Förderung der ersten Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (75-01)
Die Beantragung kann selbstständig unter eama.at durchgeführt werden. Dafür wird eine ID Austria oder Handysignatur zur Anmeldung benötigt. Lassen sich mehrere Junglandwirtinnen bzw. Junglandwirte auf einem Betrieb nieder, ist die Niederlassungsprämie mit einem einzigen Förderantrag zu beantragen. Für weitere Informationen zur Antragstellung sind Infofolder und Merkblätter verfügbar..
Wer kann die Niederlassungsprämie empfangen?
- Natürliche Personen (bei Antragsstellung maximal 40 Jahre alt und Erfüllung der beruflichen Qualifikation)
- Eingetragenen Personengesellschaften, juristische Personen (mit Ausnahme Vereine und Aktiengesellschaften), Personenvereinigungen als Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, wenn ein oder mehrere Junglandwirtinnen und Junglandwirte die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausüben.
Art und Ausmaß der Förderung
Prämien | Euro | ||
Basisprämie | 3.500 | ||
Zuschlag Eigentumsbonus | 2.500 | ||
Zuschlag Meisterbonus | 5.000 | ||
Zuschlag Bonus für gesamtbetriebliche Aufzeichnungen | 4.000 |
Die Basisprämie zusammen mit den Zuschlägen ergibt einen Maximalbetrag von 15.000 Euro.
Für den Zuschlag Eigentumsbonus ist ein Nachweis des Eigentumübergangs innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung zu erbringen.
Die gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen müssen über drei aufeinanderfolgende Jahre erfolgen und mind. eine Einnahmen-/Ausgaben-Aufzeichnung enthalten. Der frühestmögliche Beginn der Aufzeichnungen ist das Kalenderjahr der ersten Niederlassung. Spätestens im folgenden Jahr nach der Antragsstellung ist zu beginnen.
Für den Zuschlag Eigentumsbonus ist ein Nachweis des Eigentumübergangs innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung zu erbringen.
Die gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen müssen über drei aufeinanderfolgende Jahre erfolgen und mind. eine Einnahmen-/Ausgaben-Aufzeichnung enthalten. Der frühestmögliche Beginn der Aufzeichnungen ist das Kalenderjahr der ersten Niederlassung. Spätestens im folgenden Jahr nach der Antragsstellung ist zu beginnen.
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
Erste Niederlassung
- Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.
- Bewirtschaftung von mind. 3 ha landwirtschaftliche Fläche ab Antragsstellung oder Einheitswert oder Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert.
- Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mind. 0,5 bAK (das sind 1.000 Arbeitskraftstunden) ab dem vierten Jahr oder der Standardoutput des Betriebes beträgt mind. 8.000 Euro ab dem Zieljahr.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung einer der Lehrberufe des LFBAG idgF. oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung (z.B. Meisterabschluss) nachgewiesen werden
- Liegt kein Nachweis vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung um ein Jahr beantragt werden.
- Vorlage eines Betriebskonzeptes
- Nitrat-Aktionsprogramm: Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger, in Übereinstimmung mit dem Nitrat-Aktionsprogramm, ausgebracht werden kann.
Abwicklungsprozess eines Förderantrages
Unterstützung
Die Investitionsberater:innen der regional zuständigen Bezirksbauernkammern unterstützen bei der Antragsstellung und Förderabwicklung.
Weitere Fragen können an foerderung@lk-stmk.at gesendet werden.
Weitere Fragen können an foerderung@lk-stmk.at gesendet werden.