Kleine Pensionen steigen im Schnitt um 450 Euro
Das von der Regierung beschlossene Entlastungspaket für bäuerliche Sozialversicherte hat das Parlament kürzlich beschlossen. Die Erleichterungen gelten rückwirkend ab 1. Jänner 2020. Konkret wird die Ausgleichszulage für Mindestpensionisten erhöht, weil das fiktive Ausgedinge herabgesetzt wird (unten). Im Durchschnitt erhöht das die Pension jährlich um 450 Euro. Dabei wird jedoch empfohlen, einen Antrag auf Überprüfung der Ausgleichszulage zu stellen, auch wenn dies für Ausgleichszulagen-Bezieher automatisch passieren sollte.
Auch der Solidarbeitrag der Bauernpensionisten wird gestrichen (rechts). Weiters übernimmt der Bund einen Teil der Beiträge für angehende Hofübernehmer bis zum 27. Lebensjahr (rechts unten) und der Mindestbeitrag in der Krankenversicherung wird auf das allgemeine Niveau aller Erwerbstätigen herabgesetzt (ganz unten). Dies wirkt sich auch bei der großen Umsatzsteuer-Option aus. Hier wird der bisherige Zusatzbeitrag von drei Prozent der Beitragssumme gestrichen.
Fiktives Ausgedinge sinkt auf zehn Prozent
Es wird empfohlen, einen formlosen Antrag auf Überprüfung der Ausgleichszulage zu stellen.
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so werden für die Berechnung der Ausgleichszulage zur Pension nicht die tatsächlichen Gegenleistungen angerechnet, sondern das fiktive Ausgedinge, ausgehend vom Einheitswert des überlassenen Betriebes.
Die Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13 auf zehn Prozent des Ausgleichszulagen-Richtsatzes führt zu höheren Pensionen bei den betroffenen bäuerlichen Pensionisten um durchschnittlich 450 Euro pro Jahr.
Die Absenkung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020. Für Personen, welche bereits eine Ausgleichszulage beziehen, sollte die Berechnung automatisch erfolgen. Trotzdem ist ein formloser Antrag auf Neuberechnung der Ausgleichszulage empfehlenswert!
Entsteht der Anspruch auf Ausgleichszulage erst durch die Absenkung, so gebührt die Ausgleichszulage frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.
Der Ausgleichszulagen-Richtsatz beträgt für alleinstehende Pensionisten 966,65, der Familien-Richtsatz 1.524,99 Euro. Die neuen, niedrigeren Höchstwerte für das Ausgedinge betragen für Alleinstehende 96,67 Euro (zuvor 125,66) und für Verheiratete 152,50 Euro (zuvor 198,25).
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so werden für die Berechnung der Ausgleichszulage zur Pension nicht die tatsächlichen Gegenleistungen angerechnet, sondern das fiktive Ausgedinge, ausgehend vom Einheitswert des überlassenen Betriebes.
Die Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13 auf zehn Prozent des Ausgleichszulagen-Richtsatzes führt zu höheren Pensionen bei den betroffenen bäuerlichen Pensionisten um durchschnittlich 450 Euro pro Jahr.
Die Absenkung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020. Für Personen, welche bereits eine Ausgleichszulage beziehen, sollte die Berechnung automatisch erfolgen. Trotzdem ist ein formloser Antrag auf Neuberechnung der Ausgleichszulage empfehlenswert!
Entsteht der Anspruch auf Ausgleichszulage erst durch die Absenkung, so gebührt die Ausgleichszulage frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.
Der Ausgleichszulagen-Richtsatz beträgt für alleinstehende Pensionisten 966,65, der Familien-Richtsatz 1.524,99 Euro. Die neuen, niedrigeren Höchstwerte für das Ausgedinge betragen für Alleinstehende 96,67 Euro (zuvor 125,66) und für Verheiratete 152,50 Euro (zuvor 198,25).
Mindestbeitrag der Krankenversicherung sinkt
31,32 Euro, statt bisher 57,80 Euro. Durch die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Bauern-Sozialversicherungsgesetz kommt es zu einer Entlastung und einer Angleichung an die entsprechenden Werte auf das Niveau nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Arbeiter und Angestellte) und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz. Die Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage für Bäuerinnen und Bauern wird von 850,07 auf 460,66 Euro herabgesetzt und das rückwirkend ab 1. Jänner 2020. Statt einem monatlichen Mindestbeitrag von 57,80 Euro liegt dieser Wert nun bei 31,32 Euro.
Zusatzbeitrag bei Option gestrichen. Auch bei der großen Umsatzsteuer-Option (Beitragsgrundlage wird nach Einkommenssteuerbescheid statt nach Einheitswert berechnet) wird die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf das allgemein gültige Niveau aller Versicherten herabgesetzt und der Zusatzbeitrag von drei Prozent der Beitragssumme gestrichen.
Zusatzbeitrag bei Option gestrichen. Auch bei der großen Umsatzsteuer-Option (Beitragsgrundlage wird nach Einkommenssteuerbescheid statt nach Einheitswert berechnet) wird die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf das allgemein gültige Niveau aller Versicherten herabgesetzt und der Zusatzbeitrag von drei Prozent der Beitragssumme gestrichen.
Solidarbeitrag gestrichen
Der Solidarbeitrag von 0,5 Prozent, der ausschließlich von bäuerlichen Pensionen abgezogen wurde (Pension samt Pensionssonderzahlung, Kinderzuschüssen und Ausgleichszulage), wird rückwirkend mit 1. Jänner abgeschafft.
Gutschrift für Junge steigt
Bäuerinnen und Bauern gehen heute später in Pension. Daher werden Höfe vielfach erst nach dem 30. Lebensjahr übernommen. Bis dahin arbeiten die Übernehmer oft im Betrieb der Eltern mit.
Durch die Einführung des Pensionskontos, bei der jedes Arbeitsjahr erfasst und lebenslang durchgerechnet wird, führen niedrige Beitragsgrundlagen zu geringeren Pensionen.
Zur Abfederung wird rückwirkend ab 1. Jänner 2020 für hauptberuflich beschäftigte Kinder in der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers erhöht. Diese Erhöhung wird öffentlich finanziert und führt zu höheren Gutschriften auf dem Pensionskonto für die künftigen Hofübernehmer.
Durch die Einführung des Pensionskontos, bei der jedes Arbeitsjahr erfasst und lebenslang durchgerechnet wird, führen niedrige Beitragsgrundlagen zu geringeren Pensionen.
Zur Abfederung wird rückwirkend ab 1. Jänner 2020 für hauptberuflich beschäftigte Kinder in der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers erhöht. Diese Erhöhung wird öffentlich finanziert und führt zu höheren Gutschriften auf dem Pensionskonto für die künftigen Hofübernehmer.