Hochsaison für Wildfleisch aus dem Gehege
Es haben sich die Begriffe landwirtschaftliche Wildtierhaltung oder Farmwild für diese Produktionsform etabliert. Dabei wird eine Wildart auf landwirtschaftlichen Flächen im Gehege gehalten und das Fleisch als Wildfleisch vermarktet. Der Begriff Gatter ist nicht zutreffend. Die Tiere werden geschlachtet und auch die Schlachtung unterliegt den landwirtschaftlichen Regelungen, die in der Hygieneleitlinie für Farmwild festgelegt sind.
Sachkundigkeit
Jene Personen, die Wild im Gehege schlachten, brauchen den Nachweis der Sachkundigkeit, der nach dem Abschluss des Sachkundelehrganges „Schießen von Farmwild im Gehege“ bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen ist.
Es gibt viele landwirtschaftliche Betriebe, die ein sehr kleines Gehege haben und das Wildfleisch innerhalb der eigenen Familie verwenden. Dabei sind Flächen von ein bis drei Hektar eingezäunt und das Farmwild hat die Aufgabe, diese Flächen frei von Bewuchs zu halten und es wird hochwertiges Fleisch erzeugt. Auch in diesen Betrieben benötigt jene Person, die Tiere schlachtet, den Sachkundenachweis zum Schlachten von Farmwild; allerdings gibt es keine Vorschriften für Zerlege- und Kühlräume, wenn das Fleisch nicht in Verkehr gebracht wird.
Es gibt viele landwirtschaftliche Betriebe, die ein sehr kleines Gehege haben und das Wildfleisch innerhalb der eigenen Familie verwenden. Dabei sind Flächen von ein bis drei Hektar eingezäunt und das Farmwild hat die Aufgabe, diese Flächen frei von Bewuchs zu halten und es wird hochwertiges Fleisch erzeugt. Auch in diesen Betrieben benötigt jene Person, die Tiere schlachtet, den Sachkundenachweis zum Schlachten von Farmwild; allerdings gibt es keine Vorschriften für Zerlege- und Kühlräume, wenn das Fleisch nicht in Verkehr gebracht wird.
Direktvermarktung
Ansonsten wird Wildfleisch aus dem Gehege über die Direktvermarktung angeboten. Dabei ist die Hygieneleitlinie für Farmwild einzuhalten, aber es müssen auch alle anderen Normen und gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden (beispielsweise Etikettierung etc.).
Wichtig zu beachten ist, dass die landwirtschaftliche Direktvermarktung auf die Vermarktung von Urprodukten beschränkt ist. Dabei gibt es Festlegungen zum Verarbeitungsgrad und es gibt umsatzmäßig Grenzen. Die Direktvermarkter unterliegen auch den Regelungen, die bezüglich der Sozialversicherung vorliegen. Informationen dazu geben die Berater für Direktvermarktung in der Landeskammer sowie in den Bezirkskammern.
Wichtig zu beachten ist, dass die landwirtschaftliche Direktvermarktung auf die Vermarktung von Urprodukten beschränkt ist. Dabei gibt es Festlegungen zum Verarbeitungsgrad und es gibt umsatzmäßig Grenzen. Die Direktvermarkter unterliegen auch den Regelungen, die bezüglich der Sozialversicherung vorliegen. Informationen dazu geben die Berater für Direktvermarktung in der Landeskammer sowie in den Bezirkskammern.
Checkliste für Gehegefläche
- Mindestgröße: 2 Hektar für Rotwild, Davidshirsche; 1 Hektar für Dam- und Sikawild.
- Boden: Böden mit Staunässe vermeiden.
- Zaunhöhe: 2 Meter, Zäune auf undichte Stellen kontrollieren.
- Wasser: frei fließend oder mit Leitung
- Suhlen bei Rotwild
- Sicht- und Witterungsschutz: 5 bis 10 Prozent der Gehegefläche. Waldflächen. Forstrechtliche Bewilligung.
- Weideflächen: Kupiertes Gelände vorteilhaft. Steilflächen und Gräben möglich.
- Naturschutzflächen: Mit Auflagen ist eine Gehegehaltung möglich (vorherige Kontaktaufnahme mit Naturschutzbehörde).
- Streuobstwiesen: Einzelbaumschutz notwendig.
Farmwild braucht Abwechslung
Die landwirtschaftliche Wildtierhaltung (Farmwild) wächst, Betriebe stellen vermehrt auf diese arbeitswirtschaftlich extensive Tierhaltung um. Derzeit gibt es etwa 800 Betriebe auf rund 2.500 Hektar. Die Hauptwildarten sind Damwild, gefolgt von Rotwild, Sikawild, Davidshirsche und Muffelwild. Sie gehören zur Familie der Hirsche (Cervidae) und gelten im Gehege als „futterzahm“ oder „halbdomestiziert“. Es sind grundsätzlich Wildtiere, die in Gehegen gehalten werden und als landwirtschaftliche Nutztiere gelten. Das hat zur Folge, dass die Haltung der Tiere im Tierschutzgesetz geregelt ist und nicht im Jagdgesetz. Farmwild wird in der Folge auch geschlachtet, unterliegt der Lebendtier- und Fleischbeschau und wird als Wildfleisch aus dem Gehege vermarktet.
Optimaler Lebensraum
Die Wildarten haben unterschiedliche Ansprüche an den Lebensraum und die Wildart sollte nach den örtlichen Gegebenheiten ausgewählt werden. Damwild liebt parkähnliche Flächen mit Wiesen und Wald und kann mit recht wenig Unterstand gut leben. Rotwild zieht sich gerne in Waldunterstände zurück und braucht im Sommer Suhlen. Davidshirsche kommen in Feuchtgebieten gut zurecht. Muffelwild braucht härtere Böden und ist für Felsenanteile dankbar. Fünf bis zehn Prozent der Gehegefläche sollen als Unterstandsfläche zur Verfügung stehen. Ansonsten sind laut Tierschutzgesetz technische Unterstände zu errichten.
Nicht jeder Wald passt
Optimal ist der Unterstand im Wald, der zum Ruhen und bei Gefahr von Farmwild genutzt wird. Der Wald dient als Witterungsschutz und sollte eine ganzjährige Beschirmung haben. Jede nicht forstliche Nutzung von Wald ist bewilligungspflichtig. Um die „Rodungsbewilligung“ vor Beginn der Gehegehaltung beim zuständigen Bezirksforstamt ansuchen (Bezirksförster)! In der Regel werden die Rodungsgenehmigungen befristet erteilt.
Wichtig: Zäune müssen entsprechend hoch und vor allem dicht sein, damit Tiere nicht entkommen können. Nach Unwettern kontrollieren!