EU-Bio-Verordnung - Teil 6: Neuerungen bei der Verwendung von nicht-biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial
Im Zuge der neuen EU-Bio-Verordnung kommt es auch im Bereich der Zukaufsregelungen für Pflanzenvermehrungsmaterial (konventionelles ungebeiztes Saatgut bzw. konventionelles Pflanzgut) und deren Antragsstellung zu einigen wenigen Änderungen. Die Bio-Saatgutdatenbank der AGES, die auch bisher schon die Verfügbarkeiten von bio-zertifiziertem Saatgut wiedergibt, wird um die Kategorien Umstellungssaatgut und Pflanzgut (exkl. Jungpflanzen) erweitert. Für die Abwicklung der Genehmigung des Zukaufs von konventionellem Saat- und Pflanzgut sind weiterhin die Bio-Kontrollstellen zuständig. Die Verwendung (Anbau, Aussaat) des konventionellen Pflanzenmaterials ist erst nach erfolgter Genehmigung zulässig.
Ackerbau
Grundsätzlich müssen Bio-Betriebe Bio-Saatgut bzw. Bio-Pflanzgut verwenden. Nur wenn kein geeignetes Bio-Saatgut verfügbar ist, kann Umstellungssaatgut verwendet werden. Dafür ist kein Ausnahmeansuchen nötig. Erst wenn laut Bio-Saatgutdatenbank keine der beiden vorgenannten Saatgutkategorien in ausreichender Qualität und Menge verfügbar ist, kann konventionelles unbehandeltes Saatgut verwendet werden. Dafür ist wie bisher ein Ansuchen bei der Bio-Kontrollstelle erforderlich sowie ein Auszug aus der Saatgutdatenbank bzw. eine Bestätigung des Händlers, dass trotz zeitgerechter Bestellung kein geeignetes Bio- oder Umstellungssaatgut geliefert werden kann. Auch die agronomische Eignung einer Sorte (z.B. Toleranz gegen Weizensteinbrand) kann ein gültiger Grund für eine Ausnahmegenehmigung sein.
Nach wie vor darf der Anbau erst nach Genehmigung erfolgen, wobei diese nur für eine Anbausaison gültig ist. Konventionelles ungebeiztes Saatgut kann daher nicht überlagert werden! Eigenerzeugtes Nachbausaatgut (von Umstellungsflächen) hingegen kann am eigenen Betrieb immer verwendet werden, unabhängig von den Verfügbarkeiten in der Bio-Saatgutdatenbank!
Nach wie vor darf der Anbau erst nach Genehmigung erfolgen, wobei diese nur für eine Anbausaison gültig ist. Konventionelles ungebeiztes Saatgut kann daher nicht überlagert werden! Eigenerzeugtes Nachbausaatgut (von Umstellungsflächen) hingegen kann am eigenen Betrieb immer verwendet werden, unabhängig von den Verfügbarkeiten in der Bio-Saatgutdatenbank!
Grünlandwirtschaft
Bezüglich Grünlandsaatgut war bisher bei Nichtverfügbarkeit von Bio-Ware nur der Zukauf von konventionellen Einzelkomponenten und Feldfuttermischungen an eine Genehmigung geknüpft. Konventionelle Mischungen für das Dauergrünland und die Wechselwiesen konnten ohne Saatgutansuchen zugekauft werden.
Ab 2022 muss im gesamten Grünlandbereich grundsätzlich biologisches Saatgut verwendet werden. Grundsätzlich gilt auch hier: Ist eine Art/Sorte oder Mischung in Bio-Qualität oder aus Umstellung laut Bio-Saatgutdatenbank nicht verfügbar, kann bei der Bio-Kontrollstelle des Betriebes ein Ansuchen um konventionellen Saatgutzukauf gestellt werden, wobei auch hier die Aussaat erst nach Genehmigung erfolgen darf. Keine Genehmigung wird für jene Arten benötigt, die in der jährlich erstellten Tabelle der allgemeinen Ausnahmengenehmigungen (AGES) gelistet sind. Im Jahr 2021 waren das im Grünlandbereich Gelbklee, Schwedenklee, Glatthafer, Rot-Straußgras und Wiesen-Fuchsschwanz.
Bei Feinsämereien ist die Verfügbarkeit von Bio-Saatgut aktuell noch nicht gegeben. Deshalb können hier auch in der Datenbank gelistete Grünlandmischungen mit einem Bio- oder Umstellungsanteil von mindestens 70 % der Gesamtmasse verwendet werden, wobei die Zusammensetzung und der Anteil an biologisch/nicht-biologisch produzierten Arten und Sorten immer ausgewiesen sein muss. Ob das Genehmigungsansuchen zur Verwendung derartiger Mischungen auch vom Bio-Betrieb selbst gestellt werden muss, ist derzeit noch in Diskussion. Als Nachweis für die Verfügbarkeit von Bio-Saatgut gelten wie bisher die Listen der Arten/Sorten sowie Mischungen in der Bio-Saatgutdatenbank, die von den Saatgutunternehmern aktuell gehalten werden.
Ab 2022 muss im gesamten Grünlandbereich grundsätzlich biologisches Saatgut verwendet werden. Grundsätzlich gilt auch hier: Ist eine Art/Sorte oder Mischung in Bio-Qualität oder aus Umstellung laut Bio-Saatgutdatenbank nicht verfügbar, kann bei der Bio-Kontrollstelle des Betriebes ein Ansuchen um konventionellen Saatgutzukauf gestellt werden, wobei auch hier die Aussaat erst nach Genehmigung erfolgen darf. Keine Genehmigung wird für jene Arten benötigt, die in der jährlich erstellten Tabelle der allgemeinen Ausnahmengenehmigungen (AGES) gelistet sind. Im Jahr 2021 waren das im Grünlandbereich Gelbklee, Schwedenklee, Glatthafer, Rot-Straußgras und Wiesen-Fuchsschwanz.
Bei Feinsämereien ist die Verfügbarkeit von Bio-Saatgut aktuell noch nicht gegeben. Deshalb können hier auch in der Datenbank gelistete Grünlandmischungen mit einem Bio- oder Umstellungsanteil von mindestens 70 % der Gesamtmasse verwendet werden, wobei die Zusammensetzung und der Anteil an biologisch/nicht-biologisch produzierten Arten und Sorten immer ausgewiesen sein muss. Ob das Genehmigungsansuchen zur Verwendung derartiger Mischungen auch vom Bio-Betrieb selbst gestellt werden muss, ist derzeit noch in Diskussion. Als Nachweis für die Verfügbarkeit von Bio-Saatgut gelten wie bisher die Listen der Arten/Sorten sowie Mischungen in der Bio-Saatgutdatenbank, die von den Saatgutunternehmern aktuell gehalten werden.
Obst- und Weinbau:
Grundsätzlich mussten Bio-Obst- und Bio-Weinbaubetriebe bereits bisher biologisches Pflanzmaterial verwenden. Nur bei Nichtverfügbarkeit konnte ausnahmsweise auch konventionelles wurzelnacktes Pflanzmaterial verwendet werden. Durch das unzureichende Angebot gab es ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren bei der Kontrolle vor Ort durch die Kontrollstellen. Für konventionelle Containerpflanzen war bereits bisher eine Genehmigung vor dem Zukauf erforderlich. Mulchmischungen waren bisher gleich wie Mischungen für das Grünland und die Wechselwiesen ausgenommen und durften ohne Saatgutansuchen konventionell zugekauft werden.
Ab 2022 muss im Bio-Obst- und Bio-Weinbau biologisches Pflanzgut und Saatgut bzw. Umstellungsware verwendet werden. Die Verfügbarkeit von biologischem- bzw. Umstellungs-Pflanzmaterial ist in der Bio-Saatgutdatenbank zu prüfen. Bei Nichtverfügbarkeit von Bio-Pflanzmaterial in entsprechender Qualität und Menge ist Umstellungspflanzmaterial zu verwenden. Dafür ist keine Genehmigung erforderlich. Vor der Aussaat bzw. Anpflanzung von konventionellem Pflanzmaterial ist eine Einzelgenehmigung über die Kontrollstelle zu beantragen. Für wurzelnacktes Pflanzmaterial bleibt weiterhin der Flächenstatus erhalten. Bei Containerpflanzen ist gemäß der gängigen Kontrollpraxis in Österreich wie bisher eine Umstellungszeit von 24 Monaten vor der Ernte einzuhalten. Für Sämereien wie Gras- oder Mulchmischungen sind dieselben Regelungen wie für Grünland anzuwenden.
Ab 2022 muss im Bio-Obst- und Bio-Weinbau biologisches Pflanzgut und Saatgut bzw. Umstellungsware verwendet werden. Die Verfügbarkeit von biologischem- bzw. Umstellungs-Pflanzmaterial ist in der Bio-Saatgutdatenbank zu prüfen. Bei Nichtverfügbarkeit von Bio-Pflanzmaterial in entsprechender Qualität und Menge ist Umstellungspflanzmaterial zu verwenden. Dafür ist keine Genehmigung erforderlich. Vor der Aussaat bzw. Anpflanzung von konventionellem Pflanzmaterial ist eine Einzelgenehmigung über die Kontrollstelle zu beantragen. Für wurzelnacktes Pflanzmaterial bleibt weiterhin der Flächenstatus erhalten. Bei Containerpflanzen ist gemäß der gängigen Kontrollpraxis in Österreich wie bisher eine Umstellungszeit von 24 Monaten vor der Ernte einzuhalten. Für Sämereien wie Gras- oder Mulchmischungen sind dieselben Regelungen wie für Grünland anzuwenden.
Gemüse- und Zierpflanzenbau:
Auch die Verfügbarkeit von Gemüsesaatgut in Bioqualität kann wie gewohnt in der Saatgutdatenbank der AGES nachgesehen werden. Generell ist insbesondere im Gemüse- und Zierpflanzenbau darauf zu achten, dass Bio-Pflanzen auf natürlich gewachsenem, lebendigem Boden mit Kontakt zum Unterboden wachsen (ausgenommen Pflanzen, die natürlicher Weise im Wasser gezogen werden). Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Kultur im Freiland als auch im Gewächshaus, mit Ausnahme von Chicoree und Sprossen. Letztere dürfen weiterhin in gewohnter Weise gezogen werden. Kräuter und Zierpflanzen können jedoch weiterhin in Töpfen oder Containern aufgezogen, sofern sie für den Verkauf (im Topf/ Container) an den Endverbraucher gedacht sind. Anderenfalls ist die mehrjährige Substratkultur in Töpfen unzulässig. Welche Vorgaben für Topfpflanzen gelten, deren Wurzel im Kontakt zum Unterboden stehen, wird derzeit noch geprüft.