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Fragen und Antworten zur Freizeitpolizze

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08.07.2020

Versicherungssumme auf fünf Millionen Euro erhöht

DSC_7068.jpg © Rudi Grabner
© Rudi Grabner
Eine wichtige Forderung der Kammer ist erfüllt: Das Tourismusressort des Landes Steiermark hat die Versicherungssumme bei der weiß-grünen Freizeitpolizze von derzeit drei auf fünf Millionen Euro je Schadensfall erhöht. Die weiß-grüne Freizeitpolizze ist die Haftpflichtversicherung für Grundeigentümer und Wegerhalter, die Wege für das Wandern, Radfahren, Mountainbiken oder Reiten freiwillig zur Verfügung stellen. Die Landwirtschaftskammer empfiehlt allerdings, für eine allfällige Wegefreigabe die Musterverträge der Rechtsabteilung zu verwenden. Durch diese wird sichergestellt, dass das Haftungsrisiko der Grundeigentümer auf ein Minimum reduziert wird. Vertragspartner sind die Gemeinden oder der regionale Tourismusverband, die dann den unterschriebenen Mustervertrag an das Tourismusressort des Landes zu melden haben, damit der Versicherungsschutz greift. Wichtige Fragen und Antworten zur Freizeitpolizze sind Ende nächster Woche auf www.stmk.lko.at abrufbar.
bicycle wald ©Pixabay.jpg © Pixabay
© Pixabay

Die häufigsten Fragen zur weiß-grünen Freizeitpolizze

  • Warum gibt es die Freizeit-Polizze des Landes Steiermark?
Das Tourismusressort verfolgt mit der Versicherung einerseits das Ziel, Grundstückseigentümer
zu motivieren, Wege über private Liegenschaften der Allgemeinheit
für Sport- und Freizeitaktivitäten (Wandern, Mountainbiken, Reiten,
Langlaufen usw.) zugänglich zu machen und diesen im Gegenzug dafür
Rechtssicherheit zu gewährleisten, und andererseits Personen, die diese Wege
benutzen und dabei Unfälle erleiden, Versicherungsschutz hinsichtlich
berechtigter versicherter Haftpflichtansprüche zu gewähren.
  • Muss der Weg in einer Wanderkarte/Radkarte eingezeichnet sein, damit die Versicherung für diesen Weg gilt?
Nein. Es genügt eine schriftliche Vereinbarung bzw. schriftliche Erklärung zwischen Eigentümer und Versicherten.
  • Gibt es auch Wege, für die die Versicherung keinesfalls gilt?
Die Versicherung gilt nicht für Wege, die über die in der Haftpflichtversicherung
definierten Wegebereiche hinausgehen. Wegebereiche im Sinne der Versicherung sind somit Forststraßen,
Waldwege, Wirtschaftswege, Hofzufahrtswege oder sonstige landund
forstwirtschaftliche Grundflächen.
  • Kommt die Versicherung auch bei einem Unfall auf einer Gemeindestraße zur Anwendung oder wird dafür die Haftpflichtversicherung der Gemeinde herangezogen?
Ja, kommt sie. Über den Regressweg wird allerdings die Leistungsverpflichtung
der Gemeinde herangezogen.
 
  • Gilt die Versicherung auch knapp abseits eines Weges?
Ja. Beispiel: Wenn bei Schlägerungsarbeiten ein Baum in die falsche Richtung fällt und dadurch einen Wanderer verletzt oder durch einen unangemessen lauten Traktor ein Pferd scheut und der Reiter dadurch zu Boden stürzt, tritt die Versicherung ein.
  • Wenn im Übereinkommen als Grundeigentümer z. B. eine Waldgenossenschaft eingetragen wird und es aufgrund eines Schadenfalles zur Gerichtsverhandlung kommt: Wer muss bei der Gerichtsverhandlung erscheinen - der Obmann der Genossenschaft oder der jeweilige (Teilstreifen-)Besitzer des Grundstückes, wo der Vorfall passiert ist?
Dabei handelt es sich um kein Versicherungsthema. Die Entscheidung liegt
vielmehr beim jeweiligen Gericht. (Grundsätzlich wird es ein informierter
Vertreter sein, welcher beauftragt ist, die Genossenschaft nach außen hin
zu vertreten).
  • Müssen geschlägerte Baumstämme während bzw. nach Forstarbeiten neben der MTB-Strecke zur Zwischenlagerung gesondert gesichert werden?
Selbstverständlich ist mit einer entsprechenden Sorgfalt vorzugehen wie z. B. durch das Aufstellen entsprechender Hinweistafeln. Die Versicherung schützt aber auch bei grober Fahrlässigkeit.
  • In einer Wegevereinbarung steht: Der Grundeigentümer wird in zumutbaren Abständen die freigegebenen Straßen und Wege kontrollieren und ehestmöglich allfällige Hindernisse wie z. B. herabhängende Äste oder vom Sturm geworfene Bäume entfernen: Was sind zumutbare Abstände?
Dieser Zeitraum ist im Einzelfall zu beurteilen. So kommt es z. B. auf die jeweilige Lage der Hindernisse an. Auch hier ist mit der entsprechenden Sorgfalt vorzugehen, auch wenn die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit Deckung gewährt.
  • Kann der Vertragspartner (z. B. Gemeinde, Tourismusverband, usw.) für freigegebene Wege des Grundbesitzers bei Erhaltungsarbeiten bzw. Instandsetzungsarbeiten nach Unwettern zur Kostenbeteiligung verpflichtet werden?
Dabei handelt es sich um kein Versicherungsthema. Dieser Umstand ist unter den Beteiligten verhandelbar.
  • Müssen Stege bzw. Brücken nach der Streckenfreigabe durch den Grundbesitzer nach bestimmten Vorschriften abgesichert werden (z. B. Rutschgefahr durch Feuchtigkeit, Geländer für Absturz usw.)?
Zivilrechtlich haftet der Besitzer bzw. Wegehalter bei unentgeltlicher Freigabe nur bei grober Fahrlässigkeit. Das Treffen entsprechender Vorkehrungen wird empfohlen, auch wenn die Versicherung grobe Fahrlässigkeit abdeckt.
  • Ein Traktor mit Zwillingsreifen benötigt die ganze Fahrbahnbreite und es besteht keine Möglichkeit zum Ausweichen: Darf solch ein breites Fahrzeug noch auf einer für MTB freigegebenen Strecke fahren?
Ja. Es wird aber empfohlen, entsprechende Warntafeln anzubringen.
  • Gilt die Versicherung eines Wanderweges auch im Winter? Bei viel Schnee werden diese nicht begangen, aber bei wenig Schnee/Zwischensaison sehr wohl. Muss hier der Tourismusverband zusätzliche Vorkehrungen treffen und wenn ja, welche?
Die Versicherung trifft keine Unterscheidung hinsichtlich der Jahreszeit. Um der Sorgfaltspflicht nachzukommen, wird empfohlen, entsprechende Hinweistafeln wie z. B. „Kein Winterdienst – Betreten auf eigene Gefahr“ aufzustellen. "
  • Was passiert, wenn ein Wanderer auf einer Wurzel ausrutscht und sich verletzt?
Im Regelfall wird von einem Eigenverschulden des Wanderers auszugehen sein. Die Versicherung greift aber jedenfalls sogar in Fällen von grober Fahrlässigkeit zugunsten des Wegehalters.
  • Darf man den Wanderweg auch als Reitweg nutzen? Darf ich vom Pferd absteigen und mit dem Pferd über den Weg „wandern“?
Dabei handelt es sich um kein Versicherungsthema. Sofern der Wanderweg
nicht auch für das Reiten freigegeben ist, darf man auf diesem nicht reiten.
Wer vom Pferd absteigt und es am Zügel führt, gilt weiterhin als Reiter. Somit
ist auch das Führen eines Pferdes ohne Zustimmung unzulässig.
  • Es fahren illegal immer wieder Mopeds über den Weg. Was passiert, wenn es zu einem Unfall mit einem Wanderer kommt und ich keine Tafel aufgestellt habe mit dem Hinweis „Mopedfahren verboten“?
Hier kommt es zu einer Haftung des Mopedlenkers.
  • Heuer waren sehr viele Stürme: Muss ich als Grundbesitzer nach jedem Sturm den Weg kontrollieren?
Im Rahmen der Zumutbarkeit und im Hinblick auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten wird eine Kontrolle angeraten, auch wenn die Versicherung grobe Fahrlässigkeit abdeckt.
  • Wer kann die Freizeit-Polizze im Schadensfall in Anspruch nehmen?
• die Wald- bzw. Grundeigentümer und/oder Wegehalter
• die Tourismusverbände
• die Tourismusregionalverbände
• die Gemeinden
• all jene Personen, für welche die oben Genannten im Rahmen der
  gesetzlichen Haftung im Versicherungsfall einzutreten haben.
• der befugte Freizeitsportler
  • Wer ist laut Freizeit-Polizze Wegehalter?
Jener, der die Kosten der Errichtung und Erhaltung des jeweiligen Weges trägt und darüber Verfügungsmacht hat (muss nicht immer der Eigentümer sein).
  • Was ist der erste Weg im Schadensfall/Unfall? Was ist zu tun?
Unverzügliche Meldung bei der Steirischen Tourismus GmbH (St.-Peter-Hauptstraße 243, 8042 Graz, info@steiermark.com). Diese leitet die Schadensmeldung an den Versicherungsmakler weiter.
  • Müssen für Wege, die von alpinen Vereinen (Alpenverein, Naturfreunde, Österreichischer Touristenklub …) gewartet werden, auch Vereinbarungen abgeschlossen werden?
Soweit es sich um einen markierten Wanderweg handelt, ist eine gesonderte Vereinbarung im Hinblick auf die Wegehaftpflichtversicherung nicht erforderlich. Es wird aber empfohlen, entsprechende Vereinbarungen zu schließen, um Unklarheiten im Leistungsfall zu vermeiden. Sollte eine solche Vereinbarung nicht möglich sein, hat dies keine einschränkende Wirkung auf den Versicherungsschutz.
  • Ist der Angriff von Kühen/Rindern auch versichert?
Ja.
  • Sind Spiel-/Fitnessgeräte entlang des Weges auch versichert?
Nein.
  • Wer haftet, wenn eine Rodelbahn eine Schipiste kreuzt und es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Rodler und einem Schifahrer kommt?
In erster Linie handelt es sich um eine Angelegenheit zwischen Rodler und Schifahrer. Flächen, die dem Alpinschilauf dienen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Kreuzt eine Rodelbahn eine Schipiste, werden entsprechende Warnhinweise empfohlen.
  • Gilt eine Vereinbarung auch für Wanderer/einen Wanderweg, wenn die Vereinbarungen ursprünglich für eine Laufstrecke getroffen wurden (d. h. wenn die Wanderwegbeschilderung und Ausweisung als Wanderweg erst im Nachhinein erfolgte)?
Ja.
  • Wenn zwei Grundstückseigentümer (Beispiel Ehepaar, Vater und Sohn …) eingetragen sind, müssen beide die Vereinbarung unterschreiben?
Ja.
  • Sind ein Almhalter, befugter Viehhalter oder befugte Weideaufseher als befugter Bewirtschafter im Sinne der weiß-grünen Freizeit-Polizze anzusehen und daher vom Versicherungsschutz umfasst?
Ja, auch ein Almhalter, befugter Viehhalter oder befugter Weideaufseher ist vom Versicherungsschutz der weiß-grünen Freizeit-Polizze mitumfasst und benötigt daher im Anwendungsbereich dieser keinen anderen Versicherungsschutz.
  • Wenn eine Alm gemeinsam von einer Weide- oder Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird, es durch eines der Tiere eines Mitgliedes dieser Gemeinschaft zu einem Schadensfall auf bzw. im Umkreis eines zur Freizeitnutzung genutzten Weges kommt und das schadensverursachende Tier nicht mehr festgestellt werden kann, ist ein Versicherungsschutz der weiß-grünen Freizeit-Polizze gegeben?
Ja, auch für den geschilderten Fall, dass das schadensverursachende Tier nicht
mehr festgestellt werden kann, ist ein Versicherungsschutz der weiß-grünen
Freizeit-Polizze in deren Anwendungsbereich gegeben. Dies auch dann, wenn die Weide- bzw. Agrargemeinschaft oder deren Mitglieder über keine gesonderte
Haftpflichtversicherung verfügen. Einer Weide- bzw. Agrargemeinschaft wird
jedoch außerhalb des durch die weiß-grüne Freizeit-Polizze versicherten Wegebereiches
empfohlen, eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  • Es kommt auf bzw. im Umkreis eines zur Freizeitnutzung genutzten Weges zu einem Schadensfall, welcher vom Versicherungsschutz der weiß-grünen Freizeit-Polizze umfasst ist. Zusätzlich besteht eine Haftpflichtversicherung, welche grundsätzlich für den Schaden aufkommt. Wenn der Schaden jedoch die Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung übersteigt, übernimmt die weiß-grüne Freizeit- Polizze den diese Versicherungssumme übersteigenden Schaden?
Sollte sich im Zuge der Schadensregulierung herausstellen, dass die Versicherungssumme
einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Deckung des
Schadensfalls nicht ausreicht, stehen im Rahmen des Deckungsumfangs der
weiß-grünen Freizeit-Polizze zusätzlich € 5 Millionen zur Verfügung.
  • Unterliegt ein zwar nicht gekennzeichneter/markierter Wanderweg, auf welchem bereits eine Dienstbarkeit zugunsten der Allgemeinheit ersessen wurde dem Versicherungsschutz der weiß-grünen Freizeit- Polizze?
Nein. Sofern der Weg nicht gekennzeichnet/markiert ist, bedarf es für den Versicherungsschutz der weiß-grünen Freizeit-Polizze einer schriftlichen Wegefreigabeerklärung (siehe Muster).
  • Wann liegt ein markierter/gekennzeichneter Wanderweg vor?
Die Markierung/Kennzeichnung muss vor Ort gegeben sein und sicherstellen, dass der berechtigte Nutzer diesen bis zu seinem Ende als seinen Weg erkennt. Ein einzelnes Hinweis-/Richtungsschild am Beginn des Weges ist nicht ausreichend. Eintragungen in Wanderkarten oder Internetportalen ersetzen nicht die erforderliche Kennzeichnung/Markierung vor Ort. Für die Art und Weise der Kennzeichnung/Markierung gibt es keine Vorgaben.

Downloads zum Thema

  • Die weiß-grüne Freizeitpolizze PDF 10,39 MB

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