Hofübergabe - Gemeinsam oder alleine übernehmen
Diese Frage sollte von der Übernehmerseite selbst entschieden werden, eine zu starke Einflussnahme durch die Übergeberseite sollte unterbleiben. Grundsätzlich gibt es Folgendes zu bedenken: Steht ein landwirtschaftlicher Betrieb im Miteigentum mehrerer Personen, so entscheidet die Mehrheit der Anteile über die normale Verwaltung des gemeinsamen Eigentumes, zB. den Abschluss von Pachtverträgen zu ortsüblichen Bedingungen. Für außergewöhnliche Geschäfte, insbesondere den Verkauf von Grundflächen ist die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich.
Sind Ehegatten je zur Hälfte am Betrieb angeschrieben, gibt es keine Mehrheitsbeteiligung und bedürfen alle Maßnahmen des Einvernehmens der Miteigentümer. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss die geplante Maßnahme unterbleiben, sofern sie nicht durch eine gerichtliche Entscheidung erzwungen werden kann. In der Praxis ergeben sich Probleme vor allem im Zuge von Scheidungen, wenn sich die geschiedenen Partner weder über die Verwaltung des Betriebes einigen können, noch über eine Übertragung eines Hälfteanteiles an den anderen Partner. Über die Konsequenzen einer Scheidung lesen sie den Artikel Hofübergabe und Scheidung.
Sind Ehegatten je zur Hälfte am Betrieb angeschrieben, gibt es keine Mehrheitsbeteiligung und bedürfen alle Maßnahmen des Einvernehmens der Miteigentümer. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss die geplante Maßnahme unterbleiben, sofern sie nicht durch eine gerichtliche Entscheidung erzwungen werden kann. In der Praxis ergeben sich Probleme vor allem im Zuge von Scheidungen, wenn sich die geschiedenen Partner weder über die Verwaltung des Betriebes einigen können, noch über eine Übertragung eines Hälfteanteiles an den anderen Partner. Über die Konsequenzen einer Scheidung lesen sie den Artikel Hofübergabe und Scheidung.
Anregungen zur Entscheidungsfindung
In der Frage, ob ein Ehepartner am Betrieb angeschrieben werden soll, spielen naturgemäß zahlreiche subjektive Elemente eine große Rolle. Trotzdem können folgende Anregungen gegeben werden:
- Will ein Ehepartner am Übergabebetrieb in größerem Umfang mitarbeiten oder investieren, ist ein Anschreiben durchaus sinnvoll. Die Errichtung einer Gütergemeinschaft ist hingegen vor allem aus sozialrechtlichen Gründen (z.B. Pensionsantritt) nicht empfehlenswert, weil dadurch eine wirksame Übertragung des Bewirtschaftungsrechtes auf einen Ehegatten nicht möglich ist.
- Will sich ein Ehepartner am Betrieb nicht engagieren, kann ein Anschreiben zumindest vorerst unterbleiben. Geht es lediglich um eine finanzielle Absicherung des Ehepartners, so bieten sich zahlreiche andere Möglichkeiten (z.B. Lebensversicherungen, etc.). an.
- Hat jeder der Partner einen eigenen Betrieb, so ist ein wechselseitiges Anschreiben nicht sinnvoll. Die gemeinsame Bewirtschaftung beider Betriebe kann durch Bewirtschaftungsverträge erreicht werden, eine Eigentumsübertragung ist dazu nicht erforderlich.
- Das Anschreiben von Lebensgefährten am landwirtschaftlichen Betrieb ist vor allem erbrechtlich problematisch: Einerseits wird dadurch das bäuerliche Erbrecht ausgeschlossen mit gegebenenfalls schwerwiegenden Konsequenzen (hohe Abfindungsansprüche weichender Kinder), andererseits würden die Eltern des Lebensgefährten den Liegenschaftsanteil erben, wenn dieser ohne Kinder verstirbt. Daher sollte ein Anschreiben eines Lebensgefährten nur in Ausnahmefällen und nur dann erfolgen, wenn ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall zugunsten des Kindes der Übergeber abgeschlossen wird.
- Wenn ein Ehepartner/Lebensgefährte angeschrieben wird, ist eine vertragliche Regelung der Scheidungs-/Trennungsfolgen empfehlenswert.