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Wohn- und Heizkostenzuschuss

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16.11.2023 | von Michael Ahorner

Anträge für Bundeszuschuss bis spätestens 30. November 2023 stellen. Für Landeszuschuss Anträge bis Ende Februar 2024 stellen.

Einheizen © Adobe Stock
© Adobe Stock
Für viele Steirerinnen und Steirer sind die steigenden Heizkosten eine enorme Belastung. Eine einmalige Entlastung in der Höhe von 400 Euro pro Haushalt bietet der Wohn- und Heizkostenzuschuss des Bundes. Diesen können auch bäuerliche Haushalte beantragen.

Anträge

Die Anträge können ab sofort bis zum 30. November entweder online über die Website des Landes Steiermark (www.soziales.steiermark.at) beziehungsweise bei den Wohnsitzgemeinden eingebracht werden.
Voraussetzungen sind die Volljährigkeit des Antragsstellers sowie der Hauptwohnsitz und tatsächliche Aufenthalt in der Steiermark seit 1. Jänner 2023. Darüber hinaus darf das Jahresnettoeinkommen des Haushalts im Jahr 2022 den Betrag von 40.045 Euro nicht überschritten haben. Das Jahresnettoeinkommen ist das steuerrechtliche Einkommen aus sämtlichen Einkunftsarten (Beispiel: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, nicht selbstständige Arbeit) abzüglich der Einkommensteuer. Ebenfalls fallen Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, allgemeine Familienbeihilfe sowie Kinderbetreuungsgeld und ähnliche Bezüge darunter. 
Eine komplette Auflistung ist in der Richtlinie des Wohn- und Heizkostenzuschusses unter www.soziales.steiermark.at. Auch bäuerliche Pensionisten können einen Zuschuss beantragen, entscheidend sind die Einkommensgrenzen.

Landeszuschuss

Zusätzlich zum jetzt zu beantragenden Wohn- und Heizkostenzuschuss des Bundes wird es auch einen Landeszuschuss geben. Die Modalitäten sind in Arbeit. Wir informieren sobald diese feststehen.
QR-Code zum Antragsformular Website: bit.ly/zuschuss-bauerlicher-haushalt 

Beispiel

Bsp landwirtschaftliches Einkommen © Pfeiler
© Pfeiler

Heizkostenzuschuss des Landes für bäuerliche Haushalte

Zur Abfederung der steigenden Heizkosten hat das Land Steiermark einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 340 Euro beschlossen, um die steirischen Haushalte zu entlasten. Auch bäuerliche Haushalte haben die Möglichkeit, diesen Zuschuss zu beantragen. Anträge können ab sofort bis zum 29. Februar 2024 im Gemeindeamt der jeweiligen Wohnsitzgemeinde, in den Stadtämtern sowie in den Servicezentren und Servicestellen der Stadt Graz beantragt werden. Pro Haushalt kann ein Ansuchen gestellt werden. Voraussetzung ist ein Hauptwohnsitz in der Steiermark seit 1. September 2023. Darüber hinaus darf die Netto-Einkommensobergrenze (für Ein-Personen-Haushalte 1.392 Euro, Haushaltsgemeinschaften 2.088 Euro sowie 418 Euro für jedes Familienbeihilfe beziehende, im Haushalt lebende Kind) nicht überschritten werden. Die Einkommensobergrenze setzt sich aus dem anrechenbaren Einkommen gemäß der Richtlinie für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, Vermietung und Verpachtung, nicht selbstständige Arbeit) zusammen.  Das Monatsnettoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt sich aus dem Monatslohnzettel (nicht älter als sechs Monate). Dieses wird folgendermaßen berechnet: Laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage minus Lohnsteuer des aktuellen Lohnzettels mal 14 dividiert durch zwölf.  Als landwirtschaftliche Einkünfte sind 45 Prozent des Einheitswertes laut letztgültigem Einheitswertbescheid anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls fallen Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, allgemeine Familienbeihilfe sowie Kinderbetreuungsgeld und ähnliche Bezüge unter den Einkommensbegriff. Eine komplette Auflistung findet sich in den Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark unter www.soziales.steiermark.at.

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