Anzeigepflicht Koi-Herpesvirus (KHV) gefallen
Die Hintergründe
Das Koi-Herpes-Virus (KHV) wurde auf EU-Ebene im Rahmen des EU-Animal Health Law (AHL) als Tierseuche der Kategorie E herabgestuft. Dies ermöglicht eine Anpassung der nationalen Regelungen. In Österreich wurde das Virus daher aus dem Artikel 3, Anhang 1 der anzeigepflichtigen Krankheiten der Tiergesundheits-Anpassungsverordnung gestrichen, was bedeutet, dass es nicht mehr unter die Aquakultur-Seuchenverordnung fällt. Zukünftig ist beim KHV nur noch eine passive Überwachung erforderlich, und es besteht keine Anzeigepflicht mehr. Befunde werden von den Behörden lediglich zur Kenntnis genommen.
Das Krankheitsbild
Die Krankheitsanzeichen des Koi-Herpes-Virus (KHV) sind vielfältig. Betroffene Fische wirken teilnahmslos, nehmen keine Nahrung auf und zeigen häufig Störungen des Gleichgewichtssinns sowie beschleunigte Atmung aufgrund von Atemproblemen. Bei einem akuten Verlauf der Krankheit treten oft keine eindeutigen Symptome auf, manchmal sind lediglich Rötungen oder Trübungen der Haut sowie Schwellungen der Kiemen sichtbar. Im chronischen Verlauf können raue Hautstellen durch den Verlust des Hautschleims, Kiemennekrosen und eingefallene Augen beobachtet werden.
Was kann ich vorbeugend tun?
Vermeiden Sie den Erwerb von Fischen aus unterschiedlichen Herkünften und bevorzugen Sie kontrollierte Betriebe, die Gesundheitszeugnisse vorweisen können. Panikkäufe sollten unbedingt vermieden werden. Es empfiehlt sich, die Möglichkeit einer Quarantänehaltung zu prüfen und mit Ihrem Tierarzt zu besprechen. Dokumentieren Sie alle Neuzugänge sorgfältig. Zudem sollten Sie auf den Kauf von sogenannten "NIFs" (naturally immune fishes) verzichten, da diese Fische lebenslange Virusträger sind und damit ein hohes Infektionsrisiko darstellen können.
Andere anzeigepflichtige Fischkrankheiten
Für andere anzeigepflichtige Krankheiten in der Aquakultur, wie IHN (Infektiöse Hämatopoetische Nekrose), VHS (Virale Hämorrhagische Septikämie) und ISA (Infektiöse Salmonanämie), bleiben die Regelungen jedoch unverändert. Diese Krankheiten sind weiterhin in der Kategorie C des AHL eingestuft, was bedeutet, dass es Programme zur Erlangung der Seuchenfreiheit gibt, die bestehen bleiben.