Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
Zugangsvoraussetzungen
Mindestteilnahmefläche von in Summe 0,5 ha Wein, Obst- oder Hopfenflächen im 1. Verpflichtungsjahr (mind. 1,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche).
Förderverpflichtungen
- Vollständiger Verzicht auf Insektizide (mit Ausnahme von Mitteln gemäß der Verordnung (EU) 2018/848) im Vertragszeitraum auf allen Wein-, Obst- und Hopfenflächen des Betriebes. Im Falle einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Bekämpfung von Schaderregern, wie z. B. der amerikanischen Rebzikade, ist davon abweichend der Einsatz des behördlich zugelassenen Wirkstoffes zur Bekämpfung zulässig und gilt nicht als Insektizideinsatz. Die Anordnung und der Einsatz sind entsprechend zu dokumentieren. Weiters ist eine Korrektur der betroffenen Feldstücke durch Hinzufügen der entsprechenden Pflanzenschutzcodierungen im Mehrfachantrag-Flächen durchzuführen.
- Verzicht auf Kauf und Lagerung von in dieser Maßnahme unzulässigen Betriebsmitteln.
Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt auf allen Wein-, Obst- und Hopfenflächen
250 Euro/ha.