Bio-Tierhaltung: Was ändert sich im neuen Jahr?
Die Anpassung des nationalen
Rechts an geltendes EU-Rechtn
infolge des EU-Bio-Audits
führte bei tierhaltenden
Bio-Betrieben bei der Umsetzung
zu Herausforderungen.
Geschafft wurde damit aber
ein wichtiger Schritt in Richtung
Rechtssicherheit und
harmonisierte Bio-Produktionsvorschriften.
Neben auslaufenden
Übergangsbestimmungen
wurden nun auch die
jährlich zu evaluierenden Verfügbarkeitsangaben
(Eiweißfuttermittel,
Bio-Küken und
Bruteier) aktualisiert bzw. nationale
Produktionsvorschriften
(Lamas und Alpakas oder
Insekten als Bio-Futtermittel)
definiert.
Folgende rechtliche Punkte sind ab heuer zu berücksichtigen:
- Der Anteil betriebseigener bzw. regionaler Futtermittel für Pflanzenfresser beträgt 70%. Der erhöhte Pflichtanteil gilt mit Jahresbeginn 2024 (bisher 60%). Als regional gelten Futtermittel aus Österreich.
- Dokumentationspflichten - Kälberhaltung: Ausnahmen von der verpflichtenden Kälbergruppenhaltung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet möglich und einzeltierbezogen begründet zu dokumentieren.
- Imkerei: Als zulässige natürliche Materialien für Beuten gelten national Holz mit niedrigem Verarbeitungsgrad (Vollholz, Schichtholz, Sperrholz, Holzweichfaserplatten), Stroh, Ton und Lehm. Bei Imkereizubehör sind zusätzlich auch Metall (außer Aluminium) und Glas erlaubt. Nicht von dieser Regelung betroffen sind Fütterungseinrichtungen, Verbindungselemente, Gitterböden und Dachabdeckungen zum Schutz vor Nässe. Regelung zur Eiweißfuttermittelversorgung von Junggeflügel wurde verlängert: Die Zufütterung von bis zu 5% nichtbiologischen Eiweißkomponenten bei Junggeflügel bis zur 18. Lebenswoche ist auch 2024 möglich.
- Die Richtlinie für die biologische Produktion wurde aktualisiert: Enthalten sind auch nationale Produktionsvorschriften für Alpakas und Lamas (gültig seit 1. August 2023).
- Zukauf konventioneller männlicher Rinder: * Junge Zuchtstiere im Alter zwischen sechs und zwölf Monaten dürfen zugehen. Ab Erreichen des Alters von zwölf Monaten ist jedoch nachträglich ein Antrag auf konventionellen Tierzugang zu stellen. Als Nachweis des Alters ist dem Antrag ein Auszug aus der Rinderdatenbank beizulegen. Die Umstellungszeit beginnt ab Genehmigungsdatum. Liegt bei der Vor-Ort-Kontrolle keine Genehmigung auf, muss das Tier den Betrieb ohne Hinweis auf die biologische Produktion verlassen. * Gemeinschaftsstiere: Die betriebsübergreifende gemeinsame Nutzung eines konventionellen Zuchtstiers am Bio-Betrieb ist ohne Genehmigung möglich, eine Umstellung des Stiers (Statuswechsel) hingegen nicht.
Auslaufende Kulanz- und Übergangsfristen bei geltenden Regelungen:
- Geflügelhaltungseinrichtungen: Die gemäß EU-Bio-Verordnung geltende Übergangsfrist zur Umsetzung geringfügiger baulicher Anpassungen von Bestandsgebäuden an die neuen Rechtsvorgaben (Ein- und Ausflugklappen, Besatzdichten, Mindeststallfläche, Sitzstangen und erhöhte Ebenen) läuft noch bis 31. Dezember 2024.
- Temporäre Anbindehaltung: Ab heuer erfolgt die Überprüfung der als Genehmigungsvoraussetzung geltenden Obergrenze (50 Stück Tiere, exklusive Jungtiere, die jünger als sechs Monate sind) automatisch über eine Auswertung der Rinderdatenbank.
- Zukauf konventioneller Zuchttiere: Jeder Tierzugang (ausgenommen Masttiere und gefährdete Rassen) erfordert eine entsprechende Genehmigung.