Das muss draufstehen
Das Etikett ist ein Blickfang und oft kaufentscheidend. Neben der Optik muss auch der Inhalt des Etiketts den detaillierten rechtlichen Vorgaben entsprechen. Oft werden diese zu wenig beachtet, sodass es häufig zu empfindlichen Strafen kommt. Viele beanstandete Mängel können aber leicht vermieden werden.
Auf den ersten Blick
Die Etiketten müssen gut leserlich, übersichtlich gestaltet und direkt mit dem Produkt verbunden sein. Detaillierte Vorgaben regeln die Schriftgröße (Mindestschriftgröße Kleinbuchstaben: 1,2 Millimeter) und die Anordnung einzelner Kennzeichnungselemente. So schreibt die Sichtfeldregelung vor, dass Produktbezeichnung und Füllmenge auf einen Blick erkennbar sein müssen. Hierauf ist besonders bei mehrteiligen Etiketten zu achten. Weiters müssen Mindesthaltbarkeitsdatum und Aufbewahrungsbedingungen in unmittelbarer Nähe zueinander stehen und dürfen nicht durch andere Zeichen getrennt sein. Auch Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sind immer eine Einheit. Die Fehlerquellen sind vielfältig. Um Strafen vorzubeugen, ist ein Beratungsschwerpunkt geplant, auch die zuständige Beraterin hilft gerne weiter.
Was kennzeichnen?
Zu kennzeichnen sind Produktbezeichnung, Erzeuger, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Aufbewahrungsbedingungen, Nettofüllmenge, Zutatenverzeichnis, Herkunftskennzeichnung, Ursprungs-/Herkunftsland, Alkoholgehalt, Datum des Einfrierens und Auftauens, Nährwertdeklaration.
1. Bezeichnung des Lebensmittels
Lebensmittel wird mit seiner im Österreichischen Lebensmittelcodex definierten, rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung ausgewiesen. Fehlt diese, wird das Produkt mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder einer beschreibenden Bezeichnung deklariert. Allenfalls muss auch eine ergänzende Bezeichnung angeführt werden. Beispiele: getrocknet oder geräuchert.
2. Name und Anschrift des Erzeugers, Verpackers oder Verkäufers
Damit muss rückverfolgt werden können, wer das Produkt in Verkehr gebracht hat. Die postalische Zustellbarkeit muss gewährleistet sein: Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sind anzugeben. Name und Anschrift dürfen nicht voneinander getrennt werden.
3. Mindesthaltbarkeitsdatum
„Mindestens haltbar bis TT/MM/JJJJ“ muss ausgeschrieben werden – kein Doppelpunkt! Schreibweise bei einer Haltbarkeit unter drei Monaten „TT/MM“, zwischen drei und 18 Monaten „Ende MM/JJ“, über 18 Monate „Ende JJ“.
4. Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen
Hinweise für die richtige Lagerung sind für die Haltbarkeit sehr wichtig und gehören vor oder nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum auf das Etikett. Hinweis auf die Haltbarkeit nach dem Öffnen: Zur entsprechenden Aufbewahrung nach dem Öffnen ist ein Hinweis über die Aufbewahrungsbedingungen und/oder den Zeitraum für den Verzehr zu machen.
5. Zutatenliste
Die Zutatenliste beginnt immer mit „Zutaten:“. Alle Zutaten werden in mengenmäßig absteigender Reihenfolge zum Zeitpunkt der Herstellung angeführt. Wird eine Zutat in der Sachbezeichnung genannt oder durch ein Bild hervorgehoben, muss diese nach ihrem Prozentanteil im Produkt angegeben werden. Dies hat gemäß Mengenkennzeichnung Quid (Quantitative Ingredient Declaration) zu erfolgen und bedeutet, dass der Anteil von Zutaten in Prozent anzugeben ist.
6. Nettofüllmenge
Bei flüssigen Lebensmitteln wird die Nettofüllmenge in Litern, Zentilitern oder Millilitern angegeben. Bei sonstigen (festen) Erzeugnissen erfolgt die Angabe in Kilogramm oder Gramm.
Achtung: Festgelegte Mindestschriftgröße bis 200 g/ml mindestens drei mm, zwischen 200 g/ml und 1.000 g/ml mindestens vier mm, über 1.000 g/ml mindestens 6 mm Ziffernhöhe.
7. Losnummer
Muss mit L- beginnen. Das Produktionsdatum muss mit dieser Nummer eindeutig rückverfolgbar sein und kann vom Betrieb selbst bestimmt werden.
Lebensmittel wird mit seiner im Österreichischen Lebensmittelcodex definierten, rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung ausgewiesen. Fehlt diese, wird das Produkt mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder einer beschreibenden Bezeichnung deklariert. Allenfalls muss auch eine ergänzende Bezeichnung angeführt werden. Beispiele: getrocknet oder geräuchert.
2. Name und Anschrift des Erzeugers, Verpackers oder Verkäufers
Damit muss rückverfolgt werden können, wer das Produkt in Verkehr gebracht hat. Die postalische Zustellbarkeit muss gewährleistet sein: Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sind anzugeben. Name und Anschrift dürfen nicht voneinander getrennt werden.
3. Mindesthaltbarkeitsdatum
„Mindestens haltbar bis TT/MM/JJJJ“ muss ausgeschrieben werden – kein Doppelpunkt! Schreibweise bei einer Haltbarkeit unter drei Monaten „TT/MM“, zwischen drei und 18 Monaten „Ende MM/JJ“, über 18 Monate „Ende JJ“.
4. Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen
Hinweise für die richtige Lagerung sind für die Haltbarkeit sehr wichtig und gehören vor oder nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum auf das Etikett. Hinweis auf die Haltbarkeit nach dem Öffnen: Zur entsprechenden Aufbewahrung nach dem Öffnen ist ein Hinweis über die Aufbewahrungsbedingungen und/oder den Zeitraum für den Verzehr zu machen.
5. Zutatenliste
Die Zutatenliste beginnt immer mit „Zutaten:“. Alle Zutaten werden in mengenmäßig absteigender Reihenfolge zum Zeitpunkt der Herstellung angeführt. Wird eine Zutat in der Sachbezeichnung genannt oder durch ein Bild hervorgehoben, muss diese nach ihrem Prozentanteil im Produkt angegeben werden. Dies hat gemäß Mengenkennzeichnung Quid (Quantitative Ingredient Declaration) zu erfolgen und bedeutet, dass der Anteil von Zutaten in Prozent anzugeben ist.
6. Nettofüllmenge
Bei flüssigen Lebensmitteln wird die Nettofüllmenge in Litern, Zentilitern oder Millilitern angegeben. Bei sonstigen (festen) Erzeugnissen erfolgt die Angabe in Kilogramm oder Gramm.
Achtung: Festgelegte Mindestschriftgröße bis 200 g/ml mindestens drei mm, zwischen 200 g/ml und 1.000 g/ml mindestens vier mm, über 1.000 g/ml mindestens 6 mm Ziffernhöhe.
7. Losnummer
Muss mit L- beginnen. Das Produktionsdatum muss mit dieser Nummer eindeutig rückverfolgbar sein und kann vom Betrieb selbst bestimmt werden.
8. Bei freiwilliger Auslobung einer bestimmten Herkunft (Beispiel: Steiermark, Vulkanland) oder der Verwendung der Österreichflagge (auch in Gemeinschaftsmarken wie Bio Austria, AMA-Gütesiegel, AMA-Biosiegel, Gutes vom Bauernhof) wird die Herkunftskennzeichnung der primären Zutaten ausgelöst, wenn diese Zutaten nicht aus der definierten Region bezogen werden.
9. Allergene sind in der Zutatenliste hervorzuheben (fett, unterstrichen, BLOCKBUCHSTABEN).
10. Stückzahl kann bei Gebäck anstelle der Nettofüllmenge angegeben werden.
11. Die Bezeichnung „Salz“ deklariert unjodiertes Salz. Mengenmäßige Zutatendeklaration – QUID. Ein Bild oder die Nennung einer Zutat in der Bezeichnung erfordert die Angabe des Prozent-Anteils im Produkt.
12. Mengenmäßige Zutatendeklaration – QUID. Ein Bild oder die Nennung einer Zutat in der Bezeichnung erfordert die Angabe des %-Anteils im Produkt.
10. Stückzahl kann bei Gebäck anstelle der Nettofüllmenge angegeben werden.
11. Die Bezeichnung „Salz“ deklariert unjodiertes Salz. Mengenmäßige Zutatendeklaration – QUID. Ein Bild oder die Nennung einer Zutat in der Bezeichnung erfordert die Angabe des Prozent-Anteils im Produkt.
12. Mengenmäßige Zutatendeklaration – QUID. Ein Bild oder die Nennung einer Zutat in der Bezeichnung erfordert die Angabe des %-Anteils im Produkt.
13. Gemischtes Faschiertes aus Rind und Schwein zu gleichen Teilen kann laut Codex als “Faschiertes” bezeichnet werden, sonst sind Tierart und Prozentanteil anzugeben. Faschiertes darf nur am Tag der Herstellung in Verkehr gebracht werden.
14. Bei mikrobiologisch sehr leicht verderblichen Lebensmitteln sind Verbrauchsdatum und Küchenhinweis am Etikett anzuführen (15.).
14. Bei mikrobiologisch sehr leicht verderblichen Lebensmitteln sind Verbrauchsdatum und Küchenhinweis am Etikett anzuführen (15.).
16. Zusammengesetzte Zutat. Eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht (z.B. Schokolade, Gelierzucker, Fruchtzubereitungen, jodiertes Salz), ist im Zutatenverzeichnis mit ihrer Bezeichnung anzuführen und in Klammer direkt dahinter werden die Einzelbestandteile aufgezählt. Bei Verwendung von jodiertem Speisesalz ist die Zutat Speisesalz und die Jodquelle anzuführen.