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Förderung der ersten Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (75-01)

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von Arzberger Viktoria - Gültigkeit: Steiermark

Gefördert wird die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Aufnahme der erstmaligen Betriebsführung in der Förderperiode LE 2023-2027.

Niederlassung; Junglandwirte © Danner
© Danner
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über eama.at in der neuen digitalen Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria. Voraussetzung für die Anmeldung ist die ID Austria. 
Lassen sich mehrere Junglandwirtinnen bzw. Junglandwirte auf einem Betrieb nieder, ist die Niederlassungsprämie mit einem einzigen Förderantrag zu beantragen.
Für weitere Informationen zur Antragstellung sind Infofolder und Merkblätter verfügbar..

Wer kann die Niederlassungsprämie empfangen?

  • Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind bzw. ab 2024 im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt sind und alleine oder als Ehegemeinschaft bzw. mit einer Partnerin oder einem Partner einer Lebensgemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
  • Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen (mit Ausnahme von Vereinen und Aktiengesellschaften), oder Personenvereinigungen als Bewirtschafter:innen landwirtschaftlicher Betriebe, wenn ein oder mehrere Junglandwirt:innen die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausüben.
    • Die Junglandwirtin oder der Junglandwirt muss dazu zumindest zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt sein sowie durch geeignete vertragliche Vereinbarungen die Ausübung der langfristigen und wirksamen Kontrolle über die Betriebsführung nachweisen.

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

Erste Niederlassung
  • Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.
Betriebsumfang
  • Bewirtschaftung von mind. 3 ha landwirtschaftliche Fläche ab Antragsstellung oder Einheitswert oder Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert. Betriebe ohne eigenen Einheitswert oder Zuschlag müssen bei Antragstellung eine Meldung bei der Finanzverwaltung vorlegen. Für den Nachweis des Einheitswerts kann eine Nachfrist gewährt werden.
  • Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mind. 0,5 bAK (entspricht 1.000 Arbeitskraftstunden) ab dem Zieljahr oder der Standardoutput des Betriebes beträgt mindestens 8.000 Euro ab dem Zieljahr.
Mindestqualifikation
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiter:innenprüfung in einem der Lehrberufe des LFBAG oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Ausbildung nachgewiesen werden. Anerkannt werden Meister:innenabschlüsse sowie Abschlüsse von höheren Lehranstalten, Fachhochschulen und Universitäten, die auf der AMA-Homepage veröffentlicht sind.
  • Fehlt der Ausbildungsnachweis bei Antragstellung, kann er innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Niederlassung nachgereicht werden. In Ausnahmefällen ist eine Fristverlängerung um ein Jahr möglich. Die Auszahlung der Basisprämie erfolgt erst nach Erbringung des Qualifikationsnachweises.
Weitere Fördervoraussetzungen
  • Die förderungswerbende Person hat ein Betriebskonzept vorzulegen.
  • Nitrat-Aktionsprogramm: Der Betrieb muss ausreichend selbstbewirtschaftete Flächen besitzen, um mindestens die Hälfte des anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ausbringen zu können. Für den restlichen Stickstoffanteil ist ein Nachweis der gesetzeskonformen Ausbringung durch Düngerabnahmeverträge erforderlich.

Art und Ausmaß der Förderung

Prämien Euro
Basisprämie 3.500
Zuschlag Eigentumsbonus 2.500
Zuschlag Meisterbonus 5.000
Zuschlag Bonus für gesamtbetriebliche Aufzeichnungen 4.000

Art und Ausmaß der Förderung

Die Förderung umfasst eine Basisprämie von 3.500 Euro. Zusammen mit den möglichen Zuschlägen ergibt sich ein Maximalbetrag von 15.000 Euro.

  • Bei vollständigem Eigentumsübergang wird ein zusätzlicher Eigentumsbonus von 2.500 Euro gewährt, wobei der Nachweis des Eigentumsübergangs innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung erbracht werden muss.
  • Ein weiterer Zuschlag von 5.000 Euro wird bei Nachweis einer Meister oder einer einschlägigen höheren Ausbildung gewährt. Alle anerkannten Ausbildungen sind auf der Homepage der AMA zu finden.
  • Für gesamtbetriebliche Aufzeichnungen über mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre, die eine Einnahmen-/Ausgaben-Aufzeichnung beinhalten müssen, wird eine Prämie von 4.000 Euro gewährt. Der frühestmögliche Beginn der Aufzeichnungen ist das Kalenderjahr der ersten Niederlassung, spätestens jedoch im Jahr nach der Antragsstellung. 

Mehrere Junglandwirt:innen auf einem Betrieb können die Prämien nur einmalig erhalten und müssen diese entsprechend aufteilen.

Abwicklungsprozess eines Förderantrages

Niederlassung © Archiv
© Archiv

Unterstützung

Die Investitionsberater:innen der regional zuständigen Bezirksbauernkammern unterstützen bei der Antragsstellung und Förderabwicklung.
 
Weitere Fragen können an foerderung@lk-stmk.at gesendet werden.
 

Downloads zum Thema

  • 2023 04 Merkblatt 75-01 V1 PDF 1,26 MB
  • Infofolder 75-01 Version4 Jänner 2025 PDF 399,92 kBInfofolder 75_01

Niederlassungsprämie 2023-2027

  • Förderung der ersten Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (75-01)

  • Niederlassungsprämie für Junglandwirtinnen & Junglandwirte - Einführung Aufzeichnungsbonus

  • Förderung der Niederlassung von Junglandwirt:innen

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