Hofübergabe und Scheidung
Es werden folgende Vermögensmassen unterschieden.
Persönliches Vermögen: in die Ehe eingebrachtes, ererbtes oder von Dritten geschenktes Vermögen. Im Zuge einer Scheidung behält jeder sein persönliches Vermögen.
Eheliches Gebrauchsvermögen: alle Sachen, die während der Ehe dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben (zB. die eheliche Wohnung, Hausrat, Personenkraftwagen, etc). Es spielt dabei keine Rolle, wer diese Sachen finanziert hat, ob sie in die Ehe eingebracht, ererbt oder geschenkt wurden. Im Zuge einer Scheidung wird das eheliche Gebrauchsvermögen auf die Partner aufgeteilt.
Eheliche Ersparnisse: Wertanlagen, die während der Ehe angesammelt wurden, z.B. Bargeld, Spareinlagen, Wertpapiere, Liegenschaften. Im Zuge einer Scheidung werden die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.
Betriebliches Vermögen: dazu gehört jedenfalls ein aktiv geführter landwirtschaftlicher Betrieb. Im Zuge einer Scheidung wird betriebliches Vermögen nicht aufgeteilt. Falls daher Ehegatten Miteigentümer eines Betriebes sind, bleiben sie das auch nach einer Scheidung. In der Praxis führt es häufig zu Problemen, wenn sich Ehegatten, die Miteigentümer eines Betriebes sind, im Zuge einer Scheidung nicht darauf einigen können, wie es mit dem landwirtschaftlichen Betrieb weitergehen soll.
Eheliches Gebrauchsvermögen: alle Sachen, die während der Ehe dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben (zB. die eheliche Wohnung, Hausrat, Personenkraftwagen, etc). Es spielt dabei keine Rolle, wer diese Sachen finanziert hat, ob sie in die Ehe eingebracht, ererbt oder geschenkt wurden. Im Zuge einer Scheidung wird das eheliche Gebrauchsvermögen auf die Partner aufgeteilt.
Eheliche Ersparnisse: Wertanlagen, die während der Ehe angesammelt wurden, z.B. Bargeld, Spareinlagen, Wertpapiere, Liegenschaften. Im Zuge einer Scheidung werden die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.
Betriebliches Vermögen: dazu gehört jedenfalls ein aktiv geführter landwirtschaftlicher Betrieb. Im Zuge einer Scheidung wird betriebliches Vermögen nicht aufgeteilt. Falls daher Ehegatten Miteigentümer eines Betriebes sind, bleiben sie das auch nach einer Scheidung. In der Praxis führt es häufig zu Problemen, wenn sich Ehegatten, die Miteigentümer eines Betriebes sind, im Zuge einer Scheidung nicht darauf einigen können, wie es mit dem landwirtschaftlichen Betrieb weitergehen soll.
Es ist empfehlenswert, sich bereits bei der Übergabe bzw. beim Anschreiben eines Partners über die Folgen einer Scheidung zu einigen und dies in einem Ehepakt vertraglich zu regeln. In diesem Pakt kann auch geregelt werden, wem die Ehewohnung zukommen soll und wie die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen sind. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf ein derartiger Pakt der Form eines Notariatsaktes.