Landwirtschaftlicher Nebenerwerb
Wie jedes Jahr steht auch heuer wieder das Ende der Meldefrist für die Meldung sämtlicher bäuerlicher Nebentätigkeiten knapp bevor. Wenn Bäuerinnen und Bauern im letzten Jahr eine Nebentätigkeit ausgeübt haben, sind sie – ohne Aufforderung der SVS – verpflichtet, sämtliche Einnahmen daraus der SVS bekanntzugeben.
Für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten ist der 30. April ein entscheidender Stichtag. Bis dahin müssen die Einnahmen des vorangegangenen Jahres bei der SVS gemeldet werden. Zu diesen Tätigkeiten zählen unter anderem die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, Urlaub am Bauernhof, Winterdienste sowie das Vermieten oder Einstellen von Reittieren.
Für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten ist der 30. April ein entscheidender Stichtag. Bis dahin müssen die Einnahmen des vorangegangenen Jahres bei der SVS gemeldet werden. Zu diesen Tätigkeiten zählen unter anderem die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, Urlaub am Bauernhof, Winterdienste sowie das Vermieten oder Einstellen von Reittieren.