Geflügelpest: weitere positive Fälle bei Wildvögeln bestätigt [Update 17.2., 8.30]
Informationen zur Geflügelpest: weitere positive Fälle bei Wildvögeln bestätigt
Für alle anderen Betriebe, die weniger als 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten halten, können die schon bisher vorgesehenen Ausnahmen, unter strikter Einhaltung der dabei vorgesehenen BIO-Sicherheitsmaßnahmen, in Anspruch nehmen die wie folgt lauten:
Ausnahmen von der Haltung in Ställen sind nur möglich, wenn Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln verhindert.
Diese 1. Novelle 2021 der Geflügelpest-Verordnung 2007 kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
RIS - BGBLA_2021_II_70 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at)
Von Seiten des österreichischen Geflügelgesundheitsdienstes wurde eine Information für alle Geflügelbetriebe – vor allem von Interesse für Selbstversorger und Hobbyhalter – über Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhaltungen, zur Vermeidung eines Ausbruches der Geflügelpest bei den eigenen Tieren erstellt.
Die Information enthält wichtige Empfehlungen, deren Einhaltung zur Gesunderhaltung der Geflügelbestände wesentlich beiträgt.
Folgende Empfehlungen sollten idealerweise bereits jetzt zur Vorbeugung einer möglichen Einschleppung des Virus von allen Geflügelhaltern eingehalten werden:
Fatale Folgen auch durch Geflügelpestausbrüche in privaten Geflügelbeständen!
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Geflügelhalter sich der Gefahr, die von deren Haltungen ausgeht, nicht bewusst sind. Natürlich hat das Auftreten der Geflügelpest auch bei Geflügelhaltern mit nur z.B. drei Hühnern fatale Folgen. Nicht der Schaden durch die verendeten drei Hühner sind die fatalen Auswirkungen, sondern die Gefahr, dass diese Haltung z.B. durch Schadnager, Wildvögel und Hauskatzen zum Übertragungsherd für professionelle Geflügelbetriebe im näheren und weiteren Umkreis werden.
So kann letztendlich ein Dreihühnerbetrieb aus falscher Einschätzung des von ihm ausgehenden Gefahrenpotentials das existentielle Ende von Betrieben bedeuten, welche durch die Geflügelhaltung ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Meldepflicht der Geflügelhaltung von wesentlicher Bedeutung für die Seuchenvorsorge!
Der Beginn der Geflügelhaltung – bereits ab einem Stück Geflügel erforderlich – ist binnen einer Woche bei der Behörde (Amtstierarzt) zu melden. Details zu den Meldeerfordernissen sind in der oben angeführten Information aufrufbar. Professionelle Geflügelhalter sind über die dafür vorgesehenen agrarischen Systeme erfasst.
Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese Meldung dringend nachzuholen.
Im Falle des Auftretens der Geflügelpest, ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Kennzeichnung „Freilandeier“ trotz Stallpflicht 16 Wochen möglich!
Aus den Erfahrungen der Stallpflicht der letzten Jahre hat man über die EU Vermarktungsnormen für Eier die Möglichkeit geschaffen, dass auch im Falle einer erforderlichen Stallpflicht Eier von Freilandbetrieben über einen Zeitraum von 16 Wochen weiter als Freilandeier vermarktet werden dürfen.
Biosicherheitsbroschüre als Hilfestellung für alle Geflügelhalter!
Von Seiten der Landwirtschaftskammer Österreich wurde eine LFI Broschüre zur Biosicherheit für Geflügelbetriebe erstellt. Bei Berücksichtigung der darin angeführten Maßnahmen kann ein wesentlicher Beitrag zur Gesunderhaltung der Geflügelbestände geleistet werden.
Die Broschüre ist unter >>tgd.at/ auf der Homepage des Tiergesundheitsdienstes kostenlos aufrufbar.
Ausnahmen von der Haltung in Ställen sind nur möglich, wenn Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln verhindert.
Diese 1. Novelle 2021 der Geflügelpest-Verordnung 2007 kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
RIS - BGBLA_2021_II_70 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at)
Von Seiten des österreichischen Geflügelgesundheitsdienstes wurde eine Information für alle Geflügelbetriebe – vor allem von Interesse für Selbstversorger und Hobbyhalter – über Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhaltungen, zur Vermeidung eines Ausbruches der Geflügelpest bei den eigenen Tieren erstellt.
Die Information enthält wichtige Empfehlungen, deren Einhaltung zur Gesunderhaltung der Geflügelbestände wesentlich beiträgt.
Folgende Empfehlungen sollten idealerweise bereits jetzt zur Vorbeugung einer möglichen Einschleppung des Virus von allen Geflügelhaltern eingehalten werden:
- Das Füttern der Tiere sollte unbedingt im Stall bzw. so erfolgen, dass Wildvögel keinen Zugang zur Futterstelle haben. è Gefahr der Kontamination des Futters durch infektiösen Wildvogelkot!
- Das Tränken sollte mit Leitungswasser und ebenfalls im Stall erfolgen. è Oberflächenwasser kann durch infektiösen Wildvogelkot – Wildvögel koten gerne in ihr Badewasser – kontaminiert sein!
- Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. è Gefahr der Kontamination des Futters und der Einstreu durch infektiösen Wildvogelkot!
- Die Haltung von Enten und Gänsen sollte getrennt von anderem Geflügel erfolgen. è Durch Wassergeflügel besteht die Gefahr, dass infiziertes Wildwassergeflügel angelockt wird und dadurch beim anderen Geflügel die Geflügelpest ausbricht.
- Strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung. è Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren!
- Betreten des Stalls und Auslaufs nicht mit Schuhen, die außerhalb dieser Einrichtungen getragen werden. è Gefahr der Kontamination durch infektiösen Wildvogelkot!
- Vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/Stalls die Hände waschen. è Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren!
- Tierarzt oder Amtstierarzt, falls ungewöhnlich hohe Sterberaten oder die Tiere krank wirken, informieren.
Fatale Folgen auch durch Geflügelpestausbrüche in privaten Geflügelbeständen!
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Geflügelhalter sich der Gefahr, die von deren Haltungen ausgeht, nicht bewusst sind. Natürlich hat das Auftreten der Geflügelpest auch bei Geflügelhaltern mit nur z.B. drei Hühnern fatale Folgen. Nicht der Schaden durch die verendeten drei Hühner sind die fatalen Auswirkungen, sondern die Gefahr, dass diese Haltung z.B. durch Schadnager, Wildvögel und Hauskatzen zum Übertragungsherd für professionelle Geflügelbetriebe im näheren und weiteren Umkreis werden.
So kann letztendlich ein Dreihühnerbetrieb aus falscher Einschätzung des von ihm ausgehenden Gefahrenpotentials das existentielle Ende von Betrieben bedeuten, welche durch die Geflügelhaltung ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Meldepflicht der Geflügelhaltung von wesentlicher Bedeutung für die Seuchenvorsorge!
Der Beginn der Geflügelhaltung – bereits ab einem Stück Geflügel erforderlich – ist binnen einer Woche bei der Behörde (Amtstierarzt) zu melden. Details zu den Meldeerfordernissen sind in der oben angeführten Information aufrufbar. Professionelle Geflügelhalter sind über die dafür vorgesehenen agrarischen Systeme erfasst.
Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese Meldung dringend nachzuholen.
Im Falle des Auftretens der Geflügelpest, ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Kennzeichnung „Freilandeier“ trotz Stallpflicht 16 Wochen möglich!
Aus den Erfahrungen der Stallpflicht der letzten Jahre hat man über die EU Vermarktungsnormen für Eier die Möglichkeit geschaffen, dass auch im Falle einer erforderlichen Stallpflicht Eier von Freilandbetrieben über einen Zeitraum von 16 Wochen weiter als Freilandeier vermarktet werden dürfen.
Biosicherheitsbroschüre als Hilfestellung für alle Geflügelhalter!
Von Seiten der Landwirtschaftskammer Österreich wurde eine LFI Broschüre zur Biosicherheit für Geflügelbetriebe erstellt. Bei Berücksichtigung der darin angeführten Maßnahmen kann ein wesentlicher Beitrag zur Gesunderhaltung der Geflügelbestände geleistet werden.
Die Broschüre ist unter >>tgd.at/ auf der Homepage des Tiergesundheitsdienstes kostenlos aufrufbar.
Geflügelpest: weitere positive Fälle bei Wildvögeln bestätigt [Update 12.2., 8.30]
Das Gesundheitsministerium setzt Vorsichtsmaßnahmen in betroffenen Gebieten. Geflügelpest für den Menschen nicht gefährlich. Keine Übertragung durch Lebensmittel.
Seit Ende Oktober 2020 treten in zahlreichen Ländern Europas bei Wildvögeln, aber auch im Hausgeflügelbestand Fälle von Geflügelpest auf. Diese stehen in Zusammenhang mit dem herbstlichen Vogelzug.
Nach dem ersten bestätigten Fall von Geflügelpest (Vogelgrippe) bei einem am 4. Februar verendet aufgefundenen Schwan in Niederösterreich gab es folgende weitere bestätigte Fälle am 10. Februar: ein Schwan in Wien (H5N8) und zwei Schwäne in der Südsteiermark (H5N5).
Das Risiko einer Infektion von Hausgeflügel ist als sehr hoch einzuschätzen. Daher erlässt das Gesundheitsministerium, im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium, den Bundesländern und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Expertise der AGES und der VetmedUni Vienna, eine absolute Stallpflicht für jene Betriebe, die mehr als 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten halten. Eine betreffende Verordnung wird seitens des Gesundheitsministeriums kommende Woche erlassen. Das Gesundheitsministerium und das Landwirtschaftsministerium appellieren an die Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter die Regelungen möglichst rasch umzusetzen. Die Maßnahmen sind ab Erlass der Verordnung bis auf weiteres gültig und werden laufend evaluiert. Alle anderen Betriebe können die schon bisher vorgesehenen Ausnahmen, unter strikter Einhaltung der dabei vorgesehenen BIO-Sicherheitsmaßnahmen, in Anspruch nehmen.
Die derzeit in Österreich festgestellten Stämme (H5N8 und H5N5) sind für den Menschen nicht gefährlich und werden auch nicht über Lebensmittel übertragen.