Waldarbeit versus Freizeitnutzung
Betretungsrecht im Wald
Im Rahmen des gesetzlichen Betretungsrechts darf grundsätzlich jedermann Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Entscheidend ist, dass vom Betretungsrecht nur Waldboden im Sinne des Forstgesetzes umfasst ist.
Dazu gibt es einige Ausnahmen, wie beispielsweise Wieder- und Neubewaldungsflächen, deren Bewuchs noch niedriger als drei Meter ist. Für diese Jungwaldflächen gilt ein Betretungsverbot, ohne dass es einer besonderen Kennzeichnung bedarf. Des Weiteren können forstbetriebliche Einrichtungen, wie zum Beispiel Holzlagerplätze und Betriebsstätten von Bringungsanlagen vom Waldeigentümer befristet oder dauernd gesperrt werden.
Sperren-Kennzeichnung erfolgt vom Waldeigentümer
Für die Kennzeichnung dieser Sperren hat der Waldeigentümer zu sorgen. Es müssen jedenfalls die vorgesehenen Tafeln nach der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung verwendet werden.
Zustimmung des Waldeigentümers
Eine über das Betreten und Aufhalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung des Waldes, wozu auch die Forststraßen und sonstige Waldwege gehören, wie beispielsweise das Radfahren, Rodeln oder Reiten, ist nur mit Erlaubnis des Waldeigentümers oder Forststraßenerhalters gestattet. Einem illegalen Radfahrer können Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche Klagen drohen.
Befristete Waldsperren bei Ernte & Windwurf
Als Waldeigentümer hat man die Möglichkeit, den Wald befristet zu sperren, wo zum Beispiel gerade Holzarbeiten stattfinden oder Windwurfschäden noch nicht aufgearbeitet sind. Wenn die befristete Sperre mehr als vier Monate andauern soll, bedarf es einer Bewilligung der Forstbehörde. Entsteht ein Schaden in einer wirksam gesperrten Fläche, so wird nur mehr für Vorsatz gehaftet.
Kennzeichnung der gesperrten Waldflächen
Befristete Sperren von Waldflächen sind entsprechend den Bestimmungen der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung mittels der gesetzlich genau beschriebenen Sperrtafeln zu kennzeichnen. Bei befristeten Sperren sind Beginn und Ende der Waldsperre mit gut lesbarer Schrift in mindestens halber Größe der Worte "Betreten verboten“ im unteren Drittel der Sperrtafel oder auf einer unter der Sperrtafel angebrachten Zusatztafel nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich zu machen.
Auf Gefahr durch Waldarbeit mit Zusatztafel hinweisen
Besteht Gefahr durch Waldarbeit ist durch eine Zusatztafel, die die Worte "Gefahr durch Waldarbeit“ zu enthalten hat, darauf hinzuweisen. Die Hinweistafeln sind dort anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen.