Beschäftigung von Erntehelfern
Wichtige Hinweise zur korrekten Entlohnung und Unterbringung von Dienstnehmern
Aufgrund der in der jüngsten Zeit erfolgten und medial beachteten Beanstandungen im
Zusammenhang mit der Unterbringung und Entlohnung von Erntehelfern ist mit verstärkten
Kontrollen durch die Finanzpolizei zu rechnen. Bei den Kontrollen stehen die korrekte
Anmeldung, Unterbringung und Entlohnung von Erntehelfern bzw. Arbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft im Vordergrund. Bei Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen wird selbstverständlich auch das Vorliegen einer aufrechten vom AMS erteilten Beschäftigungsbewilligung überprüft.
Die Anmeldung von Dienstnehmern bei der Österreichischen Gesundheitskasse muss vor Arbeitsantritt vorgenommen werden. Die gemeldete Beitragsgrundlage muss mit dem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigung (Arbeitszeitaufzeichnungen) und den kollektivverträglichen Mindestlöhnen übereinstimmen.
Wichtige Fragen im Zusammenhang mit den Ansprüchen von Dienstnehmern
- Gelangt der zutreffende Kollektivvertrag zur Anwendung?
- Können ich im Fall einer Kontrolle die erforderlichen Arbeitszeitaufzeichnungen für sämtliche Mitarbeiter vorlegt werden? Wir empfehlen in diesem Zusammenhang einen zumindest wöchentlichen Abgleich der Aufzeichnungen mit den Dienstnehmern und die Bestätigung durch Unterschrift der Dienstnehmer.
- Passen die abgerechneten und ausbezahlten Löhne zu den kollektivvertraglichen Mindestlohnansätzen?
- Werden geleistete Überstunden ordnungsgemäß entlohnt? Sofern Überstundenpauschalen zur Anwendung gelangen, sind Überstunden nur dann gesondert zu entlohnen, wenn sie im Pauschale keine Deckung finden (Deckungsprüfung).
- Werden die vorgeschriebenen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) geleistet?
- Wird bei Beendigung von Dienstverhältnissen die vorgeschriebeneUrlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub ausbezahlt?
- Wird von gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Normalarbeitszeit Gebrauch gemacht?Es ist darauf zu achten, dass den vorgesehenen Formvorschriften (z.B. Schriftlichkeitsgebot) entsprochen wird, da sonst Ungültigkeit der Vereinbarung droht.
- Werden das vorgeschriebene Lohn- und Urlaubskonto, wie auch Krankenstandsaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt?
- Sind Belege für die Auszahlung der vorgeschriebenen Mindestlöhne vorhanden und erhalten die Dienstnehmer die gesetzlich vorgesehenen Lohnabrechnungen?
- Gibt es Sachbezüge oder sonstige Vorteile aus den Dienstverhältnissen, welche die der Abgabenbemessung zugrundeliegenden Beitragsgrundlagen erhöhen? In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Niederösterreich eine Anrechnung des Wertes der sogenannten vollen freien Station (bzw. von Teilleistungen) auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn erlaubt. Das reduziert in gewissen Grenzen den Barlohn.
Bei arbeitsrechtlichen Fragen oder Unklarheiten im Zusammenhang mit der Auslegung von kollektivvertraglichen Bestimmungen helfen die mit dem Arbeitsrecht befassten Juristen der Landwirtschaftskammer gerne weiter.
Hinweise im Zusammenhang mit der Unterbringung von Dienstnehmern
Die Kontrolle des Zustandes bzw. der Ausstattung der für Dienstnehmer bestimmten Wohnungen und sanitären Einrichtungen obliegt in Niederösterreich der beim Land Niederösterreich eingerichteten Land- und Forstwirtschaftsinspektion. Diese kann bei einschlägigen Fragen selbstverständlich kontaktiert werden.Die nachstehende Checkliste enthält die wesentlichen Bestimmungen für Wohnungen von Dienstnehmern bzw. für Toiletten und Waschgelegenheiten.
1. Wohnräume und Unterkünfte
Nachstehende Anforderungen müssen auch dann erfüllt sein, wenn Wohnräume Dienstnehmern auch nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden.Räume müssen selbstverständlich den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen, zweckentsprechend eingerichtet sein, sowie den gesundheitlichen und sittlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere schreiben die gesetzlichen Regelungen nachstehende Mindeststandards vor
- Die lichte Raumhöhe muss mindestens 2,50 Meter und der Freiluftraum pro untergebrachter Person mindestens 10 m³ betragen.
- Die Räume müssen belüftbar, beheizbar, beleuchtbar und versperrbar sein sowie ein ins Freie führendes Fenster aufweisen.
- Es müssen Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Speisen sowie Getränken vorhanden sein.
- Selbstverständlich müssen Trinkwasser, Toiletten sowie Waschgelegenheiten und Duschen in ausreichender Zahl vorliegen.
- Pro Person müssen ein versperrbarer Kasten sowie ein Bett mit Bettzeug eingerichtet. sein. Etagenbetten sind nicht zulässig.
- Es müssen ein ausreichend großer Tisch sowie Sitzgelegenheiten mit Rücklehnen für jede Person vorhanden sein.
- Gefordert sind außerdem Einrichtungen zum Trocknen der Kleidung sowie die Mittel für die Erste-Hilfe-Leistung.
- Schlafräume müssen versperrbar und mit gesonderten Zugängen nachGeschlechtern getrennt benutzbar sein.
- Werden Raucher und Nichtraucher gemeinsam untergebracht, ist für ein Rauchverbot in der Unterkunft zu sorgen.
2. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Die nachstehenden gesetzlichen Vorgaben zur Anzahl und Beschaffenheit von Toiletten, Waschräumen und Duschen gelten unabhängig von der Unterbringung von Dienstnehmern in Wohnräumen.Toiletten
- Toiletten müssen eine Raumhöhe von mindestens zwei Metern und ein Türbreite der Toilettzelle von mindestens von 0,6 Metern aufweisen.
- Toiletten sind so anzulegen, dass sie nicht in unmittelbarer Verbindung mit Arbeitsräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder Umkleideräumen stehen. Vielmehr müssen Toiletten von derartigen Räumen durch Vorräume getrennt sein. Diese Vorräume müssen natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar sein.
- Die Toiletten müssen in einem den Anforderungen der Hygiene entsprechenden Zustand gehalten werden, lüftbar, beleuchtbar und ohne Erkältungsgefahr benutzbar sein.
- Für jeweils höchstens 15 regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Dienstnehmer ist mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung zu stellen. Betriebsfremde Personen dürfen grundsätzlich keinen Zugang zu diesen Toiletten haben.
- Toiletten müssen mit einer Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung ausgestattet sein. Toilettenpapier ist vorzusehen. In unmittelbarer Nähe der Toiletten muss sich eine Waschgelegenheit befinden.
- Sofern gleichzeitig mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer auf die Toiletten angewiesen sind, sind nach Geschlechtern getrennte Toiletten einzurichten.
Waschplätze, Waschräume und Duschen
- Für höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss mindestens ein Waschplatz zur Verfügung gestellt werden.
- Ist eine über die Reinigung der Hände, Arme und Gesicht hinausgehende Reinigung notwendig (starke Verschmutzung, Staubeinwirkung, hohe körperliche Belastung oder Hitzeeinwirkung, Kontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen, …), sind für diese Dienstnehmer Duschen zur Verfügung zu stellen.
- Es ist dafür zu sorgen, dass die Duschräume für Frauen und Männer getrennt sind oder eine getrennte Benützung erfolgt.
- Wenn regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Dienstnehmer anwesend sind, müssen Waschplätze in eigenen Waschräumen untergebracht werden.
- Sofern Duschen erforderlich sind, sind ebenfalls eigene Waschräume zur Unterbringung der Duschen vorzusehen.
- Waschräume müssen ausreichend beleuchtbar und belüftbar sein und eine Raumhöhe von mindestens 2 Meter aufweisen.
- Waschplätze und Duschen müssen für die Reinigungszwecke ausreichend bemessen sein und mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sein. Sie müssen in hygienischem Zustand gehalten werden und erforderlichenfalls regelmäßig desinfiziert werden.
- Mittel zur Körperreinigung sind ebenso vorzusehen wie die Ausstattung mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern.
- Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
- Die Raumtemperatur in Waschräumen ohne Duschen muss mindestens 21 Grad und in Waschräumen mit Duschen mindestens 24 Grad betragen.
- Es sind Umkleideräume vorzusehen. Die Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.