiten wie Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten sowie Mostbuschenschank und Urlaub am Bauernhof gilt ein Freibetrag von 3.700 Euro. Dieser Freibetrag wird von den gemeldeten Bruttoeinnahmen von der SVS automatisch abgezogen. Wurden bei der SVS keine land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten angemeldet, ist eine Leermeldung nicht nötig. Die Einnahmen sind der SVS und nicht der Landwirtschaftskammer zu melden. Etwaige Meldungen an die Landwirtschaftskammer können nicht an die SVS weitergeleitet werden.
Hier können Sie Nebentätigkeiten online melden: bit.ly/svs-nebentaetigkeiten