Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete
Österreich hat den nationalen Strategieplan für die neue EU-Förderperiode nach Brüssel geschickt. Die Erfolgsgeschichte Ausgleichszulage kann auch ab 2023 fortgesetzt werden, sofern Brüssel zustimmt.
Für die Förderperiode 2023 bis 2027 werden aufgrund der bisher schon sehr gut ausgestalteten Berechnung der Ausgleichszulage nur geringfügige Anpassungen vorgenommen.
- Diese betreffen in der einzelbetrieblichen Erschwernisberechnung die Streulage und die Trennstücke. Fehleranfällige Eigenangaben zur Wegerhaltung, LKW-Erreichbarkeit und Extremverhältnisse fallen künftig weg. Rund 95 Prozent der für die Betriebe bereits bisher berechneten einzelbetrieblichen Erschwernispunkte verändern sich jedoch nicht.
- Zusätzlich kommt es in der Berechnung der Ausgleichszulage zu einer Anpassung der Degressionsstufen und damit zur Aufwertung für Betriebe mit Flächen zwischen zehn und 20 Hektar. In den Grundzügen verändert sich also in der Berechnung nur wenig.
- Ab 2023 wird die Ausgleichszulage bereits ab 1,5 Hektar im benachteiligten Gebiet gewährt. Bisher waren es zwei Hektar.
Bisher Erfolgsgeschichte
Die Ausgestaltung der Ausgleichszulage hat sich bisher gut bewährt. Der Fokus auf die Abgeltung der einzelbetrieblichen Erschwernis und der starken Gewichtung der ersten zehn Hektar ist für die Berglandwirtschaft mit den vielen kleinstrukturierten Familienbetrieben eine Erfolgsgeschichte. Das grundlegende Ziel ist der Ausgleich von Einkommensnachteilen gegenüber Betrieben in Gunstlagen. Damit soll eine flächendeckende und standortangepasste Bewirtschaftung im gesamten benachteiligten Gebiet gewährleistet werden.
- Im Berggebiet ist auch die Almwirtschaft ein wesentlicher Bestandteil der Betriebsausstattung für die Betriebe. Almflächen, welche über den Almauftrieb den Betrieben zugerechnet werden, finden in der Berechnung der Ausgleichszulage ebenfalls Berücksichtigung. Insbesondere für Betriebe mit extremer Erschwernis (Erschwerniszone drei und vier) ist dies ein wichtiger Aspekt.
Separate Berechnung
Die Ausgleichszulage wird für jeden einzelnen Betrieb individuell nach folgenden Hauptmerkmalen berechnet:
- Betriebsart: Betriebe mit Tierhaltung sowie mit der Haltung von Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) – also Rinder, Schafe, Ziegen oder Pferde – erhalten eine wesentlich höhere Unterstützung als Betriebe ohne Tierhaltung.
- Durch die spezielle Berechnung der Erschwernis für jeden einzelnen Betrieb wird vor allem die Hangneigung der bewirtschafteten Flächen und die Ertragsfähigkeit der Böden berücksichtigt.
- Ein weiteres Hauptmerkmal der Berechnung ist die stärkere Berücksichtigung der ersten zehn Hektar und eine Abnahme der Flächenzahlung für die weiteren Flächen, wobei maximal 70 Hektar in der Berechnung berücksichtigt werden. Dadurch wird die Fixkostendegression (Abnahme der Fixkosten mit steigender Betriebsgröße) berücksichtigt.
19.000 Betriebe
Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete ist für die steirischen Betriebe von großer Bedeutung. In Summe werden jährlich rund 51 Millionen Euro an steirische Betriebe in den benachteiligten Gebieten ausbezahlt. Im Antragsjahr 2021 haben von den insgesamt rund 22.300 Mehrfachantragsstellern aus der Steiermark mehr als 19.000 Betriebe eine Ausgleichszulage erhalten.
Die wesentlichen Eckpfeiler der Ausgleichszulage
Für jeden Betrieb wird die Ausgleichszulage separat berechnet. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Wie wird die Ausgleichszulage beantragt?
Dazu ist ein Mehrfachantrag-Flächen (MFA) innerhalb der Antragsfrist bei der Agrarmarkt Austria (AMA) einzubringen und die Maßnahme „Ausgleichszulage“ anzukreuzen. Da erforderliche Datengrundlagen jedes Betriebes durch die lagegenaue Flächendigitalisierung vorliegen, erfolgt die Berechnung der Erschwernispunkte und der Ausgleichszulage automatisch.
Ab welcher Betriebsgröße kann denn die Ausgleichszulage beantragt werden?
Ab mindestens 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche im benachteiligten Gebiet.
Werden auch alle Flächen berücksichtigt?
Grundsätzlich ja. Nicht prämienfähig sind folgende Nutzungsarten: alle sonstigen Flächen, Flächen mit flächigen Landschaftselementen, GlöZ-Flächen, Flächen mit geschütztem Anbau auf Substrat und alle Bracheflächen. Die vollständige Aufzählung wird in der Ausgleichszulagen-Sonderrichtlinie zu finden sein.
Werden bewirtschaftete Betriebsflächen, die außerhalb des benachteiligten Gebietes liegen, berücksichtigt?
Es können nur Flächen, die innerhalb des benachteiligten Gebietes liegen, berücksichtigt werden.
Was ist unter dem Betriebstyp „Tierhalter“ zu verstehen?
Unterschieden werden die Betriebstypen „Tierhalter“ und „Nicht-Tierhalter“. Als Tierhalter wird ein Betrieb gewertet, wenn er im Jahresschnitt einen Mindestbesatz von 0,3 Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) je Hektar landwirtschaftlicher Fläche (LF) ohne Alm aufweist. Außerdem muss an jedem Stichtag zumindest ein RGVE vorhanden sein. Wird die festgelegte RGVE-Grenze nicht erreicht, wird dem Betrieb für die Berechnung der Betriebstyp Nicht-Tierhalter zugewiesen.
Wie wird die Erschwernis des Betriebes berechnet?
Die einzelbetriebliche Erschwernis wird jährlich mit den Flächendaten im Mehrfachantrag (MFA) beantragt. Folgende Kriterien werden automatisch berechnet: Seehöhe des Betriebes durch Verortung der Hofstelle im GIS, die Hangneigung, Streulage und Trennstücke der beantragten Flächen, die Bodenklimazahl und der Klimawert der Hofstelle. Dem Betrieb werden dann Erschwernispunkte zugeteilt und diese fließen in die Berechnung ein.
Was bedeutet denn das Kriterium „Streulage“?
Damit ist die Entfernung der Feldstücke untereinander beziehungsweise von der Hofstelle zu verstehen. Diese spezifischen Nachteile beeinflussen die Arbeitszeit und sind auch beim Einsatz größerer Maschinen und neuer Technologien hinderlich.
Wann bekommt ein Betrieb nur die Mindest-Ausgleichszulage?
Weisen die bewirtschafteten Flächen keine oder nur eine geringe Hangneigung auf und handelt es sich um ertragreiche Böden (hohe Bodenklimazahl), wird aus diesen Kriterien nur eine geringe einzelbetriebliche Erschwernis berechnet. Dann werden 25 Euro je Hektar für Flächen im benachteiligten Gebiet ausbezahlt.
Muss für die Ausgleichszulage auch die neue Konditionalität eingehalten werden?
Grundvoraussetzung für den Erhalt der Ausgleichszulage ist die Einhaltung der Konditionalität. Dazu zählen die Anforderungen gemäß den Vorgaben zum „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GlöZ) und die „Grundanforderung an die Betriebsführung“ (GaB).
Werden innerhalb der Förderperiode zugepachtete Flächen auch berücksichtigt?
Da es keine Zugangsbeschränkungen und keinen Verpflichtungsabgleich unter den einzelnen Antragsjahren gibt, werden immer die jährlich beantragten Flächen berücksichtigt. Das maximale Gesamtausmaß beträgt jedoch 70 Hektar für Heimbetriebsflächen.
Bekommt ein Betrieb bei einem Almauftrieb auch eine Ausgleichszulage?
Auch für Almflächen, welche je gealpter RGVE (Raufutter verzehrende Großvieheinheit) an den Heimbetrieb angerechnet werden, erfolgt die Berechnung einer eigenen Ausgleichszulage für Almflächen. Je aufgetriebener RGVE werden maximal 0,75 Hektar Futterfläche und höchstens der doppelte Wert der prämienfähigen Heimfläche berücksichtigt. Diese anteilige Almfläche wird dann mit eigenen Berechnungsformeln unter Berücksichtigung der Erschwernispunkte des Heimbetriebes in der Berechnung berücksichtigt.
Wie wird die Ausgleichszulage beantragt?
Dazu ist ein Mehrfachantrag-Flächen (MFA) innerhalb der Antragsfrist bei der Agrarmarkt Austria (AMA) einzubringen und die Maßnahme „Ausgleichszulage“ anzukreuzen. Da erforderliche Datengrundlagen jedes Betriebes durch die lagegenaue Flächendigitalisierung vorliegen, erfolgt die Berechnung der Erschwernispunkte und der Ausgleichszulage automatisch.
Ab welcher Betriebsgröße kann denn die Ausgleichszulage beantragt werden?
Ab mindestens 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche im benachteiligten Gebiet.
Werden auch alle Flächen berücksichtigt?
Grundsätzlich ja. Nicht prämienfähig sind folgende Nutzungsarten: alle sonstigen Flächen, Flächen mit flächigen Landschaftselementen, GlöZ-Flächen, Flächen mit geschütztem Anbau auf Substrat und alle Bracheflächen. Die vollständige Aufzählung wird in der Ausgleichszulagen-Sonderrichtlinie zu finden sein.
Werden bewirtschaftete Betriebsflächen, die außerhalb des benachteiligten Gebietes liegen, berücksichtigt?
Es können nur Flächen, die innerhalb des benachteiligten Gebietes liegen, berücksichtigt werden.
Was ist unter dem Betriebstyp „Tierhalter“ zu verstehen?
Unterschieden werden die Betriebstypen „Tierhalter“ und „Nicht-Tierhalter“. Als Tierhalter wird ein Betrieb gewertet, wenn er im Jahresschnitt einen Mindestbesatz von 0,3 Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) je Hektar landwirtschaftlicher Fläche (LF) ohne Alm aufweist. Außerdem muss an jedem Stichtag zumindest ein RGVE vorhanden sein. Wird die festgelegte RGVE-Grenze nicht erreicht, wird dem Betrieb für die Berechnung der Betriebstyp Nicht-Tierhalter zugewiesen.
Wie wird die Erschwernis des Betriebes berechnet?
Die einzelbetriebliche Erschwernis wird jährlich mit den Flächendaten im Mehrfachantrag (MFA) beantragt. Folgende Kriterien werden automatisch berechnet: Seehöhe des Betriebes durch Verortung der Hofstelle im GIS, die Hangneigung, Streulage und Trennstücke der beantragten Flächen, die Bodenklimazahl und der Klimawert der Hofstelle. Dem Betrieb werden dann Erschwernispunkte zugeteilt und diese fließen in die Berechnung ein.
Was bedeutet denn das Kriterium „Streulage“?
Damit ist die Entfernung der Feldstücke untereinander beziehungsweise von der Hofstelle zu verstehen. Diese spezifischen Nachteile beeinflussen die Arbeitszeit und sind auch beim Einsatz größerer Maschinen und neuer Technologien hinderlich.
Wann bekommt ein Betrieb nur die Mindest-Ausgleichszulage?
Weisen die bewirtschafteten Flächen keine oder nur eine geringe Hangneigung auf und handelt es sich um ertragreiche Böden (hohe Bodenklimazahl), wird aus diesen Kriterien nur eine geringe einzelbetriebliche Erschwernis berechnet. Dann werden 25 Euro je Hektar für Flächen im benachteiligten Gebiet ausbezahlt.
Muss für die Ausgleichszulage auch die neue Konditionalität eingehalten werden?
Grundvoraussetzung für den Erhalt der Ausgleichszulage ist die Einhaltung der Konditionalität. Dazu zählen die Anforderungen gemäß den Vorgaben zum „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GlöZ) und die „Grundanforderung an die Betriebsführung“ (GaB).
Werden innerhalb der Förderperiode zugepachtete Flächen auch berücksichtigt?
Da es keine Zugangsbeschränkungen und keinen Verpflichtungsabgleich unter den einzelnen Antragsjahren gibt, werden immer die jährlich beantragten Flächen berücksichtigt. Das maximale Gesamtausmaß beträgt jedoch 70 Hektar für Heimbetriebsflächen.
Bekommt ein Betrieb bei einem Almauftrieb auch eine Ausgleichszulage?
Auch für Almflächen, welche je gealpter RGVE (Raufutter verzehrende Großvieheinheit) an den Heimbetrieb angerechnet werden, erfolgt die Berechnung einer eigenen Ausgleichszulage für Almflächen. Je aufgetriebener RGVE werden maximal 0,75 Hektar Futterfläche und höchstens der doppelte Wert der prämienfähigen Heimfläche berücksichtigt. Diese anteilige Almfläche wird dann mit eigenen Berechnungsformeln unter Berücksichtigung der Erschwernispunkte des Heimbetriebes in der Berechnung berücksichtigt.
Wie die Erschwernis berechnet wird
Ob Tierhalter oder Nicht-Tierhalter, die Erschwernis und die landwirtschaftliche Fläche sind für die Prämienhöhe entscheidend.
- Erschwernisbeurteilung. Wird jährlich neu aus den beantragten Flächen vorgenommen. Dabei werden die AMA-GIS digitalisierten Flächen mit amtlichen Datengrundlagen und Layern verschnitten. Kriterien für Erschwernispunkte sind die Hangneigung, Trennstücke, die Streulage sowie die Erreichbarkeit der Hofstelle.
- Hangneigung. Aus diesem Parameter, welcher die Bewirtschaftungserschwernis am deutlichsten darstellt, werden die meisten Erschwernispunkte zugeteilt.
- Trennstücke und Streulage. Weiters fließen noch die Trennstücke und die Streulage der Flächen sowie die Ertragsfähigkeit der Feldstücke, welche durch die Bodenklimazahl dargestellt wird, in die Berechnung ein.
- Erreichbarkeit der Hofstelle. Wird manuell beantragt und die Zufahrtsmöglichkeit zum Betrieb mit Kraftfahrzeugen bewertet. Dazu gehören Betriebe mit Seilbahnerhaltung oder solche, die nicht mit einem LKW oder PKW erreichbar sind. Die Seehöhe der Hofstelle wird ab 400 Meter berücksichtigt.
- Erschwernispunkte. Durch Erschwernispunkte werden Betriebe in Erschwerniszonen eingeteilt. Erschwernisgruppe 0: Betriebe unter 5 Erschwernispunkten (EP); Erschwernisgruppe 1: Betriebe mit 5 bis 90 EP. Erschwernisgruppe 2 – Betriebe mit größer 90 bis 180 EP; Erschwernisgruppe 3 – Betriebe mit größer 180 bis 270 EP; Erschwernisgruppe 4 – Betriebe mit über 270 EP.
Almweidefläche statt Almfutterfläche
Die bisher als Almfutterflächen bezeichneten Almflächen werden in der neuen Förderperiode ab 2023 als Almweideflächen bezeichnet. Die Ermittlung dieser Almweideflächen wird künftig über ein teilautomatisiertes System erfolgen. Dazu werden innerhalb der Almgrenzen, welche durch den Almbewirtschafter genau festzulegen sind, automatisiert Segmente mit einheitlicher Oberflächenstruktur erstellt. Diese Segmente werden künftig die bekannten Schläge ersetzen. Vorhandene nicht-landwirtschaftliche Nutzflächen wie Felder, Geröll, Gebäude und Gewässer werden automatisch abgezogen. Die Festlegung der anrechenbaren Fläche je Segment erfolgt noch manuell unter Berücksichtigung bestehender Daten aus Digitalisierungen oder Vorort-Kontrollen. Neu ist, dass zur bisher förderfähigen Vegetation (Gräser, Kräuter, Leguminosen) auch die krautige Vegetation (nicht verholzte Pflanzen wie Ampfer und Farn) sowie Feuchtstandorte mit Seggen und Binsen mitberücksichtigt werden. Segmente unter 20 Prozent Anteil an landwirtschaftlicher Nutzfläche werden nicht mehr berücksichtigt und Flächen mit einem Anteil von 90 Prozent werden künftig mit 100 Prozent gewertet. Die Beschirmung von mit Bäumen bestandenen Flächen wird automatisiert festgelegt. Einzelbäume oder Baumgruppen unter 100 Quadratmeter werden dabei aber nicht von der Fläche abgezogen.
Neue Flächen bis 2023
Diese für jede Alm neu festgelegte Almweidefläche soll bereits bis zur Antragstellung für den Mehrfachantrag 2023 zur Verfügung stehen. Die einmalig zu Beginn der Förderperiode festgelegte Almweidefläche soll innerhalb der Periode nicht mehr verändert werden. Die Ausnahme ist eine Veränderung der Almbewirtschaftung durch Rodung oder Aufforstung von Flächen oder anderen bewirtschaftungsverändernden Umständen (Beispiele: Wegebau, Vermurung).
Neue Flächen bis 2023
Diese für jede Alm neu festgelegte Almweidefläche soll bereits bis zur Antragstellung für den Mehrfachantrag 2023 zur Verfügung stehen. Die einmalig zu Beginn der Förderperiode festgelegte Almweidefläche soll innerhalb der Periode nicht mehr verändert werden. Die Ausnahme ist eine Veränderung der Almbewirtschaftung durch Rodung oder Aufforstung von Flächen oder anderen bewirtschaftungsverändernden Umständen (Beispiele: Wegebau, Vermurung).