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Mehrfachantrag 2025: Antragstellung im Laufen - Öpul-Maßnahmen müssen bis Jahresende erfasst werden
Anfang November 2024 wurde der Mehrfachantrag-Flächen 2025 durch die Agrarmarkt Austria freigeschalten.
Die Abgabetermine in den Bezirkskammern wurden versendet. Es ergeht das dringende Ersuchen den zugeteilten Termin zu wahren. Betriebe, die Ihren Mehrfachantrag 2024 selbsttätig abgegeben haben, bekommen keinen Termin zugeschickt. Sollten Sie Hilfestellung benötigen wird rechtzeitig um eine Terminvereinbarung mit der zuständigen Bezirkskammer ersucht.
Im Mehrfachantrag 2025 sind alle Flächen zu beantragen, die vom Antragsteller am 1. April 2025 bewirtschaftet werden und über die er verfügungsberechtigt ist.
Für den Einstieg in eine ÖPUL- oder Ökoschemamaßnahme, wie zum Beispiel Erosionsschutz für Ackerflächen oder die Anlage von Bracheflächen im Rahmen der Ökoregelung, ist eine Anmeldung im November oder Dezember 2024 erforderlich, damit die Maßnahme ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten kann. Alle mehrjährigen Maßnahmen, wie zB Biologische Wirtschaftsweise können letztmalig bis zum 31. Dezember 2024 beantragt werden.
CO2- Rückvergütung
Mit dem Mehrfachantrag werden neben den Direktzahlungen und den Leistungsabgeltungen (Öpul, Ausgleichszulage) auch die CO2- und Agrardieselrückvergütung beantragt. Betriebe, die ausschließlich Forstflächen bewirtschaften und für diese die CO2- und Agrardieselrückvergütung beantragen wollen, müssen auch fristgerecht bis 15. April 2025 einen Mehrfachantrag 2025 einreichen.
Die Abgabetermine in den Bezirkskammern wurden versendet. Es ergeht das dringende Ersuchen den zugeteilten Termin zu wahren. Betriebe, die Ihren Mehrfachantrag 2024 selbsttätig abgegeben haben, bekommen keinen Termin zugeschickt. Sollten Sie Hilfestellung benötigen wird rechtzeitig um eine Terminvereinbarung mit der zuständigen Bezirkskammer ersucht.
Im Mehrfachantrag 2025 sind alle Flächen zu beantragen, die vom Antragsteller am 1. April 2025 bewirtschaftet werden und über die er verfügungsberechtigt ist.
Für den Einstieg in eine ÖPUL- oder Ökoschemamaßnahme, wie zum Beispiel Erosionsschutz für Ackerflächen oder die Anlage von Bracheflächen im Rahmen der Ökoregelung, ist eine Anmeldung im November oder Dezember 2024 erforderlich, damit die Maßnahme ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten kann. Alle mehrjährigen Maßnahmen, wie zB Biologische Wirtschaftsweise können letztmalig bis zum 31. Dezember 2024 beantragt werden.
CO2- Rückvergütung
Mit dem Mehrfachantrag werden neben den Direktzahlungen und den Leistungsabgeltungen (Öpul, Ausgleichszulage) auch die CO2- und Agrardieselrückvergütung beantragt. Betriebe, die ausschließlich Forstflächen bewirtschaften und für diese die CO2- und Agrardieselrückvergütung beantragen wollen, müssen auch fristgerecht bis 15. April 2025 einen Mehrfachantrag 2025 einreichen.
BIO Kreislaufwirtschaft (nicht gesondert zu beantragen) - NEU !!!
Zuschlag für Kreislaufwirtschaft in Höhe von ca. 40 €/ ha
- Voraussetzung für den Zuschlag für Grünlandflächen ist die Haltung von max.
1,4 RGVE/ha und mind. 8% Biodiversitätsfläche oder artenreiches Grünland gemäß der Maßnahme Humuserhalt. - Voraussetzung für den Zuschlag für Ackerflächen ist die Bewirtschaftung von Ackerfutterflächen und Leguminosen im Ausmaß von mehr als 15% der Ackerfläche. Ackerfutterflächen sind Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, sonstiges Feldfutter und Ackerweide. Zu Leguminosen zählen Ackerbohne, Erbsen, Esparsette, Kichererbsen, Linsen, Lupinen, Peluschke, Platterbsen und Wicken. Gilt für Betriebe unter 1,4 RGVE/ha.
Almbewirtschaftung - Zuschlag für Almweideplan (bis 31.12.2024 zu beantragen - NEU !!!
Zuschlag für Almweideplan in Höhe von ca. 20 € für die ersten 20ha Almweidefläche. (max. 400 € pro Jahr)
- Optionaler Zuschlag für Alm-Weideplan und Möglichkeit zur standortangepassten Beweidung mittels gelenkter Weideführung auf Almen mit hohem Futterangebot.
- Mit dem Alm-Weideplan kann der GVE-Besatz auf max. 2,4 GVE je ha angehoben werden.
- Neben der Erstellung des Alm-Weideplanes ist eine Weiterbildung im Ausmaß von 4 Stunden bis spätestens 15. Juli des erstan Jahres der Beantragung zu absolvieren.
Änderungen Konditionalität - GLÖZ 7
Anstelle der bisherigen jahresübergreifenden Fruchtwechselregelung kann die Glöz 7 Anforderung auch über eine Anbaudiversifizierung erfüllt werden. Die Antragsteller können zwischen den 2 Varianten wählen. Ausgenommen vom Glöz 7 sind weiterhin Betriebe unter 10 ha Acker, Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland oder Feldfutter und Bio Betriebe.
Änderungen Konditionalität - GLÖZ 8
Die verpflichtende 4 % Flächenstilllegung auf Ackerflächen fällt ab 2025 weg. Stattdessen gibt es eine neue, freiwillige Fördermöglichkeit für nicht produktive Ackerflächen im Rahmen einer ÖPUL-Maßnahme, welche bis Jahresende 2024 zu beantragen ist (Details nachfolgend unter Änderungen zum ÖPUL). Achtung! UBB und BIO-Betriebe müssen trotzdem weiterhin die 7 % Biodiversitätsfläche ab 2 ha Acker anlegen. Ab 2025 ist aber nicht mehr zwingend nötig davon 4 % Grünbrache anzulegen, sondern die gesamten 7 % können gemäht und das Mähgut abtransportiert werden (Sonstiges Feldfutter DIV).
Überblick über die Einreichfristen:
Bis spätestens am 31. Dezember 2024
- ÖPUL-Maßnahmenantrag für die Beantragung von neuen ÖPUL-Maßnahmen, die noch nicht im Vorjahr gültig beantragt wurden, siehe dazu auch Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen
- Antrag auf Direktzahlungen und Ausgleichszulage
- Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste)
- Tierliste
- Beilage „Tierwohl – Weide / Stallhaltung“
- Tierbeantragung für „Gefährdete Nutztierrassen“
- ÖPUL-Angaben wie z.B. Anzahl der Bio-Bienenstöcke und Verzicht auf Mähaufbereiter
- Referenzänderungsantrag
- Almauftriebsliste
- Innerhalb von 7 Tagen nach dem Almauftrieb: Beantragung von Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen (spätestens am 15. Juli)
- Innerhalb von 14 Tagen nach dem Almauftrieb (spätestens am 29. Juli): Alm-/Weidemeldung Rinder
- Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3
- Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7
- Bodennah ausgebrachte beziehungsweise separierte Güllemenge
Mehrfachantrag 2024: Auszahlung am 19. Dezember - Höhere Öpul- und AZ Prämien und Entlastungsmaßnahmen
Am 19. Dezember 2024 wird ein Großteil der mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2024 beantragten Direktzahlungen und Leistungsabgeltungen durch die Agrarmarkt Austria zur Auszahlung gebracht.
Auch die CO2- und Agrardieselrückerstattung, sowie der Bodenbewirtschaftungsbeitrag werden angewiesen.
Die Flächendirektzahlungen für Heimgut- und Almweideflächen, die gekoppelten Zahlungen für den Almauftrieb (Rinder, Schafe, Ziegen) und das Junglandwirte Top-up werden in voller Höhe angewiesen.
Je Hektar Heimgutfläche werden etwa 208 € und für Almweideflächen 38 € gewährt. Die Umverteilungszahlung für die ersten 20 Hektar beträgt etwa 44 € und für weitere 20 Hektar bis max. 40 Hektar etwa 22 €.
Die Leistungsabgeltungen für die ÖPUL-Maßnahmen und Ausgleichszulage werden im Ausmaß von 75 Prozent der errechneten Summe ausbezahlt. Das verbleibende Viertel wird im Juni 2025 nachbezahlt. Die im Sommer/Herbst 2024 angelegten ÖPUL-Zwischenfruchtbegrünungen kommen zur Gänze im Juni 2025 zur Auszahlung. Die Prämien für Öpul-Maßnahmen (ausgenommen Ökoschema) werden aus nationalen Mitteln (Paket für eine wettbewerbsfähigere Land- und Forstwirtschaft) um 8 Prozent erhöht. Die AZ-Prämien steigen in Abhängigkeit der Erschwernis um 8 bzw. 14 Prozent.
Nachberechnungen von ÖPUL-Maßnahmen, die Ausgleichszulage oder die Direktzahlungen für die Vorjahre, können bei betroffenen Betrieben zu Nachzahlungen, aber auch Rückforderungen, führen.
Weitere Zahlungen am 19. Dezember
Die der Dezemberauszahlung zugrundeliegenden Bescheide und Mitteilungen werden Mitte Jänner 2025 von der Agrarmarkt Austria versandt. Diese beinhalten die detaillierten Informationen für die Direktzahlungen und Leistungsabgeltungen (ÖPUL und Ausgleichszulage). Es ist daher notwendig nach der Auszahlung im Dezember die Zusendung der Bescheide und Mitteilungen abzuwarten und diese aufmerksam zu lesen.
Kommt eine ÖPUL-Verpflichtung 2024 aufgrund Nichterreichen von Vorgaben wie zB Unterschreiten der 2 GVE-Mindestgrenze bei Tierwohl Weide nicht zustande, ist dies aus der ÖPUL-Mitteilung herauslesbar. Eine rückwirkende Neubeantragung für 2025 ist zeitnah nach Erhalt der Mitteilung noch möglich.
Wurden laut Bescheid oder ÖPUL- bzw. AZ-Mitteilung Kürzungen vorgenommen, sollte für die Antragsteller nachvollziehbar sein, weshalb es zu einer Kürzung der Auszahlungssumme gekommen ist. Bescheidbeschwerden und erforderliche Einsprüche gegen Mitteilungen sind binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen.
Auch die CO2- und Agrardieselrückerstattung, sowie der Bodenbewirtschaftungsbeitrag werden angewiesen.
Die Flächendirektzahlungen für Heimgut- und Almweideflächen, die gekoppelten Zahlungen für den Almauftrieb (Rinder, Schafe, Ziegen) und das Junglandwirte Top-up werden in voller Höhe angewiesen.
Je Hektar Heimgutfläche werden etwa 208 € und für Almweideflächen 38 € gewährt. Die Umverteilungszahlung für die ersten 20 Hektar beträgt etwa 44 € und für weitere 20 Hektar bis max. 40 Hektar etwa 22 €.
Die Leistungsabgeltungen für die ÖPUL-Maßnahmen und Ausgleichszulage werden im Ausmaß von 75 Prozent der errechneten Summe ausbezahlt. Das verbleibende Viertel wird im Juni 2025 nachbezahlt. Die im Sommer/Herbst 2024 angelegten ÖPUL-Zwischenfruchtbegrünungen kommen zur Gänze im Juni 2025 zur Auszahlung. Die Prämien für Öpul-Maßnahmen (ausgenommen Ökoschema) werden aus nationalen Mitteln (Paket für eine wettbewerbsfähigere Land- und Forstwirtschaft) um 8 Prozent erhöht. Die AZ-Prämien steigen in Abhängigkeit der Erschwernis um 8 bzw. 14 Prozent.
Nachberechnungen von ÖPUL-Maßnahmen, die Ausgleichszulage oder die Direktzahlungen für die Vorjahre, können bei betroffenen Betrieben zu Nachzahlungen, aber auch Rückforderungen, führen.
Weitere Zahlungen am 19. Dezember
- Rückvergütung der CO2-Bepreisung 2022 bis 2024
- Bodenbewirtschaftungsbeitrag 2024
- Soforthilfemaßnahme für Frostschäden für Obst- und Weinflächen
Die der Dezemberauszahlung zugrundeliegenden Bescheide und Mitteilungen werden Mitte Jänner 2025 von der Agrarmarkt Austria versandt. Diese beinhalten die detaillierten Informationen für die Direktzahlungen und Leistungsabgeltungen (ÖPUL und Ausgleichszulage). Es ist daher notwendig nach der Auszahlung im Dezember die Zusendung der Bescheide und Mitteilungen abzuwarten und diese aufmerksam zu lesen.
Kommt eine ÖPUL-Verpflichtung 2024 aufgrund Nichterreichen von Vorgaben wie zB Unterschreiten der 2 GVE-Mindestgrenze bei Tierwohl Weide nicht zustande, ist dies aus der ÖPUL-Mitteilung herauslesbar. Eine rückwirkende Neubeantragung für 2025 ist zeitnah nach Erhalt der Mitteilung noch möglich.
Wurden laut Bescheid oder ÖPUL- bzw. AZ-Mitteilung Kürzungen vorgenommen, sollte für die Antragsteller nachvollziehbar sein, weshalb es zu einer Kürzung der Auszahlungssumme gekommen ist. Bescheidbeschwerden und erforderliche Einsprüche gegen Mitteilungen sind binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen.
Flächenmonitoring und AMA MFA Fotos App
Die EU gibt mittels Verordnung vor, dass seit 2023 die Prüfung von Förderauflagen flächenbezogener GAP-Zahlungen zusätzlich mittels Flächenmonitoring zu erfolgen hat. Flächenmonitoring bedeutet, dass die Angaben im Mehrfachantrag mit frei zugänglichen Satellitenbildern plausibilisiert werden.
Diese Verwaltungskontrollen ersetzen bzw. verringern die Dauer von Vorortkontrollen.
Was wird vom Flächenmonitoring geprüft?
Beim Flächenmonitoring handelt es sich um eine verwaltungstechnische Prüfung der Einhaltung von monitoringfähigen MFA-Förderauflagen. Monitoringfähige Sachverhalte sind u.a die Flächenversiegelung, Schlagnutzungsangaben, Mähzeitpunkte auf Grünland- und Ackerfutterflächen, Ernte bei Ackerkulturen, flächendeckende Begrünung von Öpul- Zwischenfrüchten oder der Zeitpunkt der Pflegemaßnahmen bei Biodiversitäts- oder Bracheflächen. Nur wenn das Flächenmonitoring eindeutig einen anderen als im MFA beantragten Sachverhalt feststellt, wird der Antragsteller über die Auffälligkeit informiert.
Die Information der betroffenen Antragsteller:innen erfolgt über die AMA MFA Foto App (Push Nachricht), über E-Mail oder telefonisch. Über die Foto App können bestimmte Korrekturen wie zB Schlagnutzungen, Begrünungsvarianten oder Codeänderungen vorgenommen werden.
Innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung der Auffälligkeit ist eine Korrektur möglich. Erfolgt keine Reaktion durch den Antragsteller klärt eine Vorortkontrolle den Sachverhalt. Es wird jedenfalls empfohlen bei Monitoringauffälligkeiten innerhalb von zwei Wochen zu reagieren, um eine Vorortkontrolle zu vermeiden.
Weitere Vorteile bei Nutzung der App
Die AMA MFA Fotos App zeigt auch alle beantragten Schläge des Mehrfachantrages an. Antragsteller können daher die App auch nutzen, um die Beantragung vor Ort zu überprüfen, da der Datenstand immer dem aktuellsten Stand im eAMA entspricht. So können Schlaggrenzen etwa bei Biodiversitätsflächen oder bei Ackerflächen am Handy durch die genaue Anzeige des Standortes mittels GPS erkannt werden.
Die Funktionalitäten der MFA Foto App werden laufend erweitert, weshalb es sinnvoll ist diese zu nutzen.
Weitere Informationen gibt es auf www.ama.at unter “Formulare & Merkblätter/Mehrfachantrag“ und auf dem YouTube Kanal “Videos zum Flächenmonitoring“.
Diese Verwaltungskontrollen ersetzen bzw. verringern die Dauer von Vorortkontrollen.
Was wird vom Flächenmonitoring geprüft?
Beim Flächenmonitoring handelt es sich um eine verwaltungstechnische Prüfung der Einhaltung von monitoringfähigen MFA-Förderauflagen. Monitoringfähige Sachverhalte sind u.a die Flächenversiegelung, Schlagnutzungsangaben, Mähzeitpunkte auf Grünland- und Ackerfutterflächen, Ernte bei Ackerkulturen, flächendeckende Begrünung von Öpul- Zwischenfrüchten oder der Zeitpunkt der Pflegemaßnahmen bei Biodiversitäts- oder Bracheflächen. Nur wenn das Flächenmonitoring eindeutig einen anderen als im MFA beantragten Sachverhalt feststellt, wird der Antragsteller über die Auffälligkeit informiert.
Die Information der betroffenen Antragsteller:innen erfolgt über die AMA MFA Foto App (Push Nachricht), über E-Mail oder telefonisch. Über die Foto App können bestimmte Korrekturen wie zB Schlagnutzungen, Begrünungsvarianten oder Codeänderungen vorgenommen werden.
Innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung der Auffälligkeit ist eine Korrektur möglich. Erfolgt keine Reaktion durch den Antragsteller klärt eine Vorortkontrolle den Sachverhalt. Es wird jedenfalls empfohlen bei Monitoringauffälligkeiten innerhalb von zwei Wochen zu reagieren, um eine Vorortkontrolle zu vermeiden.
Weitere Vorteile bei Nutzung der App
Die AMA MFA Fotos App zeigt auch alle beantragten Schläge des Mehrfachantrages an. Antragsteller können daher die App auch nutzen, um die Beantragung vor Ort zu überprüfen, da der Datenstand immer dem aktuellsten Stand im eAMA entspricht. So können Schlaggrenzen etwa bei Biodiversitätsflächen oder bei Ackerflächen am Handy durch die genaue Anzeige des Standortes mittels GPS erkannt werden.
Die Funktionalitäten der MFA Foto App werden laufend erweitert, weshalb es sinnvoll ist diese zu nutzen.
Weitere Informationen gibt es auf www.ama.at unter “Formulare & Merkblätter/Mehrfachantrag“ und auf dem YouTube Kanal “Videos zum Flächenmonitoring“.
Allgemein
- Ein Nachtrag oder eine Korrektur der Angaben für bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge ist bis 30. November des Förderjahres möglich
- Nicht landwirtschaftliche Nutzung vor dem 31. Dezember: Werden beantragte Flächen nicht mehr landwirtschaftlich genutzt (Verbauung, Aufforstung) oder beantragte Landschaftselemente entfernt, ist dies umgehend mit einer Korrektur zum Mehrfachantrag zu melden. Für diese Flächen wird im betroffenen Jahr keine Prämie gewährt.
- ÖPUL-Flächenabgang vor Jahresende: Da sich die jährliche Verpflichtungsdauer über das gesamte Kalenderjahr erstreckt, muss z.B. bei Verpachtung einer ÖPUL-Fläche vor Jahresende diese mit „OP“ = Ohne Prämie durch Korrektur des Mehrfachantrags codiert werden. Das heißt, es wird für die abgehende Fläche für dieses Antragsjahr keine ÖPUL-Prämie gewährt.
- Es wird dringend empfohlen, getätigte Kulturmaßnahmen (z.B. zur Ackerstatuserhaltung, …) und Flächenabgänge (z.B. durch Verpachtung, Verkauf …) gut zu dokumentieren (z.B. Belege, Fotos, Verträge …), damit im Bedarfsfall notwendige Nachweise erbracht werden können.
- Führen Sie notwendige Aufzeichnungen (z.B. Weideblatt bzw. Weidetagebuch, DIV Nutzungsfreier Zeitraum, Begrünung Immergrün, Bodennahe Gülleausbringung, Stickstoffbilanz …) durch und bewahren Sie förderrelevante Unterlagen (z.B. Saatgutbelege, …) sicher und den Vorgaben entsprechend auf.
ÖPUL Weiterbildungsverpflichtungen bzw. Bodenproben für HBG bis spätestens Ende 2025 !!!
Bei Teilnahme an gewissen ÖPUL Maßnahmen ist eine verpflichtende Weiterbildung zu absolvieren. Diese soll in erster Linie durch den/die Betriebsführer/in erfüllt werden.
Das LFI Steiermark bietet laufend Kurse dazu an. Alle Weiterbildungsstunden können neben Präsenzkursen auch als E-Learning (zeit- und ortsunabhängig) absolviert werden.
Aktuelle Infos, Kontakt und Anmeldung unter:
www.stmk.lfi.at – 0316/8050 1305 – zentrale@lfi-stmk.at
Onlinekursangebot: ÖPUL 2023 Weiterbildungen | LFI Österreich
Das LFI Steiermark bietet laufend Kurse dazu an. Alle Weiterbildungsstunden können neben Präsenzkursen auch als E-Learning (zeit- und ortsunabhängig) absolviert werden.
Aktuelle Infos, Kontakt und Anmeldung unter:
www.stmk.lfi.at – 0316/8050 1305 – zentrale@lfi-stmk.at
Onlinekursangebot: ÖPUL 2023 Weiterbildungen | LFI Österreich